VII. Abgaben
43 Kanalisationsanschlussgebühr. Kostendeckungsprinzip. Äquivalenz-
prinzip.
- Anwendung des Kostendeckungsprinzips auf die Abwasserentsorgung
(Erw. 3).
- Der Vergleich der Einnahmen und Ausgaben muss über eine längere
Zeitspanne erfolgen.
- Bei der Prüfung des Kostendeckungsprinzips sind bei den jährlichen
Ausgaben- oder Einnahmenüberschüssen Zinsen, aber nicht Zinses-
zinsen aufzurechnen; anzuwendender Zinsfuss (Erw. 3/b).
- Bei einer Kumulation von Anschlussgebühren und Baubeiträgen ist
dem Äquivalenzprinzip bei der Bemessung des Baubeitrags Rechnung
zu tragen (Erw. 5).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Oktober 2001 in
Sachen Genossenschaft G. gegen Entscheid des Baudepartements.
Aus den Erwägungen
2. Gebühren und Beiträge als sogenannte Kausalabgaben müs-
sen das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip einhalten (vgl.
AGVE 1991, S. 203; 1987, S. 139, je mit weiteren Hinweisen).
3. a) Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag
der Gebühren und Beiträge die Gesamtkosten des betreffenden Ver-
waltungszweiges nicht oder höchstens geringfügig überschreiten darf
(BGE in: ZBl 97/1996, S. 329; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grund-
riss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998,
Rz. 2050, 2064). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden
Ausgaben des betreffende Verwaltungszweiges, sondern auch ange-
messene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzu-
rechnen (BGE 126 I 188 = ASA 70/2001-2002, S. 248).
aa) Grundsätzlich ist das Kostendeckungsprinzip auf die Ab-
wasserentsorgung als Ganzes anzuwenden. Doch kann es - jedenfalls
in problematischen Fällen - geboten sein, getrennt zu untersuchen, ob
die Investitionsausgaben verglichen mit den Baubeiträgen und An-
schlussgebühren einerseits und die Unterhalts- und Betriebsaufwen-
dungen verglichen mit den Benützungsgebühren andererseits das
Kostendeckungsprinzip einhalten. Nur so lässt sich verhindern, dass
die bereits an die Kanalisation Angeschlossenen (die in der über die
Tarifgestaltung befindenden Gemeindeversammlung regelmässig
weit zahlreicher sind als potentiell Neuanschliessende) bei der Fest-
setzung des Abgabentarifs die Benützungsgebühren zu Lasten der
Anschlussgebühren für Neuanschliessende ungerechtfertigt niedrig
halten (AGVE 1987, S. 140 f.). Werden umgekehrt die Benützungs-
gebühren höher angesetzt, als zur Deckung des Unterhalts- und Be-
triebsaufwandes nötig wäre, fallen die Anschlussgebühren (sofern
das Kostendeckungsprinzip insgesamt eingehalten ist) "zu niedrig"
aus. Dieser Fall ist relativ unproblematisch, weil bei den Neuan-
schliessenden ein Ausgleich zwischen den Anschluss- und den in
Zukunft ebenfalls zu entrichtenden Benützungsgebühren erfolgt.
Hier rechtfertigt es sich, in Verfahren, in denen es um die zulässige
Höhe der Anschlussgebühren geht, auf die getrennte Beurteilung zu
verzichten (AGVE 1995, S. 179). Eine getrennte Beurteilung kann
auch an den Schwierigkeiten der Erhebung scheitern, so namentlich
dann, wenn die Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben gemäss der
Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Ge-
meindeverbände (FinV) vom 9. Juli 1984 erfolgt, wo sich die Unter-
scheidung zwischen Investitionen und Unterhalt zur Hauptsache
nach der Höhe der Ausgabe richtet (§ 7 Abs. 2 - 6 FinV), was zur
Folge hat, dass Instandstellungs- und Unterhaltskosten der Kanalisa-
tion häufig (aber unsachgemäss) in der Investitionsrechnung erschei-
nen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. d FinV). Als Folge davon ist eine genaue
Trennung von Investitionsausgaben einerseits und Unterhalts- und
Betriebsaufwendungen andererseits fast unmöglich und würde re-
gelmässig einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern.
Dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG) vom
24. Januar 1991 wurde mit Änderung vom 20. Juni 1997 ein neuer
Art. 60a eingefügt. Nach dessen Abs. 1 sorgen die Kantone dafür,
dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz
der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebüh-
ren und anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden.
Eine andere Finanzierung, so namentlich aus Steuergeldern, ist nur
ausnahmsweise zulässig (Abs. 2). Die mittels Abgaben erzielten Ein-
nahmen dürfen somit die Aufwendungen weder übertreffen (Kosten-
deckungsprinzip) noch unterschreiten (Art. 60a Abs. 1 GSchG), son-
dern müssen diesen theoretisch genau entsprechen. Praktisch ist dies
unmöglich, gerade angesichts der Tatsache, dass immer auch mit
Schätzungen über die zukünftige Entwicklung gearbeitet werden
muss. Als Folge davon darf eine Verletzung des Kostenprinzips nicht
schon bei geringfügigem oder kurzfristigem Einnahmenüberschuss
bejaht werden.
bb) Die unterschiedliche Funktion von einmaligen Anschluss-
gebühren und wiederkehrenden Benützungsgebühren wird häufig so
umschrieben, dass die ersten dem Einkauf in das bestehende Netz
einschliesslich übergeordneter Anlagen, die zweiten der Finanzie-
rung des Unterhalts der vorhandenen Anlagen dienen. Dabei handelt
es sich allerdings um eine vereinfachende Ausdrucksweise, aus der
nicht abgeleitet werden darf, eine solche "Einkaufsgebühr" sei un-
zulässig, falls vom bestehenden Netz her kein Defizit mehr vorhan-
den ist. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass
die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips für einen grösseren
Zeitraum erfolgt und die in absehbarer Zukunft zu erwartenden Inve-
stitionskosten mitberücksichtigt werden müssen (AGVE 1998,
S. 197; 1987, S. 141; vgl. auch BGE 118 Ia 325 = Pra 82/1993,
S. 540). Das kann gar nicht anders sein, da gerade bei der Wasser-
und Abwasserversorgung die Investitionen des Gemeinwesens und
die private Bautätigkeit nicht im zeitlichen Gleichschritt erfolgen,
wobei die Investitionen nicht notwendigerweise vorausgehen, son-
dern zusätzliche Anschlüsse eben oft auch Folgekosten bewirken.
Erträge und Aufwendungen stellen somit nicht "Momentaufnahmen"
dar, sondern sind über einen längeren Zeitraum zu vergleichen
(AGVE 1998, S. 197; 1995, S. 181 f.).
Gerade im vorliegenden Fall lässt sich dies anhand der Ent-
wicklung der Ausgaben im Zeitablauf (vgl. hinten Erw. 3/b) illustrie-
ren. Der Bau der Abwasserreinigungsanlage (ARA) in U. und der
Zuleitung erforderte in den Jahren 1972 - 1975 grosse finanzielle
Aufwendungen. Sie nützten nicht nur denjenigen, welche in diesen
Jahren oder kurz danach an die Kanalisation anschlossen; auch die
heutigen Anschlüsse wären ohne die (weiter-)bestehende ARA gar
nicht zulässig. Andererseits führte die bauliche Entwicklung dazu,
dass die ARA in nächster Zeit ausgebaut und saniert werden muss,
wiederum mit Millionenaufwand. Es wäre rechtsungleich und gera-
dezu willkürlich, wenn - wie dies in der Beschwerde verlangt wird -
zeitlich irgendwo ein "Schlussstrich" für die Berücksichtigung der
Baukosten der ARA gezogen würde (auch der Erlass eines neuen
Abwasserreglements darf richtigerweise nicht diese Folge zeitigen)
und dann das Kostendeckungsprinzip zunächst die Erhebung von
Anschlussgebühren verhinderte, bis die nächsten grossen Ausgaben
wieder für einige Zeit, bis zum nächsten "Schlussstrich", Anschluss-
gebühren möglich machten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zu-
sammenhang auch, dass die grundsätzlich einmalig zu entrichtenden
Anschlussgebühren - weit stärker als die periodisch zu bezahlenden
Benützungsgebühren - aus Gründen der Rechtsgleichheit in ihrer
Höhe für längere Dauer Bestand haben sollten und nicht ständig
abgeändert werden dürfen.
