2001 Verwaltungsgericht 172

42 Ambulante Behandlung (Art. 43 StGB).
- Ist nicht einzig deshalb, weil sie nur zusammen mit andern, ausser-
strafrechtlichen Massnahmen (FFE) wirksam ist, als unzweckmässig
einzustellen (Erw. 2-4/b).
- Die Einstellung der ambulanten Behandlung wegen Unzweckmässig-
keit ist nicht zulässig, bevor effektiv versucht wurde, sie durchzufüh-
ren (Erw. 4/c).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. Juni 2001 in
Sachen U.W. gegen Verfügung des Departements des Innern.

Aus den Erwägungen

1. b) Erweist sich die ambulante Behandlung nach Art. 43
Abs. 1 StGB als unzweckmässig oder für andere gefährlich, so ist sie
einzustellen; der Richter ordnet die Einweisung in eine Heil- oder
Pflegeanstalt an, sofern der Geisteszustand des Täters eine ärztliche
Behandlung oder besondere Pflege erfordert, andernfalls prüft er die
Anordnung einer anderen zweckmässigeren Massnahme oder den
Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB). Un-
zweckmässig ist die ambulante Massnahme namentlich dann, wenn
sie keinen Erfolg mehr verspricht (Erfolgsaussicht ist Voraussetzung
für die Anordnung der Massnahme; vgl. BGE 109 IV 75 f.). Dies
kann sich darin zeigen, dass der Verurteilte weiterhin delinquiert oder
sich der Behandlung entzieht (BGE 109 IV 11 f.), aber auch wenn
die ambulante Massnahme in dieser Form nicht (mehr) durchführbar
ist, weil - namentlich bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des
Verurteilten - keine therapeutische Beziehung zustande kommt (Gün-
ter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II:
Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 11 Rz. 112; Ursula Frau-
enfelder, Die ambulante Behandlung geistig Abnormer und Süchtiger
als strafrechtliche Massnahme nach Art. 43 und 44 StGB, Diss. Zü-
rich 1978, S. 223). Ob eine ambulante Behandlung als unzweckmäs-
sig einzustellen sei, ist aufgrund der gesamten Umstände zu ent-
scheiden (BGE 109 IV 11 f.; Stratenwerth, a.a.O., § 11 Rz. 112).
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2. Die Vorinstanz führt aus, dass die ambulante Massnahme un-
zweckmässig sei, da die psychische Erkrankung des Beschwerdefüh-
rers eine langfristige dauernde medikamentöse Behandlung erfor-
dere. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht entziehe sich der
Beschwerdeführer innerhalb von wenigen Monaten seit der Entlas-
sung aus der psychiatrischen Klinik der Behandlung, was zwangsläu-
fig zu einer Verschlechterung seines Zustandes, zu Verwahrlosung,
Selbst- und/oder Fremdgefährdung und zur erneuten Klinikeinwei-
sung mittels FFE führe. Der Beschwerdeführer macht dagegen gel-
tend, dass er sich im Grossen und Ganzen an die ärztliche Behand-
lung gehalten habe und in Krisensituationen mit der FFE ein adä-
quates Mittel zur Verfügung stehe. Nach der Entlassung aus der
Klinik habe das Wissen um das Bestehen einer strafrechtlichen
Massnahme jeweils stark stützend gewirkt. Die ambulante Mass-
nahme sei daher zweckmässig.
Die Unzweckmässigkeit der ambulanten Massnahme wird
durch die Vorinstanz also insbesondere damit begründet, dass eine
regelmässige Depotmedikation unumgänglich sei, um weitere Straf-
taten zu verhindern, und dass die medikamentöse Behandlung nur im
stationären Vollzug sichergestellt werden könne; eine ambulante
Behandlung oder die Möglichkeit, mittels FFE zu reagieren, wenn
der Beschwerdeführer die Medikamente absetze, reiche dazu nicht
aus.
3. Das Verwaltungsgericht hat 1998 aufgrund der Abklärungen
und Erfahrungen die folgenden Sachverhaltselemente als nachgewie-
sen erachtet (AGVE 1998, S. 173 f.):
- Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischen Schizo-
phrenie.
- Aus ärztlicher Sicht ist die Dauerbehandlung mit Neurolep-
tika angezeigt.
- Während der Behandlung mit Neuroleptika waren der Zu-
stand und das Verhalten des Beschwerdeführers markant
weniger auffällig als bei Unterbruch der medikamentösen
Behandlung.
- Solange die ärztliche und medikamentöse Behandlung ange-
ordnet war, hielt sich der Beschwerdeführer jedenfalls in den
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letzten Jahren zuverlässig daran. Er versuchte indessen im-
mer wieder durch entsprechende Begehren, die Anordnung
der Depotmedikation aufheben zu lassen.
Hinsichtlich der ersten drei Punkte hat sich seither nichts geän-
dert, zum vierten ergibt sich Folgendes. (Die Vorinstanz und die be-
handelnden Ärzte gingen ab 1999 aufgrund eines Missverständnisses
davon aus, es dürfe keine medikamentöse Behandlung gegen den
Willen des Beschwerdeführers mehr erfolgen. In der Folge verwei-
gerte er die Depotmedikation. Dies hatte die Verschlechterung seines
Zustands zur Folge und führte im Jahre 2000 zweimal zur Klinik-
einweisung mittels FFE.)
4. a) Die Delikte, die dem Urteil des Bezirksgerichts B. vom
25. Februar 1993 zugrunde liegen, datieren von 1990/91. Seither sind
die Handlungen des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1997 die einzi-
gen erwähnenswerten Delikte mit strafrechtlichen Folgen. Dieser
