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VI. Straf- und Massnahmenvollzug



41 Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt (Art. 43 StGB).
- Anforderungen an eine Heilanstalt im Sinne von Art. 43 StGB
(Erw. 2/c/aa).
- Vorgehen, wenn sich die Durchführung der vom Strafrichter ange-
ordneten Massnahme als unmöglich erweist: analog zur Einstellung
einer Massnahme wegen Erfolglosigkeit (Erw. 3/c).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. Dezember 2001 in
Sachen M.T. gegen Verfügung des Departements des Innern.

Aus den Erwägungen

1. a) Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Ge-
setz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die
damit in Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere
Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer
mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der
Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen
(Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Ziel der Massnahme ist, dass sie auf
die Rückfalltendenz einen günstigen Einfluss hat, der Täter also we-
niger delinquiert (BGE 124 IV 251). Dabei dürfen an die Erfolgsaus-
sichten der Behandlung nicht zu hohe Anforderungen gestellt wer-
den, die Möglichkeit des Erfolgs und gegebenenfalls selbst geringe
Erfolgsaussichten genügen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Straf-
gesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 43 N 4).
b) Die Massnahme ist aufzuheben, wenn der Grund weggefallen
ist, weil keine Rückfallsgefahr oder psychische Abnormität mehr
vorliegt (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB; Trechsel, a.a.O., Art. 43 N 23).
Ist der Grund der Massnahme nicht vollständig weggefallen, so kann
die zuständige Behörde eine probeweise Entlassung aus der Anstalt
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anordnen (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 StGB; Trechsel, a.a.O., Art. 43
N 24). Erweist sich die Behandlung in der Anstalt demgegenüber als
erfolglos, so ist sie einzustellen, und der Strafrichter hat zu entschei-
den, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch zu vollstrecken
sind bzw. ob eine andere sichernde Massnahme angeordnet werden
soll (Art. 43 Ziff. 3 Abs. 1 und 3 StGB).
2. a) Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht gestützt
auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB "zwecks Durchführung einer Psy-
chotherapie durch einen Sexualtherapeuten" in eine Heilanstalt ein-
gewiesen.
b) In der Schweiz bestehen keine auf Sexualtherapie speziali-
sierte Institutionen. Im Massnahmenzentrum St.Johannsen, das u.a.
zur Behandlung von psychisch gestörten Straftätern im Sinne von
Art. 43 StGB konzipiert ist, stehen für die psychiatrische und psy-
chotherapeutische/psychologische Betreuung der Eingewiesenen
(87 Plätze) zwei (externe) Fachärzte/-innen für Psychiatrie und Psy-
chotherapie und zwei interne Psychologen/-innen zur Verfügung; die
Psychotherapie erfolgt in der Regel als Einzeltherapie, bezogen auf
die individuellen Bedürfnisse und insbesondere auf die Fähigkeit der
betreffenden Person, sich auf die Therapie einzulassen. Dies gilt
grundsätzlich auch bei Sexualstraftätern; deren Delikte und sexuelle
Probleme stehen nicht im Mittelpunkt der Therapie.
Zur konkreten Situation beim Beschwerdeführer kann den Be-
richten ... Folgendes entnommen werden. Gespräche mit den Psy-
chiatern gab es nur vereinzelt. Für den Beschwerdeführer zuständiger
Psychotherapeut war der Psychologe W. Die Therapiesitzungen mit
ihm fanden einmal wöchentlich statt, teils auch mit den Eltern des
Beschwerdeführers. Die Delikte und Fragen der Sexualität wurden
nur ansatzweise angesprochen; im Zentrum stand vielmehr eine vor-
wiegend psycho-edukative und strukturierend ausgerichtete Therapie
mit dem Ziel, den Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Nach-
reifung, in der Bewältigung von Alltags- und Konfliktsituationen zu
unterstützen. Die Delikte und die pädophilen Tendenzen des Be-
schwerdeführers intensiver anzugehen, wurde durch dessen Abwehr-
und Bagatellisierungsverhalten stark erschwert.
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c) Es ist erkennbar, dass die Vorinstanz sich bemühte, ihren
Vollzugsauftrag im Rahmen der gegebenen Verhältnisse so gut wie
möglich zu erfüllen; dies stellt auch der Beschwerdeführer selber
nicht in Abrede. Dies allein genügt aber selbstverständlich nicht;
massgeblich bleibt, ob gesagt werden kann, dass die Massnahme, so
wie sie konkret vollzogen wird, den Vorgaben im Strafurteil ent-
spricht.
aa) In der Doktrin wird verlangt, dass als Heilanstalten im Sinne
von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur Institutionen unter ärztlicher
Leitung, vorab psychiatrische Kliniken, anzuerkennen seien (Trech-
sel, a.a.O., Art. 43 N 7; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Straf-
recht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 11 Rz. 31). Das erkennbar
hinter dieser Forderung stehende Bestreben zu verhindern, dass
Straf- und Verwahrungsanstalten auch als "Heilanstalten" dienen
können, erfordert aber wohl keine derartige Einschränkung. Das
Bundesgericht hat vor wenigen Jahren festgehalten, der in Art. 43