b) aa) Aus der Abwasserrechnung ist ersichtlich, dass eine
Aufteilung in Investitions- und laufende Rechnung erst ab 1986 er-
folgte, und zwar gemäss § 7 FinV. Die Jahre bis 1971 mit ihren ge-
ringen Beträgen können vernachlässigt werden. Die grossen Auf-
wendungen im Zusammenhang mit dem Bau der ARA und der Zu-
leitung in den Jahren 1972 - 1975 führten dazu, dass - obwohl die
Anschlussgebühren gleichzeitig zu fliessen begannen - Ende 1975
ein Defizit von rund Fr. 2 Mio. aufgelaufen war. Die regelmässigen
Einnahmenüberschüsse ab 1976 führten dazu, dass die Rechnung per
Ende 1990 erstmals einen Überschuss auswies. Ende 1991 war sie
ausgeglichen. Per Ende 2000 betrug der Überschuss trotz wieder
ansteigenden Investitionen rund Fr. 760'000.-- (die bisherigen Zah-
lenangaben ohne Berücksichtigung von Passivzinsen). Dass trotzdem
ein Negativsaldo von beinahe Fr. 2'500'000.-- ausgewiesen wird, ist
auf die Einrechnung von Passivzinsen und -zinseszinsen zurückzu-
führen. In der Abwasserrechnung wird der Zins vom jeweiligen Ge-
samtsaldo berechnet, was zur Entstehung von Zinseszinsen führt.
Anlässlich der Verhandlung wurde bestätigt, dass es sich bezüglich
Zins und Zinseszins in der Abwasserrechnung um rein kalkulatori-
sche Grössen handelt.
Der folgende Vergleich zeigt die grossen Unterschiede, je nach-
dem, ob ohne Zins, mit Zins oder mit Zins und Zinseszins gerechnet
wird. In Kolonne 1 wird der jeweilige Jahressaldo (+ = Ausgaben-
überschuss / - = Einnahmenüberschuss) unverändert übernommen
und der jeweilige Gesamtsaldo ab 1972 angegeben. In Kolonne 2
wird jeder Jahressaldo mit einem Jahreszins von 4% für die Ein-
nahmenüberschüsse und von 5% für die Ausgabenüberschüsse (zur
Begründung der Zinssätze vgl. hinten Erw. 3/b/cc/aaa) bis Ende 2000
hochgerechnet (der "Gesamtsaldo" nach jedem Jahr ist hier fiktiv, da
abhängig davon, bis zu welchem Zeitpunkt hochgerechnet wird). In
Kolonne 3 wird der Jahressaldo um den in der "Internen Abrechnung
Abwasser" aufgeführten Zins (variabler Zinssatz) auf dem Gesamt-
saldo des Vorjahres geändert. (Angaben in Fr. 1'000.--)
|
Ohne Zins |
Mit Zins |
Mit Zins und Zinseszins |
|
| Jahr |
AÜ (+) EÜ (-) |
Saldo |
AÜ (+) EÜ (-) |
Saldo |
AÜ (+) EÜ (-) |
