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49 Veranlagung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand (§ 144
Abs. 2 StG).
- Mittelflussrechnung, wenn eine Buchhaltung geführt wird (Erw. 3/a,
b/aa).
- In der Regel ist davon auszugehen, dass der Lebensaufwand jeden-
falls den betreibungsrechtlichen Notbedarf erreicht (Erw. 3/b/bb).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 27. März 2001 in
Sachen U.S. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts.
Aus den Erwägungen
3. a) Bei selbstständigerwerbenden Steuerpflichtigen, die eine
Buchhaltung führen, ist es zweckmässig, zur Vermögensentwick-
lungs-/Lebensaufwandrechnung eine Mittelflussrechnung zu erstel-
len. Massgeblich sind dabei nur die tatsächlichen Einnahmen und
Ausgaben. Aus der Mittelflussrechnung ergibt sich, welche Mittel
dem Steuerpflichtigen für den Lebensaufwand effektiv zur Verfü-
gung stehen.
b) aa) Mittelflussrechnung aufgrund der Buchhaltung und der
Steuererklärung:
nachweisbaren Posten, wie bei den Ausgaben für den täglichen Be-
darf, die von ihm angegebenen aussergewöhnlich tiefen Beträge zu
übernehmen. Vielmehr erscheint es auch im vorliegenden Fall rich-
tig, der Regel zu folgen und den betreibungsrechtlichen Grundbedarf
als objektivem Massstab nicht zu unterschreiten.
Es ist daher in einem ersten Schritt der betreibungsrechtliche
Grundbetrag (auf Grundlage der "Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93
SchKG", Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. Dezember 1993
[im Folgenden: Richtlinien]) mit der Deklaration des Beschwerde-
führers, einschliesslich der Aufrechnungen der Steuerbehörden, zu
vergleichen. Erweist sich der Privataufwand gemäss (korrigierter)
Selbstdeklaration als zu gering, wird die Differenz zum betreibungs-
rechtlichen Grundbetrag als Mehraufwand aufgerechnet. Dazu kom-
men die Auslagen, die nicht im Grundbetrag enthalten sind.
mögensvergleichsrechnung wird praxisgemäss durch Abrundung des
Ergebnisses Rechnung getragen. Es rechtfertigt sich, vorliegend eine
Einkommensaufrechnung in Höhe von Fr. 18'000.-- vorzunehmen.
(Redaktioneller Hinweis: Auf eine staatsrechtliche Beschwerde
gegen diesen Entscheid ist das Bundesgericht nicht eingetreten.)