90 Wiedererwägung (§ 25 Abs. 1 VRPG) von Kostenentscheiden (Änderung
der Rechtsprechung).
- Bisherige Praxis (Erw. 2/a).
- Gründe für die Praxisänderung (Erw. 2/b).
- Vertrauensschutzaspekt (Erw. 2/c).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. August 2000 in
Sachen S. gegen Verwaltungsgericht.
Aus den Erwägungen
1. (Anspruch auf Wiedererwägung allgemein [vgl. AGVE 1998,
S. 455 mit Hinweisen].).
2. a) Formell rechtskräftige Rechtsmittelentscheide gelten
grundsätzlich als nicht wiedererwägbar (Rudolf Weber, Grundsätzli-
ches zur Wiederaufnahme nach § 27 VRPG, in: Festschrift für
Dr. Kurt Eichenberger, alt Oberrichter, Beinwil am See, Aarau 1990,
S. 341 f. mit Hinweisen). Bezüglich der Verfahrens- und Parteikosten
hatte das Verwaltungsgericht indessen in ständiger Praxis entschie-
den, dass hier keine Bedenken gegen die Zulassung der Wiedererwä-
gung bestünden, da der Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts für
die vor diesem entstandenen Kosten ein erstinstanzlicher und kein
Rechtsmittelentscheid sei. Bei solchen Entscheiden entfalle auch das
erwähnte Erfordernis des Vorliegens ,,neuer" Umstände, wenn die
Wiedererwägung die Bedeutung einer (nachträglichen) Anhörung
habe; in der Regel könne ja, weil sich der Kostenentscheid nach dem
Ausgang des Verfahrens richte (§ 33 Abs. 2 VRPG) und stets nur der
Gesamtentscheid eröffnet werde, zum Kostenpunkt keine Stellung-
nahme der betroffenen Partei(en) eingeholt werden (AGVE 1989,
S. 289 f.; 1997, S. 379).
b) aa) In AGVE 1997, S. 379 f. hat das Verwaltungsgericht die
Möglichkeit einer Praxisänderung angekündigt. Es hat festgestellt,
mit der Revision der Zivilprozessordnung und insbesondere auch im
Hinblick auf die im Rahmen der 1998 in Kraft tretenden Gesetze
über die Massnahmen zur Erneuerung der Justiz mit der Abschaffung
des Zwangscharakters des Anwaltstarifs stelle sich die Zulassung der
Wiedererwägung von Kostenentscheiden im Rechtsmittelverfahren
unter neuen Gesichtspunkten. Deshalb werde das Plenum die
bisherige Praxis überprüfen.
bb) Anlässlich der Plenarsitzung des Verwaltungsgerichts vom
11. Juni 1999 fasste das Gesamtverwaltungsgericht einstimmig den
Beschluss, auf Wiedererwägungsgesuche betreffend Kosten sei ins-
künftig nicht mehr einzutreten. Die Aufgabe der bisherigen Praxis
wurde unter anderem damit begründet, dass der hauptsächliche
Grund für die Zulässigkeit der Wiedererwägung, nämlich der Schutz
der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der nicht anwaltlich vertre-
tenen Beschwerdeführer, vor überraschenden Kosten vor allem im
Blick auf die Einführung der Kostenvorschusspflicht (§ 34 Abs. 4
VRPG), aber auch auf die ausdrücklichen Hinweise auf die Kosten-
folgen in den Rechtsmittelbelehrungen zwischenzeitlich weggefallen
sei. Auch wurden grundsätzliche dogmatische Bedenken gegen die
frühere Praxis geäussert.
c) Eine Praxisänderung einer Behörde oder eines Gerichts darf
keinen Verstoss gegen Treu und Glauben oder gegen die Rechtssi-
cherheit darstellen. Bei Verfahrensfragen verdient das Vertrauen in
die bisherige Auslegung insofern Schutz, als demjenigen, der etwa
eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Rechtsprechung
beachtet hat, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung
kein Rechtsnachteil erwachsen soll (BGE 103 Ib 197, 201 f.; 122 I
57, 60 f.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 423 ff.). Das hier zu
beurteilende Gesuch um Wiedererwägung des Kostenentscheids
wurde eingereicht, bevor das Gesamtverwaltungsgericht beschloss,
dass künftig auf den Kostenpunkt betreffende Wiedererwägungsbe-
gehren nicht mehr eingetreten werden dürfe. Deshalb vermag die
beschlossene Praxisänderung im vorliegenden Fall dem Eintreten auf
das Gesuch (noch) nicht entgegenzustehen.
Inskünftig wird das Verwaltungsgericht aber auf Wiedererwä-
gungsbegehren, welche die verwaltungsgerichtlichen Verfahrens-
und Parteikosten betreffen, in Änderung seiner früheren Praxis nicht
mehr eintreten.