Saldo |
| 1972 |
+ 559 |
+ 559 |
+ 1341 |
+ 1341 |
+ 559 |
+ 559 |
| 1973 |
+ 662 |
+ 1221 |
+ 1556 |
+ 2897 |
+ 694 |
+ 1253 |
| 1974 |
+ 565 |
+ 1786 |
+ 1299 |
+ 4196 |
+ 652 |
+ 1905 |
| 1975 |
+ 237 |
+ 2023 |
+ 533 |
+ 4729 |
+ 381 |
+ 2286 |
| 1976 |
- 79 |
+ 1944 |
- 155 |
+ 4574 |
+ 62 |
+ 2348 |
| 1977 |
- 261 |
+ 1683 |
- 501 |
+ 4073 |
- 138 |
+ 2210 |
| 1978 |
- 183 |
+ 1500 |
- 344 |
+ 3729 |
- 84 |
+ 2126 |
| 1979 |
- 127 |
+ 1373 |
- 234 |
+ 3495 |
- 45 |
+ 2081 |
| 1980 |
- 108 |
+ 1265 |
- 195 |
+ 3300 |
- 16 |
+ 2065 |
| 1981 |
- 27 |
+ 1238 |
- 48 |
+ 3252 |
+ 89 |
+ 2154 |
| 1982 |
- 382 |
+ 856 |
- 657 |
+ 2595 |
- 242 |
+ 1912 |
| 1983 |
- 36 |
+ 820 |
- 60 |
+ 2535 |
+ 71 |
+ 1983 |
| 1984 |
- 194 |
+ 626 |
- 318 |
+ 2217 |
- 86 |
+ 1897 |
| 1985 |
- 135 |
+ 491 |
- 216 |
+ 2001 |
- 32 |
+ 1865 |
| 1986 |
- 37 |
+ 454 |
- 58 |
+ 1943 |
+ 64 |
+ 1929 |
| 1987 |
- 111 |
+ 343 |
- 169 |
+ 1774 |
- 10 |
+ 1919 |
| 1988 |
- 149 |
+ 194 |
- 221 |
+ 1553 |
- 51 |
+ 1868 |
| 1989 |
- 66 |
+ 128 |
- 95 |
+ 1458 |
+ 42 |
+ 1910 |
| 1990 |
- 203 |
- 75 |
- 284 |
+ 1174 |
- 57 |
+ 1853 |
| 1991 |
+ 77 |
+ 2 |
+ 112 |
+ 1286 |
+ 224 |
+ 2077 |
| 1992 |
+ 222 |
+ 224 |
+ 311 |
+ 1597 |
+ 387 |
+ 2464 |
| 1993 |
+ 148 |
+ 372 |
+ 200 |
+ 1797 |
+ 332 |
+ 2796 |
| 1994 |
- 291 |
+ 81 |
- 361 |
+ 1436 |
- 103 |
+ 2693 |
| 1995 |
- 662 |
- 581 |
- 794 |
+ 642 |
- 519 |
+ 2174 |
| 1996 |
- 352 |
- 933 |
- 408 |
+ 234 |
- 244 |
+ 1930 |
| 1997 |
+ 171 |
- 762 |
+ 196 |
+ 430 |
+ 267 |
+ 2197 |
| 1998 |
+ 107 |
- 655 |
+ 117 |
+ 547 |
+ 201 |
+ 2398 |
| 1999 |
- 11 |
- 666 |
- 11 |
+ 536 |
+ 84 |
+ 2482 |
| 2000 |
- 93 |
- 759 |
- 93 |
+ 443 |
+ 5 |
+ 2487 |
bb) aaa) Die Beschwerdeführerin vermutet inhaltliche Fehler in
der Abwasserrechnung und hält sie auch für ungenügend aussage-
kräftig. Der Finanzverwalter der Gemeinde hat an der Verhandlung
dargelegt, wie die Abwasserrechnung geführt wurde. Konkrete An-
haltspunkte für inhaltliche Fehler vermochte die Beschwerdeführerin
nachher nicht mehr zu nennen, sodass das Verwaltungsgericht keinen
Anlass für zusätzliche Untersuchungen sieht. (...) Auf den Inhalt der
vorgelegten Abwasserrechnung kann somit abgestellt werden.
