2001 Schulrecht 155

IV. Schulrecht



39 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer Privatschule.
- Beim Besuch einer Privatschule besteht grundsätzlich kein Anspruch
auf Übernahme der Schulkosten durch das Gemeinwesen (Erw. 2)
- Die Dispensierung eines Schülers im neunten Schuljahr vom Unter-
richt, eine Ungewissheit von zweieinhalb Wochen über seine schuli-
sche Zukunft und ein Schulunterbruch von fünf Wochen können
keine Ausnahme für die Übernahme des Schulgeldes durch das Ge-
meinwesen begründen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. November 2001 in
Sachen C. und A. F. gegen Einwohnergemeinde W.

Aus den Erwägungen

2. a) Gemäss § 34 Abs. 1 KV ist der Unterricht an öffentlichen
Schulen und Bildungsanstalten für Kantonseinwohner grundsätzlich
unentgeltlich. Träger des obligatorischen Unterrichts an den Volks-
schulen, wozu namentlich die Primarschule, die Real-, die Sekundar-
und die Bezirksschule (Oberstufe) sowie Sonderschulen gehören,
sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände (§ 29 Abs. 1 KV;
§ 52 Abs. 1 SchulG).
Der in § 34 Abs. 1 KV statuierte Grundsatz der Unentgeltlich-
keit des Unterrichts an öffentlichen Schulen wird im Schulgesetz
konkretisiert. Für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton
ist der Unterricht an den öffentlichen Volks- und Mittelschulen un-
entgeltlich (§ 3 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Gemäss § 6 SchulG ist die
Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohnge-
meinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu
erfüllen.
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Nach klarem Wortlaut der vorerwähnten Normen bezieht sich
das Kriterium der Unentgeltlichkeit ausschliesslich auf den Besuch
öffentlicher Schulen am Wohnort des schulpflichtigen Kindes. Die
Unentgeltlichkeit ist dabei das notwendige Gegenstück zur öffentli-
chen Primarschulpflicht (§ 4 Abs. 1 SchulG), denn anders könnte das
Schulobligatorium nicht wirksam durchgesetzt werden (Marco Bor-
ghi, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Stand Juni
1988, Zürich/Basel/Bern, Art. 27 N 53 ff.). Für den entgeltlichen
Unterricht an Privatschulen haben die Betroffenen indessen grund-
sätzlich selber aufzukommen (§ 3 Abs. 3 SchulG e contrario).
b) Soweit Entgeltlichkeit besteht, können jedoch ausserordentli-
che Situationen Sonderheiten herbeiführen, die namentlich den un-
terhaltspflichtigen Eltern unverhältnismässige Lasten aufbürden
würden. Diese Ausnahmen ergeben sich verfassungsrechtlich aus
§ 34 Abs. 3 KV, wonach die Träger der Schulen für Kinder, die we-
gen der Lage ihres Wohnortes, aus sozialen Gründen oder wegen
einer Behinderung benachteiligt sind, für ausgleichende Massnah-
men zu sorgen haben (§ 34 Abs. 1 und 3 KV; AGVE 1986, S. 143
ff.): Bei abseits gelegenen Wohnorten kann sich aufdrängen, den
Schulpflichtigen den Besuch ausserkantonaler Schulen zu ermögli-
chen. Soziale Benachteiligung oder Invalidität, die insbesondere die
Unterrichtung Schulpflichtiger in Sonderschulen und Heimen erfor-
dern, können finanzielle oder reale Hilfe gebieten (Kurt Eichenber-
ger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe und Kommentar,
Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1986, § 34 N 1 ff.).
