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85 Zuständigkeit. Beschwerdelegitimation. Kostenauflage.
- Ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Hauptpunkt ge-
geben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte wie die Kosten-
verlegung; der Kostenpunkt kann auch allein angefochten werden
(Erw. I/1).
- Schutzwürdiges Interesse als Voraussetzung der Beschwerdelegiti-
mation: Gegeben, soweit die Befreiung von Verfahrenskosten verlangt
wird, nicht aber hinsichtlich der Frage, wer sonst die Kosten zu
tragen hat (Erw. I/2).
- Kostenauflage an den obsiegenden Beschwerdeführer wegen ver-
späteten Vorbringens von Sachverhaltselementen, aber in der Regel
nicht wegen verspäteten Vorbringens rechtlicher Argumente
(Erw. II).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2000 in
Sachen M.J.M. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Zur Publikation
vorgesehen in StE 2001.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige M. zog aus der Gemeinde V. nach W. Dort
wurde er zu einer Jahressteuer veranlagt, deren Tatbestand sich be-
reits vor dem Umzug verwirklicht hatte. Er erreichte im Rekursver-
fahren, dass die Veranlagung der Steuerkommission W. wegen örtli-
cher Unzuständigkeit aufgehoben wurde. Das Steuerrekursgericht
auferlegte ihm gleichwohl die Kosten des Rekursverfahrens, mit der
Begründung, er habe dieses Argument im Einspracheverfahren vor
der Steuerkommission W. nicht vorgebracht und dadurch das Re-
kursverfahren verursacht. Mit Beschwerde beantragte M., die Kosten
des Rekursverfahrens seien der Gemeinde W. aufzuerlegen.
Aus den Erwägungen
I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen
sämtliche Entscheide des kantonalen Steuerrekursgerichts in Staats-
und Gemeindesteuersachen (§ 54 Abs. 1 VRPG). Ist die Zuständig-
keit im Hauptpunkt gegeben, so erstreckt sie sich auch auf Neben-
punkte, wie insbesondere die Verlegung der Verfahrenskosten; der
Kostenpunkt kann auch für sich allein angefochten werden (AGVE
1983, S. 230). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des
vorliegenden Falles zuständig und überprüft den angefochtenen
Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge vollumfänglich (§ 56
Abs. 3 VRPG).
2. Gemäss § 38 Abs. 1 VRPG setzt die Beschwerdeführung ein
schutzwürdiges eigenes Interesse voraus; ein solches liegt vor, wenn
die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers
durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl.
Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren
nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 129 f.).
Die Legitimation des Beschwerdeführers ist gegeben, soweit er die
Befreiung von den auferlegten Verfahrenskosten beantragt. Wer die
Kosten diesfalls zu tragen hat, ob der Staat oder die Einwohnerge-
meinde W., berührt ihn dagegen nicht (VGE II/54 vom 26. Juli 2000
in Sachen A.W., S. 4). Es ist denn auch anzunehmen, dass es ihm in
erster Linie darum geht, von der Kostenauflage befreit zu werden.
II. 1. Gemäss § 138 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten
des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei
auferlegt. In Abweichung hiervon können die Gerichtskosten unab-
hängig vom Ausgang des Verfahrens verteilt werden, wenn der
unterliegende Steuerpflichtige das Rechtsmittel in guten Treuen er-
griffen hat oder wenn der obsiegende Steuerpflichtige das Rekurs-
oder Beschwerdeverfahren durch sein Verhalten in der Vorinstanz
verursacht hat (§ 138 Abs. 3 StG; vgl. auch § 33 Abs. 2 VRPG).
Die (ausnahmsweise) Kostenauflage an den obsiegenden Steu-
erpflichtigen kommt namentlich dann in Frage, wenn er sich trö-
lerisch oder widersprüchlich verhalten hat, wenn er die ihm obliegen-
den Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht er-
füllt hat (vgl. Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,
Muri/BE 1991, § 138 N 11), allgemein, wenn er wesentliche Sach-
verhaltselemente, die den Steuerbehörden nicht bekannt sind, ver-
spätet vorbringt oder Beweismittel zu spät vorlegt. Bei verspäteter
Geltendmachung von rechtlichen Argumenten ist eine Kostenauflage
zwar auch nicht völlig ausgeschlossen. Sie ist aber auf diejenigen
Fälle zu beschränken, wo die Steuerbehörde - in aller Regel im
Zusammenhang mit neuen tatbeständlichen Aspekten - zu einer
neuen rechtlichen Beurteilung gelangt, nachdem sie zuvor keinen
Anlass hatte, diesen Rechtsstandpunkt in Betracht zu ziehen. In den
anderen Fällen kann nicht gesagt werden, der Steuerpflichtige habe
das Rechtsmittelverfahren verursacht, zumal die korrekte Rechts-
anwendung der Behörde von Amtes wegen obliegt (§ 1 Abs. 1 und 2
i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 VRPG; vgl. auch Baur, a.a.O., § 127 N 2,
24). Wo es vorwiegend oder ebensosehr der Steuerbehörde anzu-
lasten ist, dass das Rechtsmittelverfahren erforderlich wurde, ist es
nicht gerechtfertigt, dem obsiegenden Steuerpflichtigen Kosten auf-
zuerlegen.
2. b) ... Dass der Beschwerdeführer die erhaltene Kapitalleis-
tung in seiner in W. abgegebenen Steuererklärung deklarierte, war
korrekt. Die Steuerkommission W. hätte ihre örtliche Zuständigkeit
hinsichtlich der Jahressteuer von Amtes wegen prüfen müssen
(Bernhard Meier, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 60
N 3). Somit kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe
durch sein Verhalten im Veranlagungs- und Einspracheverfahren das
Rekursverfahren verursacht oder es liege überwiegend an ihm, dass
das Rekursverfahren notwendig wurde, auch wenn er erst in seinem
Rekurs auf die Zuständigkeit der Gemeinde V. hinwies.
3. Die Auferlegung der Kosten des Rekursverfahren an den Be-
schwerdeführer erweist sich somit als nicht gerechtfertigt. In Gut-
heissung der Beschwerde sind ihm diese Kosten abzunehmen. Pra-
xisgemäss sind sie vom Staat zu tragen (vgl. § 35 Abs. 1 VRPG).