cc) Damit ist von entscheidender Bedeutung, ob bei der Prüfung
des Kostendeckungsprinzips Zinsen und Zinseszinsen einzurechnen
sind.
aaa) Gemäss § 44 des Gesetzes über die Nutzung und den
Schutz der öffentlichen Gewässer (GSG) vom 22. März 1954
(AGS 4, S. 173) konnten die Gemeinden für die Beseitigung und
Reinigung von Abgängen Abgaben erheben (Abs. 1), die auch eine
angemessene Verzinsung und Abschreibung der Anlage ermöglichen
sollten (Abs. 2). Diese Regelung wurde ab 1. Februar 1978 durch
§ 15 Abs. 1 EG GSchG abgelöst, wobei diese neue Bestimmung
keine inhaltlichen Vorgaben an die kommunalen Reglemente enthielt
und die vorgesehenen Richtlinien des Regierungsrats (§ 15 Abs. 2
EG GSchG) nie erlassen wurden. Die Schuldzinsen weiterhin zu be-
rücksichtigen, wie dies in § 44 Abs. 2 AR ausdrücklich vorgesehen
ist, wurde damit nicht in Frage gestellt. Die Bestätigung, dass eine
derartige Regelung (seit jeher) sachlich richtig ist, ergibt sich insbe-
sondere aus Art. 60a Abs. 1 lit. c GSchG. Somit ist die Berücksichti-
gung von Zinskosten sachgerecht und zulässig, was im Übrigen auch
die Beschwerdeführerin einräumt.
Hinsichtlich des zugrundezulegenden Zinssatzes bestehen keine
Bestimmungen. Bei der Prüfung, ob das Kostendeckungsprinzip von
der Gemeinde eingehalten wird, geht es allein um die Situation der
Gemeinde(-rechnung) und nicht um die Optik und die Interessen der
Privaten. Für Ausgabenüberschüsse böte sich deshalb der Zinssatz
an, der bei der Aufnahme von Gemeindedarlehen massgebend ist
(vgl. VGE II/120 vom 18. Dezember 1990 in Sachen C. AG, S. 11).
Um die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips, bei der kleinere
Differenzen ohnehin keine Rolle spielen (vgl. vorne Erw. 3/a), nicht
unpraktikabel zu machen, ist indessen die Wahl eines festen statt
eines schwankenden Zinssatzes vorzuziehen. Mit Blick auf die Zins-
angaben in der Abwasserrechnung der Gemeinde, die sich offenbar
an den jeweiligen Hypothekarzinssätzen ausrichten, erscheint ein
mittlerer Wert von 5%, der sich an die privatrechtliche Regelung
(Art. 104 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 OR) anlehnt, als sachgerecht. Für
die Verzinsung der Einnahmenüberschüsse ist demgegenüber zu
berücksichtigen, welcher Ertrag bei sicherer und langfristiger Anlage
regelmässig erzielt werden sollte. Ein Verzinsung zu 4%, wie sie bei-
spielsweise als Mindestverzinsung im Bereich der beruflichen Vor-
sorge vorgesehen ist (vgl. Art. 12 der Verordnung über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984),
erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung dieser Zinsvorgaben
resultiert ein Passivsaldo von rund Fr. 443'000.-- (vgl. die Tabelle
vorne Erw. 3/b/aa).
bbb) Das Verwaltungsgericht hat im erwähnten VGE vom
18. Dezember 1990 (S. 10 f.) ausgeführt, die Abwasserrechnung, die
dort in gleicher Weise geführt wurde wie im vorliegenden Fall, eigne
sich zur Prüfung des Kostendeckungsprinzips. Die Einrechnung von
Zinskosten sei sachgerecht. Bei der Begründung fällt allerdings auf,
dass lediglich von Zinsen die Rede ist. Offenbar blieb unbeachtet,
dass die Art und Weise, wie die Abwasserrechnung geführt wurde,
die Einrechnung von Zinseszinsen zur Folge hat; jedenfalls wurde
diese Problematik nicht aufgegriffen.
