2001 Lebensmittelpolizei 147

III. Lebensmittelpolizei



38 Lebensmittelpolizei.
- Durch das Überkleben des (abgelaufenen) Mindesthaltbarkeits-
datums mit einem neuen Preisschild ("Reduzierter Preis") in einem
Lebensmittelgeschäft wird eine Täuschung des Konsumenten im
Sinne von Art. 18 Abs. 2 und 3 LMG bewirkt (Erw. 3/b).
- Die Anordnung, Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbar-
keitsdatum mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen und auf
einer separaten Auslage anzubieten, ist verhältnismässig (Erw. 3/c).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Februar 2001 in
Sachen X. gegen Gesundheitsdepartement.

Aus den Erwägungen

1. Angefochten ist im vorliegenden Verfahren die Anordnung
des Kantonalen Laboratoriums Aargau, dass Lebensmittel, die über
das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus zum Verkauf angeboten wer-
den, mindestens mit einem klaren Hinweis auf das abgelaufene Min-
desthaltbarkeitsdatum auf einer separaten Auslage zu verkaufen sind
und dass die Produkte die gesetzlichen Anforderungen weiterhin
erfüllen müssen. (...)
2. (...)
3. a) Das Gesundheitsdepartement legte seinem Entscheid den
folgenden Sachverhalt zugrunde:
,,Bei der Kontrolle des KL vom 11. Mai 1999 befanden sich im Ver-
kaufsangebot der X. folgende Artikel mit entsprechenden Mindest-
haltbarkeitsdaten (im Folgenden: MHD für Mindesthaltbarkeits-Da-
tum):
Schweinsfilet im Teig gefroren, 2. Mai 1999
Fondue Chinoise-Rindfleisch gefroren, 1. Mai 1999
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Bier in Dosen, 21. April 1999
Erdnussöl, 7. Mai 1999
Champignonsauce im Beutel, 28. Februar 1999
Das Schweinsfilet im Teig und das Fondue Chinoise-Rindfleisch wa-
ren mit einem Kleber ,Reduzierter Preis` versehen (Fondue Chinoise:
Fr. 17.15 statt Fr. 20.15; Reduktion knapp 15%; Schweinsfilet im Teig
Fr. 21.10 statt Fr. 24.10; Reduktion 12,5%). Sowohl beim Schweins-
filet im Teig als auch beim Fondue Chinoise war das MHD mit dem
neuen Preisschild überklebt. Beim Bier-Angebot befand sich eine Ta-
fel mit dem Hinweis ,Preisabschlag! 50% Rabatt`."
Dieser Sachverhalt ist durch entsprechende Photos belegt und
wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Das Ge-
sundheitsdepartement stellt dazu im Wesentlichen fest, mit dem An-
bieten von Lebensmitteln nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsda-
tums mache der Verkäufer gegenüber den Konsumenten die sinnge-
mässe Zusage, die angebotene Ware verfüge über gesetzeskonforme
Qualität. Damit würden bei den Konsumenten die dieser Zusage
entsprechenden, begründeten Erwartungen geweckt; sie seien der
Überzeugung, einwandfreie Lebensmittel einzukaufen. Um eine Täu-
schung der Konsumenten über die Qualität der Lebensmittel zu ver-
meiden, genüge es nicht, die Preise mehr oder weniger zu reduzieren,
da es vielfältige Gründe für Preisreduktionen gebe, welche nicht mit
der Qualität der so angebotenen Produkte zusammenhingen. Aus den
Photos gehe deutlich hervor, dass die Situation im Laden für die
Konsumenten zu wenig übersichtlich sei. Unter den gegebenen Um-
ständen erscheine deshalb ein Hinweis auf die Tatsache, dass das
Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen sei, und das Anbieten der Le-
bensmittel auf einer separaten Auslage erforderlich. Dies sei mit ge-
ringem Aufwand realisierbar. Auch in praktischer Hinsicht werfe die
Separierung der betroffenen Produkte keine besonderen Probleme
auf. Gekühlte oder tiefgekühlte Waren müssten in den bestehenden
Behältnissen lediglich anders plaziert werden; diese separat ange-
botenen Produkte befänden sich bereits im Angebot und benötigten
daher kein weiteres Volumen im Verkaufsraum.
