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86 Kostentragung bei gegenstandslos gewordener Rechtsverzögerungs-
beschwerde.
- Bei Rechtsverzögerungsbeschwerden erfolgt die Kostentragung weder
nach dem Grundsatz, dass diese dem formellen Ausgang des Ver-
fahrens folgt, noch nach dem ausnahmsweise anzuwendenden
Verursacherprinzip, wenn der materielle Ausgang klar anders liegt
als der formelle. Es ist in solchen Fällen zu prüfen, ob die Beschwerde
im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Be-
schwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu
Recht erhoben hat.
Vgl. AGVE 2000, S. 307, Nr. 70