Namentlich im Zusammenhang mit Enteignungsentschädigun-
gen wurde die Frage der Zahlung von Zinseszinsen verschiedentlich
erörtert (vgl. BGE 114 Ib 179; BVR 1998, S. 158; VGE IV/45 vom
16. November 1999 in Sachen Gemeinde S. und Erben W., S. 16 f.
mit weiteren Hinweisen, bestätigt durch BGE vom 20. Oktober
2000). Im letztgenannten Entscheid hat das Bundesgericht ausge-
führt, soweit es an einer ausdrücklichen Regelung im öffentlichen
Recht fehle, sei in erster Linie auf die Ordnung zurückzugreifen, die
das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt habe, subsidiär
auf allgemeine Grundsätze unter Beachtung der privatrechtlichen
Regelungen (vgl. auch Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizeri-
sche Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl., Basel/Stuttgart
1986, Nr. 34 B III). So wie im Privatrecht ein Zinseszins nur in be-
stimmten Ausnahmefällen zulässig und sonst ausgeschlossen sei
(Art. 105 Abs. 3 OR; BGE 122 III 53 ff.), sei er auch im öffentlichen
Recht grundsätzlich nicht zuzusprechen.
Dies überzeugt auch für den vorliegenden Zusammenhang.
Demgemäss ist bei der Prüfung des Kostendeckungsprinzips kein
Zinseszins einzurechnen; der erwähnte VGE vom 18. Dezember
1990 ist insoweit überholt. Dies bedeutet, dass die Abwasserrech-
nungen, wenn sie wie im vorliegenden Fall nach den Vorgaben der
FinV geführt werden, nur mit entsprechender Modifikation benützt
werden können.
dd) Die Gemeinde hat das Investitionsprogramm und den Fi-
nanzplan Abwasser für 2001-2005 eingereicht. Daraus gehen Auf-
wendungen von rund Fr. 2'300'000.-- hervor. Es handelt sich im
Wesentlichen um den Ausbau und die Sanierung der ARA und die
Sanierung des Hauptsammelkanals. Die Werke sind bereits in Aus-
führung oder beschlossen. Andererseits wird bis 2005 mit dem Ein-
gang von Fr. 450'000.-- Subventionen gerechnet. Dazu kommen
erwartete Anschlussgebühren von Fr. 880'000.-- und Baubeiträge von
Fr. 200'000.--. Die Anschlussgebühren ab 2003 sind mit Fr. 80'000.--
bzw. Fr. 50'000.-- jährlich sehr vorsichtig eingesetzt (Jahresdurch-
schnitt 2001-2005: Fr. 176'000.--), weil von einem möglichen Rück-
gang der Bautätigkeit ausgegangen wird; andererseits ist der Eingang
von Baubeiträgen möglicherweise etwas zu optimistisch geschätzt
(vgl. dazu hinten Erw. 5/c); eine Korrektur der zu erwartenden Ein-
nahmen aus Anschlussgebühren und Baubeiträgen auf gesamthaft
Fr. 1'200'000.-- erscheint realistisch und vertretbar. Aus der laufen-
den Rechnung werden, einschliesslich der Abgeltung für die Stras-
sen, jährliche Überschüsse von rund Fr. 60'000.-- (in 5 Jahren somit
Fr. 300'000.--) erwartet, was im Rahmen der letzten Jahre liegt. Eine
Anpassung der Gebühren ist aus Sicht der Gemeinde weder geplant
noch angebracht, da in den nächsten Jahren ein Defizit erwartet wird
und später eine Normalisierung stattfinden soll. Für die Periode
2001-2005 stehen sich somit Aufwendungen von rund
Fr. 2'300'000.-- und Einnahmen von rund Fr. 1'950'000.-- gegenüber,
womit ein geschätzter Ausgabenüberschuss von ca. Fr. 350'000.--
(ohne Zinsen) verbleibt.