b) aa) Das LMG bezweckt nach dessen Art. 1, die Konsumenten
vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche
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die Gesundheit gefährden können (lit. a), den hygienischen Umgang
mit Lebensmitteln sicherzustellen (lit. b) und die Konsumenten im
Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu schützen
(lit. c). Im vorliegenden Falle geht es, wie sich aus der Begründung
des angefochtenen Entscheids ergibt, ausschliesslich um die
Täuschungsgefahr. Art. 18 LMG bestimmt dazu unter dem Randtitel
"Täuschungsverbot":
,,1Die angepriesene Beschaffenheit sowie alle andern Angaben über
das Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen.
2Anpreisung, Aufmachung und Verpackung der Lebensmittel dürfen
den Konsumenten nicht täuschen.
3Täuschend sind namentlich Angaben und Aufmachungen, die geeig-
net sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung,
Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Her-
kunft, besondere Wirkungen und Wert des Lebensmittels zu wecken."
Eine Täuschung beinhaltet eine bewusste Irreführung, die auf
Vorstellung und Handeln eines andern (des Konsumenten) in einem
bestimmten Sinne (des Kaufentscheids) einwirken soll. Dementspre-
chend erklärt das Gesetz als Grundsatz die berechtigte Erwartung der
Konsumenten zum Massstab. Es fällt also nicht jede subjektive oder
ausgefallene Erwartung in Betracht, sondern nur die berechtigte, d. h.
jene, die unter Berücksichtigung der in Betracht fallenden Umstände
und verständlicher Begründungen vernünftigerweise angenommen
werden darf. Dazu gehören Erwartungen bezüglich der vorschrifts-
gemässen Beschaffenheit, einer gewissen Qualität, allenfalls be-
stimmter Wirkungen und vorherrschender Verkehrsauffassung (vgl.
die bundesrätliche Botschaft zu einem Bundesgesetz über Lebens-
mittel und Gebrauchsgegenstände vom 30. Januar 1989, BBl 1989 I
932). Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 3 LMG ist sodann auch der
Eigenverantwortung des Konsumenten Rechnung zu tragen; in
Fällen wie dem vorliegenden kommt es also darauf an, ob vom
durchschnittlich aufmerksamen Konsumenten erwartet werden darf,
er werde das auf dem betreffenden Lebensmittel aufgedruckte Datum
zur Kenntnis nehmen und in der Lage sein, seinen Kaufentscheid
danach zu richten (BBl 1989 I 932, 933, 937).
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bb) aaa) Wer Lebensmittel abgibt, informiert Abnehmer auf
Verlangen über ihre Herkunft (Produktionsland), ihre Sachbezeich-
nung und Zusammensetzung (Zutaten) sowie über die weiteren nach
Art. 21 vorgeschriebenen Angaben (Art. 20 Abs. 1 LMG). Der Bun-
desrat bestimmt, ob dem Konsumenten derartige weitere Angaben,
namentlich über Haltbarkeit usw. zu machen sind (Art. 21 LMG
unter dem Randtitel ,,Besondere Kennzeichnung"). Diesem Auftrag
ist der Bundesrat u. a. in Art. 25 LMV (5. Kapitel: Angaben über Le-
bensmittel [Kennzeichnung] / 2. Abschnitt: Datierung) nachgekom-
men, der wie folgt lautet:
,,1Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum,
bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbe-
dingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.
2Das Verbrauchsdatum bezeichnet das Datum, bis zu welchem ein
Lebensmittel zu verbrauchen ist. Nach diesem Datum darf das Le-
bensmittel nicht mehr als solches an Konsumentinnen oder Konsu-
menten abgegeben werden.
