2001 Verwaltungsgericht 204

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49 Veranlagung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand (§ 144
Abs. 2 StG).
- Mittelflussrechnung, wenn eine Buchhaltung geführt wird (Erw. 3/a,
b/aa).
- In der Regel ist davon auszugehen, dass der Lebensaufwand jeden-
falls den betreibungsrechtlichen Notbedarf erreicht (Erw. 3/b/bb).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 27. März 2001 in
Sachen U.S. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts.

Aus den Erwägungen

3. a) Bei selbstständigerwerbenden Steuerpflichtigen, die eine
Buchhaltung führen, ist es zweckmässig, zur Vermögensentwick-
lungs-/Lebensaufwandrechnung eine Mittelflussrechnung zu erstel-
len. Massgeblich sind dabei nur die tatsächlichen Einnahmen und
Ausgaben. Aus der Mittelflussrechnung ergibt sich, welche Mittel
dem Steuerpflichtigen für den Lebensaufwand effektiv zur Verfü-
gung stehen.
b) aa) Mittelflussrechnung aufgrund der Buchhaltung und der
Steuererklärung:
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Aus der Mittelflussrechnung ergibt sich deutlich, dass die
Selbstdeklaration des Beschwerdeführers nicht zutreffend sein kann.
Die verbleibenden Mittel für die Lebenshaltung decken den Privat-
aufwand, selbst wenn er tief angesetzt wird, bei weitem nicht.
bb) Bei der Berechnung des Lebensaufwands ist in der Regel
davon auszugehen, dass der Verbrauch eines Steuerpflichtigen auch
bei sehr sparsamer Lebensführung jedenfalls den betreibungsrecht-
lichen Notbedarf erreicht. Der Beschwerdeführer macht allerdings
geltend, er lebe äusserst sparsam, indem er kaum ausgehe und für Es-
sen, Kleider und Unterhaltung fast nichts ausgebe. Nun ist es zwar
aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht unglaubhaft, dass er
selten ausgeht; auf der anderen Seite ergibt sich aus den Akten aber
auch, dass er sich dort, wo die Kosten ausgewiesen sind, namentlich
bei Versicherungen, aber auch beim Fahrzeugaufwand, nicht als be-
sonders zurückhaltend erweist. Dies spricht dagegen, bei den nicht
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nachweisbaren Posten, wie bei den Ausgaben für den täglichen Be-
darf, die von ihm angegebenen aussergewöhnlich tiefen Beträge zu
übernehmen. Vielmehr erscheint es auch im vorliegenden Fall rich-
tig, der Regel zu folgen und den betreibungsrechtlichen Grundbedarf
als objektivem Massstab nicht zu unterschreiten.
Es ist daher in einem ersten Schritt der betreibungsrechtliche
Grundbetrag (auf Grundlage der "Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93
SchKG", Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. Dezember 1993
[im Folgenden: Richtlinien]) mit der Deklaration des Beschwerde-
führers, einschliesslich der Aufrechnungen der Steuerbehörden, zu
vergleichen. Erweist sich der Privataufwand gemäss (korrigierter)
Selbstdeklaration als zu gering, wird die Differenz zum betreibungs-
rechtlichen Grundbetrag als Mehraufwand aufgerechnet. Dazu kom-
men die Auslagen, die nicht im Grundbetrag enthalten sind.
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1) Der betreibungsrechtliche Notbedarf setzt sich zusammen aus einem
Grundbetrag (pauschal Fr. 1'010.--/Monat) plus Zuschlägen für bestimmte
weitere Auslagen. Im Grundbetrag sind enthalten: Nahrung, Kleidung und
Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheits-
pflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen
für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas. Nicht enthalten sind Kranken-
kasse und Fahrkosten, die als Zuschläge zum Grundbetrag hinzukommen.

2) Aufrechnung Fahrzeugkosten im Durchschnitt Fr. 2'600.--. Von den Fahr-
zeugkosten gemäss Buchhaltung entfallen gegen 80 % auf Abschreibun-
gen. Dieser Anteil ist auch hier abzuziehen, da es sich dabei nicht um
Auslagen handelt; verbleiben Fr. 550.--.

c) Aus obiger Aufstellung ergibt sich eine Unterdeckung des
Privataufwands von rund Fr. 20'200.--. Den Unsicherheiten der Ver-
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mögensvergleichsrechnung wird praxisgemäss durch Abrundung des
Ergebnisses Rechnung getragen. Es rechtfertigt sich, vorliegend eine
Einkommensaufrechnung in Höhe von Fr. 18'000.-- vorzunehmen.
(Redaktioneller Hinweis: Auf eine staatsrechtliche Beschwerde
gegen diesen Entscheid ist das Bundesgericht nicht eingetreten.)