2000 Verwaltungsrechtspflege 391

[...]

91 Ausstand (§ 5 Abs. 1 und 2 VRPG).
- Es ist mit der Ausstandspflicht vereinbar, dass am Entscheid nicht
unmittelbar beteiligte Amtsstellen von Bauherren vorgängig der Bau-
gesuchseinreichung konsultiert werden; die Ratsuchenden sind auf
die Unverbindlichkeit entsprechender Auskünfte hinzuweisen
(Erw. 2/b).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. September 2000 in
Sachen A. AG gegen Regierungsrat.

Aus den Erwägungen

1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf der Parzelle
Nr. 715 der Erbengemeinschaft G. nach vorgängigem Abbruch des
bestehenden Wohnhauses und der bestehenden Garage (Gebäude
Nrn. 909 und 792) eine Tankstelle mit Shop und Waschanlage zu er-
richten. Der Tankstellenbereich umfasst acht überdachte Betankungs-
plätze und eine Zweitakt-Säule. Das vorfabrizierte Shop-Gebäude hat
eine Grundfläche von 18,00 m x 12,00 m; im Gebäude integriert sind
ein Verkaufsraum von 143 m2 Grundfläche und die notwendigen
Nebenräume. Die ebenfalls vorfabrizierte Waschanlage weist eine
Grundfläche von 10,35 m x 5,00 m auf. Zwischen dem Shop-Ge-
bäude und der Waschanlage wird der Technik- und Geräteraum er-
stellt.
2. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, aufgrund der
Akten stehe fest, dass die Bauherrschaft die Verkehrsführung gemäss
Baugesuch mit X. von der Abteilung Verkehr des Baudepartements
2000 Verwaltungsgericht 392

vorbesprochen und dieser sie als in Ordnung befunden habe; diese
Vorbefassung habe zu einer Voreingenommenheit geführt, weshalb
sich X. gemäss § 5 VRPG in den Ausstand hätte begeben müssen.
Der Regierungsrat hat diese Rüge verworfen.
a) Weil das Baugrundstück an die Kantonsstrasse K 110 an-
grenzt, wurden mit dem Baugesuch auch kantonale Amtsstellen be-
fasst. Bereits am 13. Dezember 1996 war das geplante Bauvorhaben
zwischen der Bauherrschaft sowie Vertretern der Stadt Aarau und der
Abteilung Verkehr des Baudepartements vorbesprochen worden;
nachdem das Baugesuch am 5. Juni 1997 eingereicht worden war,
fand am 19. Juni 1997 zwischen den Abteilungen Tiefbau und Ver-
kehr des Baudepartements eine Besprechung statt, an welcher die
Vertreter der Abteilung Verkehr (X. und Y.) die Rahmenbedingungen
bekannt gaben. Entsprechend stellten die Abteilungen Tiefbau und
Verkehr in ihren Mitberichten vom 20. Juni bzw. 17. Juli 1997 an die
Baugesuchszentrale u. a. den Antrag, die verkehrsmässige Erschlies-
sung der Anlage mit Einfahrt über einen neuen südwestlichen An-
schluss (mit signalisiertem Ausfahrverbot) und Ausfahrt über den be-
stehenden nordöstlichen Weganschluss sei nur auf Zusehen hin zu
tolerieren, und vor Beginn der Bauarbeiten hätten Absprachen über
die Verkehrsführungen und Signalisationen zu erfolgen. In diesem
Sinne nahm die Baugesuchszentrale in ihre Verfügung vom 30. Juli
1997 eine Auflage auf, wonach das von den erwähnten Abteilungen
vorgeschlagene Verkehrsregime (Einfahrt über den neuen Anschluss,
Ausfahrt über den bestehenden Weganschluss) lediglich auf Zusehen
hin toleriert werde; vor Beginn der Bauarbeiten seien die
Verkehrsführungen und Signalisierungen im Bereich der bestehenden
Wegeinmündung mit Rücksicht auf die bestehende Tankstelle und
die Anlieferung mit Grossfahrzeugen mit dem Nachbarbetrieb und
der Verkehrspolizei abzusprechen. Im Nachgang zur stadträtlichen
Einspracheverhandlung mit Augenschein vom 17. September 1997,
an der u. a. auch X. teilnahm, ersuchte hierauf das Stadtbauamt die
Baugesuchszentrale mit Schreiben vom 10. Oktober 1997, eine
2000 Verwaltungsrechtspflege 393

Lösung zu treffen, die ,,lediglich die betroffene Parzelle 715 sowie
allenfalls die mit Dienstbarkeiten sichergestellte Zufahrt" tangiere. In
einem Mitbericht vom 28. Oktober 1997 an die Baugesuchszentrale
stellte sodann X. in seiner Eigenschaft als Chef der Sektion Ver-
kehrsplanung unter Bezugnahme auf den Augenschein vom 17. Sep-
tember 1997 fest, dass die Eigentümerin der Nachbarparzelle Nr. 716
(= Beschwerdeführerin) nicht bereit sei, zu einer gemeinsamen
Lösung Hand zu bieten; gestützt auf die neue Ausgangslage sei die
Teilverfügung der Baugesuchszentrale vom 30. Juli 1997 dahin-
gehend zu überprüfen, dass eine Absprache mit der Eigentümerin der
Parzelle Nr. 716 entfalle und lediglich eine Optimierung der Ver-
kehrsverhältnisse im Bereich der Ausfahrt gemäss Korrektur im
Situationsplan 1:100 Nr. 96118-01 vom 30. Mai 1997 zu erfolgen
habe. In einem weiteren Mitbericht vom 14. November 1997 erklärte
sich der Chef der Sektion Verkehrsplanung auch damit einverstan-
den, dass die Verkehrsführung aufgrund des von der Bauherrschaft
eingereichten, vom 20. Oktober 1997 datierten Situationsplans 1:100
Nr. 96118-10 erfolge. Mit Teilverfügung vom 25. November 1997
(,,Änderung und Ergänzung der Zustimmung vom 30. Juli 1997")
legte die Baugesuchszentrale die einschlägigen Auflagen abschlies-
send wie folgt fest:
,,(...)
3. (Neu)
Die Erschliessung der Anlage mit Einfahrt über einen neuen südwest-
lichen Anschluss und Ausfahrt über den bestehenden nordöstlichen
Weganschluss wird lediglich auf Zusehen hin toleriert. Dieses Regime
ist nach Absprache mit dem Aargauischen Polizeikommando / Ver-
kehrspolizei (...) zu signalisieren. Die Verkehrsverhältnisse im Bereich
der Ausfahrt sind gemäss Korrektur im Plan 1:100, Nr. 96118-01,
Eingang Baugesuchszentrale am 13. Okt. 1997, zu optimieren.
(...)
6. Entfällt.
(...)"
b) § 5 VRPG lautet wie folgt:
2000 Verwaltungsgericht 394