3Auf vorverpackten Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsda-
tum angegeben werden. Bei vorverpackten, leichtverderblichen Le-
bensmitteln nach Artikel 12 ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums
das Verbrauchsdatum anzugeben.
(...)"
bbb) Dadurch, dass im fraglichen Geschäft auf den Packungen
zweier Lebensmittel (Schweinsfilet im Teig und Fondue Chinoise-
Rindfleisch) das Mindesthaltbarkeitsdatum mit einem neuen Preis-
schild (,,Reduzierter Preis") überklebt worden war, wurde nicht nur
die Vorschrift von Art. 25 Abs. 3 Satz 1 LMV unterlaufen, sondern
offensichtlich auch im Sinne von Art. 18 Abs. 2 und 3 LMG eine
Täuschung der Konsumenten bewirkt. Der durchschnittliche Konsu-
ment rechnet mit Sicherheit damit, dass bei vorverpackten Lebens-
mitteln, die ihm im normalen Sortiment zum Verkauf angeboten
werden, das Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist
(vgl. auch den Entscheid des Oberlandesgerichts Hamm/Deutschland
[4. Zivilsenat] vom 28. November 1991 [4U277/91], in: Sammlung
Lebensmittelrechtlicher Entscheidungen [LRE], Bd. 27, H. 3/4,
S. 237). Durch das Überkleben der Datierung wird ihm eine entspre-
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chende Kontrolle verunmöglicht. Der Umstand allein, dass die Preise
auf den beiden Lebensmitteln reduziert waren, musste keineswegs
zum Schluss führen, das Mindesthaltbarkeitsdatum sei abgelaufen,
gibt es doch noch andere Gründe zur Preisreduktion, wie etwa die
Durchführung gezielter Aktionen usw.
ccc) Fragen liesse sich höchstens, ob eine objektive Täu-
schungsgefahr auch darin zu erblicken ist, dass Produkte mit abge-
laufenem Mindesthaltbarkeitsdatum zusammen mit andern Produk-
ten angeboten wurden, die noch innerhalb des Datums lagen. Auch
hier stellt es aber keine Rechtsverletzung dar, wenn die Vorinstanzen
die Frage bejahten. Dabei spielt eine wesentliche Rolle, dass andere
Grossverteiler Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeits-
datum in der Regel nicht mehr zum Verkauf anbieten bzw. dies kurz
vor dem Ablauf des Datums zu reduziertem Preis und auf separater
Auslage mit entsprechendem Hinweis tun. Diese Praxis ist für die
Erwartungshaltung des Konsumenten zumindest stark mitbestim-
mend. Geprägt durch die erwähnte Erfahrung beim Einkauf im Le-
bensmittelgeschäft darf der Konsument davon ausgehen, dass Pro-
dukte mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum in besonderer
Weise gekennzeichnet werden (erwähnter Entscheid des Oberlandes-
gerichts Hamm/Deutschland, a.a.O., S. 237). Sonst werden bei ihm
eben falsche Vorstellungen über die Haltbarkeit des Lebensmittels
geweckt (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Die Täuschung besteht darin,