Vorfall darf nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Der
Beschwerdeführer war damals in begreiflicher Erregung über die
vorgesehene Einweisung in die PKK, was zwar das Verschulden zu
mildern mag, nicht aber die objektive Gefährlichkeit, die vorliegend
im Vordergrund steht. Einzig der Umstand, dass er den Polizeibeam-
ten tatsächlich nicht verletzte, könnte darauf schliessen lassen, dass
doch noch eine gewisse Hemmschwelle vorhanden war und er nicht
mit aller Entschiedenheit zuzustechen versuchte, denn sonst wäre
dies dem kräftigen Beschwerdeführer in der von den Polizeibeamten
geschilderten Situation wohl gelungen.
An weiteren konkreten Hinweisen, dass der Beschwerdeführer
für andere gefährlich sei oder sonstwie namhafte Delikte drohen
könnten, fehlt es. Die letzten Klinikeinweisungen erfolgten wegen
massiver Belästigungen der unmittelbaren Umgebung, aber primär
im eigenen Interesse des Beschwerdeführers, um seinen Zustand
mittels Medikamenten wieder zu verbessern und ihm so erneut ein
Leben ausserhalb der Klinik zu ermöglichen. Bei einer erheblichen
Verschlechterung seines psychischen Zustands kann die Gefahr neuer
Delikte zwar nicht ausgeschlossen werden; die Akten rechtfertigen
aber kaum, von regelmässig wiederkehrender Selbst- und/oder
Fremdgefährdung zu sprechen - abgesehen davon, dass für die Voll-
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zugsbehörde nur die Rückfallsgefahr, also nur Fremdgefährdung in
einem weiten Sinn, massgeblich sein kann.
b) Eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung
neuer Delikte fällt, über die letzten 10 Jahre gesehen, recht gut aus,
wenn man die psychischen Voraussetzungen, die der Beschwerdefüh-
rer nun einmal mitbringt, als gegeben akzeptiert. Von einem Schei-
tern der ambulanten Behandlung kann jedenfalls keine Rede sein.
Die Vorinstanz scheint denn auch eher der Meinung zu sein, zum
Ergebnis habe die strafrechtliche Massnahme zu wenig beigetragen
und es habe jeweils der FFE bedurft, um Verschlechterungen des
Zustands, wenn der Beschwerdeführer die Medikamente abgesetzt
habe, zu begegnen. Indessen ist die FFE das vorgesehene Mittel, um
psychisch Kranken in ihrem eigenen Interesse zu helfen, wenn weni-
ger einschneidende Massnahmen keinen Erfolg versprechen (vgl.
Art. 397 a Abs. 1 ZGB). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts
entspricht es dem Sinn von Art. 43 StGB, die Zweckmässigkeit (im
Sinn der Deliktsverhinderung) der strafrechtlich angeordneten am-
bulanten Behandlung zusammen mit den weiteren, ausserhalb des
Strafrechts liegenden Behandlungs- und Eingriffsmöglichkeiten zu
beurteilen. Soweit der Zweck insgesamt erreicht wird, ist auch die
strafrechtliche Massnahme als Teil des ganzen Konzepts legitimiert.
Ob es nötig ist, einen Teil des Erfolgs nachweisbar der strafrechtli-
chen Massnahme zuzuschreiben (und, wenn ja, wie gross dieser Teil
sein muss), kann im vorliegenden Fall aus den nachfolgend darzu-
stellenden Gründen offen gelassen werden.
c) aa) Das Bezirksgericht L. schob den Vollzug der in seinem
Urteil vom 28. Januar 1999 ausgefällten Freiheitsstrafe gestützt auf
Art. 43 StGB zugunsten der bereits laufenden Massnahme auf. (...)
Die Auflage des Bezirksgerichts bezog sich somit auf die regel-
mässige ärztliche Behandlung einschliesslich der Verabreichung von
Neuroleptika-Depotspritzen. (...) Als das Departement des Innern
anfangs Februar 2000 den Vollzugsauftrag für das Urteil des Be-
zirksgerichts erhielt, erkannte es offenbar nicht, dass dieses bei ge-
nauer Interpretation eine ambulante Massnahme mit Depotmedika-
tion angeordnet hatte. (Stattdessen ging das Departement des Innern
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davon aus, mit der "bereits laufenden Massnahme" sei bloss die Wei-
sung zu regelmässiger ärztlicher Behandlung gemeint.)
bb) Eine ambulante Massnahme kann nur dann als unwirksam
bzw. ungenügend und folglich unzweckmässig bezeichnet werden,
wenn die Vollzugsbehörde zuvor ernsthaft versucht hat, sie durchzu-
setzen (vgl. Frauenfelder, a.a.O., S. 223). Darunter ist im konkreten
Fall etwa zu verstehen, dass dem behandelnden Arzt klare Erläute-
rungen über den Inhalt der angeordneten Massnahme und über seine
Behandlungsbefugnisse gegeben werden und dass die Wahl des be-
handelnden Arztes nicht einfach dem Beschwerdeführer überlassen,
sondern nur ein Arzt akzeptiert wird, der sich ausdrücklich bereit
erklärt, der Vollzugsbehörde umgehend zu melden, wenn die Be-
handlung nicht mehr ordnungsgemäss verläuft. Erst wenn auch der-
artige Vollzugsbemühungen ohne Erfolg bleiben, kann mit Grund
argumentiert werden, die ambulante Massnahme sei wirkungs- und
nutzlos. Dies gilt umso eher, als sich der Beschwerdeführer in aller
Regel an klar festgesetzte und bekannt gegebene Auflagen hält. Dass
er jeweils nach einer gewissen Zeit versucht, mit entsprechenden
Begehren die ihm unangenehmen Auflagen loszuwerden, darf ihm
nicht vorgeworfen werden, solange er den dafür rechtlich vorgesehe-
nen Weg einschlägt.