Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 17 Rz. 13, 15, § 24 Rz. 1; Peter Locher,
Einführung in das interkantonale Steuerrecht, Bern 1999, S. 91 ff.,
138; Urs Ursprung, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,
Muri/BE 1991, § 86 N 1 f.; vgl. § 86 Abs. 1 und 2 StG). Ist eine
Steuerausscheidung zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes
des Erblassers und dem (oder den) Belegenheitskanton(en) vor-
zunehmen, sind die Schulden proportional zur Lage der Aktiven zu
verlegen (BGE in StE 1998, A 24.42.4 Nr. 1, mit Hinweisen;
Höhn/Mäusli, a.a.O., § 24 Rz. 1, § 19 Rz. 11; Locher, a.a.O., S. 138,
98; Ursprung, a.a.O., § 86 N 6a); danach können die Kantone den auf
sie entfallenden Anteil am reinen Nachlassvermögen besteuern (BGE
in ASA 41/1972-73, S. 347 f.). Die für die Schuldenverlegung not-
wendige Bewertung der Aktiven muss zwar nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts nicht zwingend nach einem einheitlichen
Bewertungsmassstab erfolgen, doch muss jeder Kanton zumindest
seine Bewertungsregeln bei den innerkantonalen und den ausser-
kantonalen Vermögenswerten in gleicher Weise anwenden (StE 1998,
A 24.42.4 Nr. 1; Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19 Rz. 16 ff., mit Kritik Rz.
18; Locher, a.a.O., S. 98). Für die Bewertung von Grundstücken zum
Zweck der interkantonalen Steuerausscheidung werden die sog.
Repartitionswerte verwendet (im vorliegenden Fall gemäss dem
Kreisschreiben der EStV vom 3. Februar 1993 "Regeln für die
Bewertung der Grundstücke in der Veranlagungsperiode 1993/94",
publiziert in ASA 61/1992-93, S. 759 ff.).
b) Nach kantonalem Recht wird das Vermögen nach den Vor-
schriften der Vermögenssteuer bewertet (§ 87 Abs. 1 StG), was sich
namentlich bei überbauten Grundstücken, wenn die Grundstück-
schätzung unter dem Verkehrswert bleibt, zugunsten der Steuer-
pflichtigen auswirkt (vgl. Ursprung, a.a.O., § 87 N 1).
Es ist unbestritten, dass der in die Erbsteuerberechnung einbe-
zogene Wert der aargauischen Grundstücke (Fr. 10'000'000.--) der
obigen Bewertungsregel (Vermögenssteuerwert) entspricht. Aus dem
Umstand, dass der Repartitionswert für nichtlandwirtschaftliche
Grundstücke im Kanton Aargau auf 150 % festgesetzt wurde (vgl.
ASA 61, S. 761), lässt sich vermuten, dass der Vermögenssteuerwert
auch hier klar unter dem Verkehrswert lag.
wertschätzung abwälzen). Andernfalls verstösst er gegen das
Schlechterstellungsverbot, wonach die Kantone diejenigen Steuer-
pflichtigen, die nur für einen Teil des Vermögens oder Einkommens
steuerpflichtig sind, aus diesem Grund nicht anders und stärker be-
lasten dürfen als die ausschliesslich im Kanton steuerpflichtigen
Personen (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 121 I 261 mit Hinweisen;
Höhn/Mäusli, a.a.O., § 4 Rz. 17 f.; vgl. auch Locher, a.a.O., S. 40).
Dass der Kanton Aargau ohne Verstoss gegen die verfassungsrechtli-
chen Vorgaben die Erbschaftssteuer nach Massgabe der Verkehrs-
werte erheben dürfte, wie das KStA geltend macht, ist in diesem Zu-
sammenhang ohne Bedeutung.