dass er entgegen seiner Vorstellung nicht ein Produkt erwirbt, wel-
ches er noch vor dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ver-
werten kann. Da es hier um Produkte geht, die grundsätzlich eine
längere Haltbarkeit als leichtverderbliche Lebensmittel aufweisen
(vgl. zu diesem Begriff Art. 12 Abs. 1 LMV), sind derartige Überle-
gungen durchaus nachvollziehbar. Zu bedenken ist ferner, dass sich
die Enttäuschung des Vertrauens in den Erhaltungszustand des be-
treffenden Produkts auch auf das Geschmacksempfinden auswirken
kann, indem solche Ware, auch wenn sie objektiv unverdorben ist,
nicht mehr so gut schmeckt wie andere Ware, bei der bezüglich des
Mindesthaltbarkeitsdatums keine Bedenken am Platze sind (erwähn-
ter Entscheid des Oberlandesgerichts Hamm/Deutschland, a.a.O.,
S. 237 f.).
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ddd) Die Argumentation der Beschwerdeführerin erachtet das
Verwaltungsgericht nicht als stichhaltig. Dass ein Produkt auch nach
Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums noch alle seine spezifischen
Qualitätseigenschaften aufweisen kann, tut nichts zur Sache; mass-
gebend ist einzig, dass für den Kaufentscheid des durchschnittlichen
Konsumenten nicht ohne Bedeutung ist, ob das Mindesthaltbarkeits-
datum bereits abgelaufen ist oder nicht. Der Kaufentscheid hängt
insbesondere nicht nur davon ab, ob die Qualitätsverminderung ,,den
Konsumenten in seiner Gesundheit gefährden kann oder dass zumin-
dest die Sensorik des Lebensmittels so erheblich beeinträchtigt ist,
dass es nicht mehr konsumierbar ist". Wie erwähnt spielen hier auch
andere Kriterien eine Rolle. Die Ausführungen zu den ,,Qualitätsan-
forderungen an Lebensmittel" gehen daher an der Sache vorbei. Im
Weitern kann man schwerlich an die Eigenverantwortung des Kon-
sumenten appellieren, wenn diesem die Kontrollmöglichkeit (durch
Überkleben des Mindesthaltbarkeitsdatums) genommen worden ist.
c) Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob die in Ziffer 2 des
Einspracheentscheids vom 3. Juni 1999 angeordneten Massnahmen,
dass Lebensmittel, die über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus
zum Verkauf angeboten werden, mindestens mit einem klaren Hin-
weis auf das abgelaufene Mindesthaltbarkeitsdatum zu versehen und
auf einer separaten Auslage zu verkaufen sind, rechtmässig sind.
Eine Beschränkung der in Art. 27 BV verankerten Wirtschafts-
freiheit ist verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des angestreb-
ten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem
vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. den zu
seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen steht
(Bundesgericht, in: ZBl 97/1996, S. 372 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 117 Ia 483). Diesen Anforderungen genügen die erwähnten
Auflagen. Das Ziel besteht darin, den Konsumenten vor einer Täu-
schung zu schützen. Der verlangte besondere Hinweis ist zweifellos
geeignet, dies zu erreichen. Dass der Einwand, ein Hinweis sei höch-
stens dann nötig, wenn ein konkretes Lebensmittel nicht mehr die
anfängliche Qualität aufweise, im hier zu erörternden Zusammen-
hang nicht schlüssig sein kann, ist bereits dargelegt worden (Erw.
b/bb/ccc und ddd hievor). Es mutet auch eher etwas weltfremd an,
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wenn die Beschwerdeführerin davon ausgeht, vom durchschnittli-
chen Konsumenten dürften Eignungsprüfungen erwartet werden; in
aller Regel wird sich der Kunde darauf verlassen, dass bei einem im
Laden angebotenen Produkt, das nicht speziell gekennzeichnet ist,
das Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist. Die Ver-
pflichtung, Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsda-
tum auf einer separaten Auslage zu verkaufen, hält der Überprüfung
aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ebenfalls stand. Zunächst
ist ohne Weiteres klar, was mit der fraglichen Anordnung gemeint ist:
Sämtliche Produkte mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum
müssen so plaziert werden, dass sie sich optisch erkennbar von den
übrigen Produkten abheben; gekühlte oder tiefgekühlte Waren im
Besondern müssen in den bestehenden Behältnissen lediglich anders
plaziert werden. Es ist auch nicht unsinnig, beide Massnahmen ku-
mulativ zu verlangen; nur auf diese Weise kann irreführenden Prakti-
ken wie dem Überkleben des Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem
Hinweis auf den reduzierten Preis (Erw. a hievor) wirksam begegnet
werden. Schliesslich pflichtet das Verwaltungsgericht der Auffassung
des Gesundheitsdepartements bei, die verlangten Massnahmen seien
mit geringem Aufwand realisierbar. Sie erweisen sich unter allen
Aspekten als verhältnismässig.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde un-
begründet und daher abzuweisen ist.