1Behördemitglieder und Sachbearbeiter dürfen beim Erlass von Ver-
fügungen und Entscheiden nicht mitwirken, wenn ein Ausstandsgrund
im Sinne der Zivilprozessordnung vorliegt.
2Sie haben sich insbesondere in Ausstand zu begeben, wenn sie selbst
oder ihnen nahe verbundene Personen an der Verfügung oder dem
Entscheid persönlich interessiert sind, sowie in Angelegenheiten von
juristischen Personen, deren Verwaltung sie oder ihnen nahe verbun-
dene Personen angehören, ferner wenn sie in der Sache schon in einer
untern Instanz, oder als Berater oder Vertreter eines Beteiligten mit-
gewirkt haben.
3(...)"
Ein Ausstandsgrund im Sinne des Zivilrechtspflegegesetzes
(Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984 liegt nicht vor
und wird auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig wird behauptet,
X. oder ihm Nahestehende verträten im vorliegenden Fall persönli-
che Interessen. Demnach kann sich die Ausstandspflicht nur aktuali-
sieren, wenn X. in der Sache schon in einer untern Instanz oder als
Berater oder Vertreter eines Beteiligten mitgewirkt hat. Dies ist zu
verneinen. Fest steht zunächst, dass der Chef der Sektion Verkehrs-
planung nicht - wie in § 5 Abs. 2 VRPG vorausgesetzt - auf zwei
hierarchisch unterschiedlichen Verfahrensstufen tätig gewesen ist.
Dazu kommt, dass der erwähnte Sachbearbeiter an keinen Entschei-
den ,,mitgewirkt" hat. Entscheidungsträger waren im erstinstanzli-
chen Verfahren die Baugesuchszentrale (nach Massgabe von § 63
lit. b BauG) und der Stadtrat; die Funktion des Chefs der Sektion
Verkehrsplanung erschöpfte sich darin, das Fachwissen seiner Amts-
stelle im Sinne einer Antragstellung in die Meinungsbildung der
kanntonalen Koordinationsstelle einzubringen. Zumindest in der ver-
waltungsinternen Rechtspflege, wo nicht die gleich strengen Mass-
stäbe gelten wie in Bezug auf die verwaltungsunabhängigen Organe
(Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar
zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern
1997, Art. 9 N 8), rechtfertigt es sich, den Begriff der ,,Mitwirkung"
in einem rein formalen Sinne aufzufassen (so auch VGE III/21 vom
2000 Verwaltungsrechtspflege 395

22. März 1996 in Sachen M., S. 5 ff., in Bezug auf die kantonale
Denkmalpflege, welche einerseits in der ,,untern Instanz" am
Baubewilligungsentscheid mitwirkte, anderseits im Verwaltungsbe-
schwerdeverfahren als Fachstelle Stellungnahmen abgab). Andern-
falls würde die namentlich im Zusammenhang mit der Planung
komplexer Bauvorhaben durchaus sinnvolle Beratungstätigkeit der
Verwaltung verunmöglicht. Es mag dahingestellt bleiben, ob sich
§ 28 ABauV, der sogar zulässt, dass die Entscheidungsträger selber
(Gemeinderat und kantonale Koordinationsstelle) vor der Einrei-
chung eines Baugesuchs um unverbindliche Auskünfte und Stel-
lungnahmen ersucht werden, in allen Teilen mit der gesetzlich gere-
gelten Ausstandspflicht verträgt; die diesbezüglichen Bedenken der
Beschwerdeführerin, wären in einer vertieften Prüfung zu hinterfra-
gen (vgl. zur Problematik auch: AGVE 1984, S. 443 f.), wofür im
vorliegenden Verfahren kein Anlass besteht. Jedenfalls kann es nicht
unzulässig sein, dass am Entscheid nicht unmittelbar beteiligte
Amtsstellen des Kantons von Bauherren konsultiert werden, um ,,ab-
zutasten, ob das Bauvorhaben überhaupt möglich ist"; von selbst
versteht sich dabei, dass derartige Auskünfte und Stellungnahmen die
rechtsanwendenden Instanzen nicht zu binden vermögen und die
Ratsuchenden hierauf unmissverständlich hinzuweisen sind (vgl.
§ 28 Abs. 2 Satz 1 ABauV; AGVE 1984, S. 444). Entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeführerin konnte die Beratungstätigkeit von
X. diesen somit nicht hindern, im Mitberichtsverfahren vor der Bau-
gesuchszentrale erneut tätig zu werden.