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44 Beitragsplan.
- Folgen beim Fehlen einer genügenden gesetzlichen Grundlage und
deren nachträglicher Schaffung (Erw. 1/a).
- Rad- und Fusswege sowie Beleuchtung als Bestandteil der Strasse und
damit der massgeblichen Strassenbaukosten (Erw. 5/b).
- Zu kleiner Perimeter, Folgen für den Beitragsplan (Erw. 6/d/cc).
- Behandlung freiwilliger Beiträge von Privaten im Beitragsplan
(Erw. 6/e).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. Juni 2001 in
Sachen J. AG und Z. AG gegen Entscheid des Baudepartements.
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 9. September 1998 hiess das Verwaltungs-
gericht die Beschwerde der J. AG und der Z. AG gegen die ihnen mit
dem Beitragsplan auferlegten Beiträge an die Kosten der S.-Strasse
gut, weil die Bestimmungen im Bundes- und im kantonalen Recht
dafür keine ausreichende Grundlage bildeten und es an einer gesetz-
lichen Grundlage im kommunalen Recht fehlte (zur Begründung vgl.
AGVE 1998, S. 181 ff.). In der Folge erliess die Gemeindever-
sammlung M. ein "Übergangsreglement für die Erhebung von Stras-
senbaubeiträgen". Gestützt auf dieses legte der Gemeinderat erneut
einen Beitragsplan auf.
Aus den Erwägungen
1. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Fest-
stellung, dass eine Abgabenverfügung auf einer ungenügenden ge-
setzlichen Grundlage beruht (sodass es an der gesetzlichen Grund-
lage fehlt), nicht zur Folge, dass der beschwerdeführende Private
überhaupt keine Abgabe bezahlen muss. Vielmehr bestehen ver-
schiedene Möglichkeiten, die Abgabe trotzdem zu erheben, u.a.
durch die Schaffung einer rückwirkenden neuen Abgabenordnung
(URP 1998, S. 741 f.). Im VGE vom 9. September 1998 hat das Ver-
waltungsgericht denn auch ausdrücklich festgehalten, die Gutheis-
sung der Beschwerde schliesse die Erhebung eines Beitrags gestützt
auf eine noch zu schaffende, ausreichende gesetzliche Grundlage
nicht aus. Das von der Gemeinde M. erlassene Übergangsreglement
sieht vor, dass es bis zum Inkrafttreten einschlägiger kantonaler Vor-
schriften für die Beitragserhebung an Kosten des Strassenbaues gilt
(§ 1) und dass es rückwirkend für alle hängigen Verfahren zur
Festsetzung von Grundeigentümerbeiträgen Anwendung findet (§ 4).
Zu Recht machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend, die ge-
setzliche Grundlage für die angefochtenen Beiträge sei ungenügend.
(...)
5. b) aa) Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch
offen stehenden Strassen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen
(§ 80 Abs. 1 BauG). Bestandteile sind alle Bauten und Vorrichtun-
gen, die zur technisch zweckmässigen und umweltschonenden Aus-
gestaltung dienen (§ 80 Abs. 2 BauG), so die für den Schutz der
Fussgänger und Radfahrer notwendigen Anlagen (lit. a; vgl. auch
§ 84 Abs. 2 BauG) sowie Anlagen für die Einpassung in die Land-
schaft (lit. f). Dass im vorliegenden Fall die Rad- und Fusswege (die
bei einer Sammelstrasse im Industriegebiet aus Sicherheitsgründen
klarerweise notwendig sind) sowie die Grünstreifen als Bestandteile
zur Strasse gehören, kann demnach nicht zweifelhaft sein. Wenn die
Erstellung (auch) im Interesse der Öffentlichkeit erfolgt, hat dies
nicht zur Folge, dass die entsprechenden Kosten aus dem Beitrags-
plan auszuscheiden wären, sondern beeinflusst vielmehr die Höhe
des Gemeindeanteils.
bb) Auch die Beleuchtung gehört, soweit sie notwendig ist, zu
den Strassenbestandteilen (vgl. Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz
des Kantons Aargau [Kommentar], 1994, § 80 N 6 i.V.m. § 37 Abs. 1
des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 [altes
Baugesetz; aBauG]; Erich Zimmerlin, [Kommentar zum alten] Bau-
gesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 11 N 5, § 37
N 1). Den Ausführungen der Gemeinde, bei der S.-Strasse sei die
Beleuchtung aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig, ist bei-
zupflichten.
