2001 Verwaltungsgericht 208

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50 Interkantonales Steuerrecht. Erbschaftssteuer.
- Interkantonale Ausscheidung, insbesondere Behandlung der Reparti-
tionswerte der Liegenschaften.
- Die Regeln der interkantonalen Ausscheidung können keine höhere
als die nach kantonalem Recht zulässige Besteuerung rechtfertigen.
Schlechterstellungsverbot.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Juli 2001 in
Sachen KStA gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts (betreffend D.W.).

Sachverhalt

Der Veranlagung von D.W. zur Erbschaftssteuer lag folgende
Berechnung zugrunde (die Zahlen sind fiktiv):

Kt. ZH Kt AG Gesamt
Liegenschaften (Repartitionswerte) 700'000 15'000'000 15'700'000
Andere Vermögenswerte 8'300'000 8'300'000
Aktiven total 9'000'000 15'000'000 24'000'000
Total der Aktiven in % 37,5% 62,5% 100%
Schulden (nach Lage der Aktiven) 300'000 500'000 800'000
Subtotal 8'700'000 14'500'000 23'200'000
Differenz Repartitions- / Vermögenssteuerwert 5'200'000
Reinvermögen 18'000'000
Freibetrag Kt. AG 50'000
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Steuerpflichtiger Vermögensanfall 17'950'000
Aktiven in % 37,5% 62,5% 100%
Steuerpflichtiger Vermögensanfall 7'031'250 11'718'750 17'950'000

Die Steuerpflichtige beantragte demgegenüber die Veranlagung
nach folgender Berechnung:

Kt. ZH Kt AG Gesamt
Liegenschaften (Repartitionswerte) 700'000 15'000'000 15'700'000
Andere Vermögenswerte 8'300'000 8'300'000
Aktiven total 9'000'000 15'000'000 24'000'000
Total der Aktiven in % 37,5% 62,5% 100%
Schulden (nach Lage der Aktiven) 300'000 500'000 800'000
Subtotal 8'700'000 14'500'000 23'200'000
Differenz Repartitions- / Vermögenssteuerwert 200'000 5'000'000 5'200'000
Reinvermögen 8'500'000 9'500'000 18'000'000
Reinvermögen in % 47,22% 52,78% 100%
Freibetrag Kt. AG 23'610 26'390 50'000
Steuerpflichtiger Vermögensanfall 8'476'390 9'473'610 17'950'000