ee) Zusammenfassend ergibt sich aus der auf Ende 2000 nach-
geführten Abwasserrechnung ein Ausgabenüberschuss von
Fr. 443'000.--, der sich in den nächsten 5 Jahren voraussichtlich noch
um rund Fr. 350'000.-- erhöhen wird. Von einer Verletzung des Kos-
tendeckungsprinzips kann somit keine Rede sein.
5. a) Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass sich der individuelle
Beitrag des Abgabepflichtigen nach dem wirtschaftlichen Sonder-
vorteil bemisst, den der Einzelne aus der betreffenden öffentlichen
Einrichtung zieht (BGE 118 Ib 57; AGVE 1987, S. 139, 150 ff.;
Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2066).
c) aa) Die Finanzierung von Sanierungsleitungen, die den An-
schluss von bestehenden Bauten ausserhalb des Generellen Kanali-
sationsprojekts (GKP) an die öffentliche Kanalisation bezwecken,
richtet sich nach den Grundsätzen für Leitungen innerhalb des GKP,
wobei die Verursacher zusätzliche Beiträge an die Baukosten zu
leisten haben (§ 19 Abs. 3 EG GSchG). So sieht denn auch im Ab-
schnitt "Baubeiträge ausserhalb Baugebiet" § 58 AR Baubeiträge für
Sanierungsleitungen vor.
Das Gebäude der Beschwerdeführerin wurde an die Sanie-
rungsleitung G. angeschlossen, weshalb sie dafür nebst der "norma-
len" Anschlussgebühr gemäss § 50 AR bzw. § 52 AR einen Baubei-
trag an die Erstellungskosten zu entrichten hat.
Eine solche Kombination von Anschlussgebühren und Beiträ-
gen birgt die Gefahr, dass die betroffenen Grundeigentümer zu hohe
Abgaben leisten müssen (AGVE 1998, S. 197). Nach der Rechtspre-
chung des Verwaltungsgerichts ist diesem Problem bei der Erstellung
des Beitragsplans Rechnung zu tragen, indem die Kosten der neuen
Erschliessungsanlage (im vorliegenden Fall die Sanierungsleitung)
nicht vollumfänglich auf die Grundeigentümer verlegt werden dür-
fen, sondern auch ein Gemeindeanteil auszuscheiden ist (AGVE
1998, S. 198). Gegebenenfalls kann es zudem nötig werden, bei
Abgabepflichtigen ihren Anteil - zu Lasten desjenigen der Gemein-
de - herabzusetzen, wenn die Summe von Anschlussgebühr und Bei-
trag mit dem Äquivalenzprinzip in Konflikt gerät. Der Beschwerde-
führerin ist zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass in diesem
Zusammenhang nur eine gesamthafte Betrachtung aller anfallenden
einmaligen Abgaben sachgerecht ist.
bb) Dies bedeutet nun aber nicht, dass das vorliegende Verfah-
ren bis zum Vorliegen des Beitragsplans für die Baubeiträge sistiert
werden müsste. Es würde, gerade in Anbetracht des grösseren Adres-
satenkreises beim Beitragsplan, das Verfahren nicht vereinfachen,
wenn die Gemeinde verpflichtet würde, die Kanalisationsanschluss-
gebühren und die Baubeiträge gleichzeitig zu erheben. Vielmehr wird
der Gemeinderat bei der neuen Festsetzung der Baubeiträge das
Äquivalenzprinzip wie bereits erwähnt zu beachten haben. Dieser
Verfahrensablauf ist der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar;
entscheidend ist, dass sie beim Erlass des Beitragsplans vollen
Rechtsschutz geniesst.