c) Ein gesetzlicher Anspruch auf auswärtigen, unentgeltlichen
Schulbesuch besteht, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende
Schulstufe oder den Schultyp nicht führt (§ 52 Abs. 1 SchulG) oder
beim Vorliegen triftiger Gründe. Triftige Gründe werden nach der
Praxis angenommen, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die An-
wendung der allgemeinen Regel des Schulbesuchs am Wohnort (§ 6
Abs. 1 SchulG) nicht sachgerecht erscheint und zu Härten und Un-
billigkeiten führen würde. Als triftige Gründe wurden von der Recht-
sprechung u.a. eine massive, objektive Störung der Eltern-Lehrer
Beziehung anerkannt, wenn diese sich auf das Lehrer-Schüler Ver-
hältnis auswirkt und damit der Unterrichtserfolg und eine gesunde
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Persönlichkeitsentwicklung des Kindes in Frage gestellt werden
(AGVE 1995, S. 606; zu andern Gründen: AGVE 1996, S. 212 [Al-
leinerziehender Elternteil ohne genügende Betreuungsmöglichkeit
am Wohnort]; AGVE 1989, S. 503 und Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 48/III/1984, S. 263 [Unzumutbarer Schulweg]).
Diese Rechtsprechung wurde anlässlich der Schulgesetzrevision vom
17. März 1998 (Inkrafttreten am 1. August 1998) in die gesetzliche
Regelung von § 6 Abs. 2 SchulG überführt, wonach der Schulbesuch
ausserhalb der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde aus wichtigen
Gründen die Unentgeltlichkeit gemäss § 3 Abs. 3 SchulG nicht auf-
hebt.
d) S. hat ab dem 9. Dezember 1999 keine öffentliche Schule
ausserhalb der Wohngemeinde besucht, sondern eine Privatschule,
für die grundsätzlich kein Anspruch auf Schulgelder besteht (vgl.
Erw. a hievor). Nach dem Schreiben des Gemeinderates W. vom
16. Dezember 1999 hätte S. ab Januar 2000 die Realschule in U. be-
suchen können, wofür die Gemeinde eine Kostengutsprache geleistet
hätte (Klageantwortbeilage 4). Bleibt zu prüfen, ob im konkreten Fall
allenfalls triftige Gründe für die ausnahmsweise Übernahme von
Schulgeldern einer Privatschule vorlagen.
aa) Die Kläger machen geltend, die Dispensierung S. vom
Schulunterricht sei unzulässig gewesen, da sie nicht vom zuständigen
Erziehungsdepartement ausgesprochen worden sei.
Tatsächlich ist der Ausschluss eines Schülers vom Unterricht in
Pflicht- und Wahlpflichtfächern sowie die Wegweisung von der
Schule vor Vollendung der Schulpflicht nur durch das Erziehungsde-
partement und nur in Ausnahmefällen zulässig. Für die Dauer eines
Verfahrens um Einweisung in ein Erziehungsheim kann das Erzie-
hungsdepartement in Abstimmung mit der Vormundschaftsbehörde
auf Antrag der Schulpflege einen Schüler ausschliessen, wenn der
ordentliche Schulbetrieb anders nicht gewährleistet werden kann
(§ 38a Abs. 2 und 3 SchulG). Auch wenn die Schulpflege S. unzuläs-
sigerweise vom Unterricht dispensiert haben sollte (diese Frage ist
im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu klären), hat dies
nicht zur Folge, dass die Gemeinde die Kosten für den Privatschul-
besuch zu tragen hat. Das adäquate Mittel, sich gegen einen unzuläs-
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sigen Dispensierungsentscheid zu wehren, wäre die Beschwerde an
den Bezirksschulrat gewesen (§ 77 Abs. 3 SchulG). Da die Kläger
statt einer Beschwerde die Lösung einer Privatschule vorgezogen
haben, begründet das Vorgehen der Schulpflege keinen wichtigen
Grund, die Gemeinde das Schulgeld für den Privatschulbesuch tra-
gen zu lassen.
bb) Die Kläger führen aus, sie hätten bis am 11. Dezember 1999
keinen definitiven Entscheid gehabt, ob S. wieder in eine öffentliche
Schule gehen könne. Klar sei einzig gewesen, dass ein Übertritt nicht
vor Januar 2000 - mithin rund sechs Wochen nach der Dispensie-
rung - erfolgen könne. Sie seien einzig am 4. Dezember 1999 vom
Schulpfleger Z. mündlich informiert worden, dass erste Kontakte mit
der Realschule U. stattgefunden hätten. Die Möglichkeit eines Über-
trittes sei aber immer als sehr unsicher dargestellt worden. Insofern
machen die Kläger geltend, die Zeit, in welcher sie keine Informatio-
nen über die schulische Zukunft ihres Sohnes hatten, sei zu lange
gewesen, weshalb sie sich nach einer geeigneten Privatschule hätten
umsehen müssen.