Ziff. 1 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der ärztlichen Behandlung
dürfe angesichts der starken Veränderung des beruflichen Umfelds
und des Umgangs mit geistig abnormen Menschen nicht mehr eng
ausgelegt werden; denn soweit auch andere Mittel und Wege zur
Verhinderung oder Verminderung der Rückfallgefahr führten und so-
mit die Zielsetzung des Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllten, sei ihre
Anwendung im Rahmen der ambulanten Massnahmen sachlich
angezeigt (BGE 124 IV 251). In analoger Weise lässt sich erwägen,
dass die Behandlung psychisch kranker Menschen - selbst einge-
schränkt auf diejenigen, bei denen nur eine stationäre Behandlung in
Frage kommt - recht unterschiedliche Anforderungen stellen kann,
die sich je nachdem auch in anderen Institutionen als "klassischen"
psychiatrischen Kliniken und Spitälern erfüllen lassen. Wichtiger als
das formale Element der ärztlichen Leitung ist deshalb, dass sich
eine Institution der Aufgabe widmet (ausschliesslich oder neben
anderen Aufgaben), psychisch kranke Menschen zu behandeln und
womöglich zu heilen, und dazu von ihrer personellen und materiellen
Ausstattung her auch fähig ist.
Bei einer solchen Betrachtungsweise erscheint das Massnah-
menzentrum St.Johannsen nicht von vornherein ungeeignet für
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Massnahmen nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wie der Beschwerde-
führer unterstellt. Doch ist die Eignung jeweils bezogen auf den kon-
kreten Einzelfall zu prüfen.
bb) Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass die im Mass-
nahmenzentrum St.Johannsen durchgeführte Therapie nicht dem
entspricht, was das Bezirksgericht anordnete (Psychotherapie durch
einen Sexualtherapeuten). Damit soll in keiner Weise angedeutet
werden, diese Therapie sei nutzlos gewesen. Ganz im Gegenteil er-
scheint es angesichts des Zusammenhangs zwischen der tiefgreifen-
den Entwicklungsstörung und der Pädophilie bzw. Störung der Se-
xualpräferenz einleuchtend, dass jede positive Veränderung in der
persönlichen Entwicklung zumindest indirekt auch der Verminderung
des Rückfallrisikos dient.
Es fällt auf, dass überhaupt nie in Erwägung gezogen wurde,
die Therapie im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs durch
einen externen Sexualtherapeuten durchführen zu lassen. Zugegebe-
nermassen ist es durchaus fraglich, ob ein derartiger Versuch von
Erfolg gekrönt gewesen wäre, einerseits wegen der Schwierigkeiten,
überhaupt eine geeignete und zu einer Therapie in solchem Rahmen
bereite Fachperson zu finden, andererseits angesichts der betonten
Abwehr des Beschwerdeführers, über sein deliktisches Verhalten und
seine pädophilen Tendenzen zu sprechen. (...)
cc) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Be-
zirksgericht festgelegte Massnahme nicht bzw. nicht in der angeord-
neten Form durchgeführt wurde. Damit stellt sich die Frage nach den
Folgen.
3. a) Eine Aufhebung der Massnahme kommt nicht in Betracht.
Es kann nicht im Ernst behauptet werden, deren Grund sei wegge-
fallen, indem keine Rückfallsgefahr oder keine psychische Abnor-
mität mehr bestehe.
b) Die bereits erhebliche Dauer der stationären Massnahme,
insbesondere im Vergleich mit der ausgefällten Strafe, genügt nicht
zur Begründung einer probeweisen Entlassung. Voraussetzung ist
nach Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 StGB vielmehr, dass der Grund der Mass-
nahme zwar nicht vollständig, aber doch teilweise weggefallen ist
(Stratenwerth, a.a.O., § 11 Rz. 35). Im vorliegenden Fall liesse sich
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dies bejahen, wenn konkrete Therapieergebnisse vorlägen, aus denen
sich klar auf eine Reduktion der Rückfallgefahr schliessen liesse. An
derartigen Ergebnissen fehlt es indessen vollständig.
c) In AGVE 2001 42 172 wurde festgehalten, die Vollzugsbe-
hörde dürfe eine Massnahme nur dann als unwirksam bzw. ungenü-
gend und demzufolge unzweckmässig bezeichnen, wenn sie zuvor
ernsthaft versucht habe, sie durchzusetzen. Erst wenn diese Vollzugs-
bemühungen ohne Erfolg blieben, könne mit Grund argumentiert
werden, die ambulante Massnahme sei wirkungs- und nutzlos. Der
vorliegende Fall liegt indessen anders, indem es nicht um ungenü-
gende Vollzugsbemühungen geht. Die objektiven Schwierigkeiten,
die gerichtlich angeordnete Massnahme zu vollziehen, sind doku-
mentiert und wurden bereits dargestellt. Vielmehr ist einzugestehen,
dass sich die Massnahme in der festgelegten Form nicht durchführen
lässt.
Der Sachverhalt, dass sich die Durchführung der Massnahme
als unmöglich erweist, ist im Gesetz verständlicherweise nicht gere-
gelt. In den wesentlichen Punkten ist er vergleichbar mit der Ein-
stellung einer Massnahme wegen Erfolglosigkeit; auch dort geht es
darum, dass die Massnahme nicht mehr weiterzuführen ist. In beiden
Fällen muss darüber befunden werden, wie es weitergehen soll. Der
Entscheid über die allfällige Notwendigkeit, eine andere Massnahme
anzuordnen, und über die Vollstreckung aufgeschobener Strafen liegt
klarerweise beim Strafrichter, nicht bei der Vollzugsbehörde. Es
drängt sich deshalb auf, auch hier nach Art. 43 Ziff. 3 Abs. 1 und 3
StGB vorzugehen.