Aus den Erwägungen

1. a) Nach den Regeln über die interkantonale Steuerausschei-
dung bei Erbschaften und Schenkungen ist der Erbanfall am letzten
Wohnsitz des Erblassers steuerbar, mit Ausnahme des unbeweglichen
Vermögens, das am Ort der gelegenen Sache zu besteuern ist (Ernst
Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl.,
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Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 17 Rz. 13, 15, § 24 Rz. 1; Peter Locher,
Einführung in das interkantonale Steuerrecht, Bern 1999, S. 91 ff.,
138; Urs Ursprung, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,
Muri/BE 1991, § 86 N 1 f.; vgl. § 86 Abs. 1 und 2 StG). Ist eine
Steuerausscheidung zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes
des Erblassers und dem (oder den) Belegenheitskanton(en) vor-
zunehmen, sind die Schulden proportional zur Lage der Aktiven zu
verlegen (BGE in StE 1998, A 24.42.4 Nr. 1, mit Hinweisen;
Höhn/Mäusli, a.a.O., § 24 Rz. 1, § 19 Rz. 11; Locher, a.a.O., S. 138,
98; Ursprung, a.a.O., § 86 N 6a); danach können die Kantone den auf
sie entfallenden Anteil am reinen Nachlassvermögen besteuern (BGE
in ASA 41/1972-73, S. 347 f.). Die für die Schuldenverlegung not-
wendige Bewertung der Aktiven muss zwar nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts nicht zwingend nach einem einheitlichen
Bewertungsmassstab erfolgen, doch muss jeder Kanton zumindest
seine Bewertungsregeln bei den innerkantonalen und den ausser-
kantonalen Vermögenswerten in gleicher Weise anwenden (StE 1998,
A 24.42.4 Nr. 1; Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19 Rz. 16 ff., mit Kritik Rz.
18; Locher, a.a.O., S. 98). Für die Bewertung von Grundstücken zum
Zweck der interkantonalen Steuerausscheidung werden die sog.
Repartitionswerte verwendet (im vorliegenden Fall gemäss dem
Kreisschreiben der EStV vom 3. Februar 1993 "Regeln für die
Bewertung der Grundstücke in der Veranlagungsperiode 1993/94",
publiziert in ASA 61/1992-93, S. 759 ff.).
b) Nach kantonalem Recht wird das Vermögen nach den Vor-
schriften der Vermögenssteuer bewertet (§ 87 Abs. 1 StG), was sich
namentlich bei überbauten Grundstücken, wenn die Grundstück-
schätzung unter dem Verkehrswert bleibt, zugunsten der Steuer-
pflichtigen auswirkt (vgl. Ursprung, a.a.O., § 87 N 1).
Es ist unbestritten, dass der in die Erbsteuerberechnung einbe-
zogene Wert der aargauischen Grundstücke (Fr. 10'000'000.--) der
obigen Bewertungsregel (Vermögenssteuerwert) entspricht. Aus dem
Umstand, dass der Repartitionswert für nichtlandwirtschaftliche
Grundstücke im Kanton Aargau auf 150 % festgesetzt wurde (vgl.
ASA 61, S. 761), lässt sich vermuten, dass der Vermögenssteuerwert
auch hier klar unter dem Verkehrswert lag.
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2. a) Die kantonalen Steuerbehörden haben auch bei interkanto-
nalen Verhältnissen zunächst das kantonale Steuerrecht anzuwenden.
Die Regeln des interkantonalen Steuerrechts setzen dem gegebenen-
falls Schranken und erzwingen Abänderungen zugunsten der Steuer-
pflichtigen. Die interkantonale Steuerausscheidung kann aber nie
dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger in einem Kanton mehr zu ver-
steuern oder höhere Steuern zu entrichten hätte, als das dortige kan-
tonale Steuerrecht vorsieht (BGE 80 I 11; Höhn/Mäusli, a.a.O., § 3
Rz. 19 f., 24; Locher, a.a.O., S. 29).
b) Die aargauischen Liegenschaften als der aargauischen Steu-
erhoheit unterliegendes Steuersubstrat können nach dem kantonalen
Recht nur in Höhe des Vermögenssteuerwerts mit der Erbschafts-
steuer erfasst werden (§ 87 Abs. 1 StG). Unter Berücksichtigung der
anteilsmässigen Schulden (deren Berechnung und Verlegung mittels
der Repartitionswerte nicht streitig ist) und des anteiligen Freibetrags
(§ 89 Abs. 1 StG; vgl. dazu Ursprung, a.a.O., § 86 N 5d) ergibt sich
in vereinfachter Darstellung folgende Rechnung:

kantonal massgeblicher Wert der aarg. Aktiven Fr. 10'000'000
./. interkantonal zu übernehmender Schuldenanteil Fr. 500'000
./. Anteil Freibetrag Fr. 26'390
Fr. 9'473'610

Die vom KStA befürwortete Berechnungsweise liefe darauf
hinaus, dass der Kanton Aargau die Erbschaftssteuer auf einem Be-
trag von Fr. 11'718'750.-- (62,5 % von Fr. 18'750'000.--) erhebt. Dies
ist mehr als der nach § 87 Abs. 1 StG festgesetzte Wert der im Kan-
ton steuerbaren Aktiven und ist offenkundig mit dem kantonalen
Recht nicht vereinbar. Wenn, wie das KStA zutreffend ausführt, der
Kanton Aargau die Liegenschaften zum Vorteil der Steuerpflichtigen
vorsichtig schätzt, so muss er diesen Vorteil nicht nur den Steuer-
pflichtigen mit rein innerkantonalen Beziehungen zukommen lassen,
sondern auch denjenigen in interkantonalen Verhältnissen (und zwar
zu eigenen Lasten; er kann diese "Vorteilsgewährung" nicht - gestützt
auf die quotenmässige Aufteilung im interkantonalen Erbschaftssteu-
errecht - auf die mitbeteiligten Kantone mit realistischerer Verkehrs-
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wertschätzung abwälzen). Andernfalls verstösst er gegen das
Schlechterstellungsverbot, wonach die Kantone diejenigen Steuer-
pflichtigen, die nur für einen Teil des Vermögens oder Einkommens
steuerpflichtig sind, aus diesem Grund nicht anders und stärker be-
lasten dürfen als die ausschliesslich im Kanton steuerpflichtigen
Personen (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 121 I 261 mit Hinweisen;
Höhn/Mäusli, a.a.O., § 4 Rz. 17 f.; vgl. auch Locher, a.a.O., S. 40).
Dass der Kanton Aargau ohne Verstoss gegen die verfassungsrechtli-
chen Vorgaben die Erbschaftssteuer nach Massgabe der Verkehrs-
werte erheben dürfte, wie das KStA geltend macht, ist in diesem Zu-
sammenhang ohne Bedeutung.