An der Verhandlung wurde klar, dass, obwohl die Schulpflege
unmittelbar nach der Dispensierung von S. Gespräche mit der Schul-
pflege U. über einen möglichen Übertritt führte, für die Eltern bis
zum 11. Dezember 1999 nicht klar war, ob ein Übertritt nach U.
tatsächlich klappen würde. Das undatierte Schreiben der Schulpflege
an den Gemeinderat, welches bei diesem am 7. Dezember 1999 ein-
getroffen ist und worin der provisorische Entscheid festgehalten
wurde, dass S. auf den 3. Januar 2000 nach U. wechseln könne, ist
den Klägern nicht zugestellt worden. Allerdings hat der Schulpfleger
Z. den Klägern diese provisorische Zustimmung der Schulpflege U.
am 4. Dezember 2001 telefonisch mitgeteilt.
Schon ab dem Tag der Dispensation liefen die Abklärungen und
Kontakte zwischen den zuständigen Behörden in W. und U. So
konnte schon auf den 11. Dezember 1999 - rund zweieinhalb Wochen
nach der Dispensierung - zu einer Sitzung zwischen den zuständigen
Behörden und den Lehrkräften eingeladen werden, um das weitere
Vorgehen für den Übertritt abzuklären. Der Informationsfluss
zwischen den Klägern und der Schulpflege war in dieser Phase zwar
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nicht optimal. Dies kann aber nicht allein der Schulpflege angelastet
werden. Auch den Klägern kann zugemutet werden, dass sie von sich
aus bei den Behörden nachfragen, wie es weitergehen soll, wenn sie
keine diesbezüglichen Informationen erhalten. Hätten sie dies getan,
so hätten sie erfahren, dass die Abklärungen mit U. schon weit fort-
geschritten waren und die Behörden in U. im Grundsatz einer Auf-
nahme von Stefan zugestimmt hatten. Allein die Tatsache, dass die
Kläger in den zweieinhalb Wochen seit der Dispensierung keinen
definitiven Entscheid über die Aufnahme von Stefan in U. bekamen,
kann somit keinen triftigen Grund für die Übernahme des Privat-
schulgeldes bilden.
cc) Weiter bringen die Kläger vor, die allfällige Lösung mit der
Realschule in U. hätte frühestens auf Anfang Januar realisiert werden
können. Ein Schulunterbruch von sechs Wochen sei aber für S. un-
zumutbar gewesen, weshalb es sich aufgedrängt habe, nach einer
sofortigen Lösung zu suchen. Diese habe sich dann auch mit der Pri-
vatschule "H." in B. ergeben, wo S. schon ab dem 9. Dezember 1999
wieder habe zur Schule gehen können.
Nach Abzug der Weihnachtsferien hätte sich die unterrichtsfreie
Zeit für S. bis zu einem allfälligen Übertritt nach U. auf fünf Wochen
belaufen. Ein Schulunterbruch von fünf Wochen für sich alleine er-
scheint noch nicht als ausreichend, damit sich der Besuch einer Pri-
vatschule aufgedrängt hätte.
Ausserdem hätten die Kläger verlangen können, dass die Dis-
pensierung für die verbleibende Zeit bis zu den Weihnachtsferien
aufgehoben würde, nachdem feststand, dass sich bis im Januar keine
Lösung abzeichnen würde. Oder sie hätten eine adäquate Aufgaben-
stellung durch den zuständigen Lehrer verlangen können, damit ein
minimaler Unterricht für S. gewährleistet gewesen wäre. Ein Aus-
nahmetatbestand, welcher die Übernahme des Schulgeldes für die
Privatschule rechtfertigen würde, ist durch den Unterbruch von fünf
Wochen nicht erfüllt.