Die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, die Gemeinde müsse
die Kosten der Beleuchtung vollumfänglich tragen (sodass sie richti-
gerweise gar nicht in den Beitragsplan aufzunehmen wären), dürfte
auf das frühere Recht zurückgehen, wo aus § 37 Abs. 3 aBauG ab-
geleitet wurde, die Kostentragung bei der Beleuchtung sei unabhän-
gig von derjenigen der Strassen geregelt, weshalb diese Kosten bei
der Beitragserhebung gemäss § 31 ff. aBauG nicht einbezogen wer-
den dürften (vgl. Zimmerlin, a.a.O., § 37 N 1 i.V.m. Vorbemerkungen
zu §§ 23-25; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen
im aargauischen Recht, Berner Diss., Aarau 1975, S. 54). Ob diese
Interpretation zwingend sei, kann hier offen bleiben. Das BauG ent-
hält keine Spezialbestimmungen zur Tragung der Kosten für die Er-
stellung der Beleuchtungsanlagen, sodass diese wie andere Strassen-
bestandteile zu behandeln sind; § 99 Abs. 2 BauG, auf den sich die
Beschwerdeführerinnen beziehen, beschlägt einzig den Unterhalt.
(...)
6. d) cc) (...) Somit wurde der Beitragsperimeter im nördlichen
Teil zu eng gezogen. Konsequenz davon ist, dass der Kostenanteil,
der schätzungsweise auf die fälschlicherweise befreiten Grundstücke
entfiele, dem Gemeindeanteil zugeschlagen wird, da ein Verzicht der
Gemeinde auf mögliche Einnahmen nicht zu Lasten der beitrags-
pflichtigen Grundeigentümer gehen darf (vgl. AGVE 1982, S. 158);
die mögliche Alternative, nämlich die Aufhebung des gesamten Bei-
tragsplans und Rückweisung zur Überarbeitung, steht dem Verwal-
tungsgericht nicht offen, da es nicht über die Beschwerdebegehren
hinausgehen darf (§ 43 Abs. 2 VRPG) und die Beschwerdeführerin-
nen nur ihre eigenen Beiträge, nicht aber den gesamten Beitragsplan
anfechten können (vgl. AGVE 1981, S. 152; 1982, S. 154 f.).
(Durch den Einbezug der fälschlicherweise nicht einbezogenen
Grundstücke) würde sich die Perimeterfläche um rund 15'000 m2
erhöhen. (...) Dementsprechend wäre der auf die Privaten entfallende
Kostenanteil von Fr. 1'800'000.-- statt auf 85'339 m2 gewichteter
Fläche auf 100'339 m2 zu verteilen, entsprechend Fr. 17.939/m2 ge-
wichteter Fläche. (Die Erhöhung des Gemeindeanteils um 15'000 x
Fr. 17.939 = rund Fr. 270'000.-- hebt diesen auf knapp 44 % an.)
e) Der Gemeinderat hat durch Verhandlungen erreicht, dass ver-
schiedene Grundeigentümer freiwillige Beiträge zusicherten, was
nach der Beurteilung des Gemeinderats den Strassenbau bzw. dessen
Finanzierung überhaupt erst ermöglichte. Dass die Gemeinde diese
Beiträge auf ihren Gemeindeanteil anrechnen will, ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden (AGVE 1981, S. 162 f.). Unzulässig wäre es
allerdings, diese Grundeigentümer im Gegenzug von ihrem gesetzli-
chen Beitrag zu entlasten, weil dies zu einer unzulässigen Benachtei-
ligung der übrigen Beitragspflichtigen führen würde (vgl. AGVE
1982, S. 158; 1981, S. 163 oben). Im vorliegenden Fall enthält der
Beitragsplan und insbesondere die Perimeterabgrenzung nicht die
geringsten Hinweise auf eine unzulässige Privilegierung der leisten-
den Grundeigentümer (der Rückzug ihrer Beitragszusage durch die
A. SA erfolgte gerade deshalb, weil der Gemeinderat keine Gegen-
leistungen zugestand). Sie wurden mit ihren Grundstücken offen-
sichtlich gleich behandelt wie alle anderen. Dies anerkennen letztlich
auch die Beschwerdeführerinnen. Ihr ganz generell gehaltenes Ar-
gument, solche Leistungen von Firmen seien immer irgendwie
suspekt, genügt nicht, um das Vorgehen der Gemeinde als unzulässig
erscheinen zu lassen.