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IX. Fürsorgerische Freiheitsentziehung



52 Zwangsbehandlung; Folter?; Rechtsschutzinteresse an der Prüfung
bereits vollzogener Zwangsmassnahmen.
- auf ein Beschwerdebegehren, es sei die Rechtswidrigkeit einer bereits
vollzogenen Zwangsmassnahme festzustellen, wird namentlich in
jenen Fällen eingetreten, bei denen die betroffene Person mit weiteren
Zwangsmassnahmen zu rechnen hat (Erw. 2).
- Zwangsbehandlungen, welche Heilzwecken dienen und nach den Re-
geln der Medizin vorgenommen werden, stellen keine Folter oder
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar (Erw. 3).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Februar 2001 in
Sachen A.R. gegen Verfügung des Bezirksarzts R. und Entscheide der Klinik
Königsfelden.

Aus den Erwägungen

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die an ihr vorge-
nommenen Zwangsmassnahmen stellten Folter dar und verstiessen
gegen Art. 3 (sowie 5 und evtl. 8) EMRK. Zwangsmedikation mit
Neuroleptika sei ausnahmslos unzulässig, was formell festzustellen
sei.
2. a) Gemäss § 38 Abs. 1 VRPG kann jedermann Verfügungen
und Entscheide durch Beschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges
eigenes Interesse besitzt. Schutzwürdig ist ein eigenes Interesse ins-
besondere dann, wenn der Ausgang des Verfahrens dem Beschwer-
deführer einen naheliegenden, praktischen Nutzen bringt; dazu ge-
hört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktuell ist und
auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch besteht. Ausnahmsweise
tritt das Verwaltungsgericht (in Anlehnung an die bundesgerichtliche
Rechtsprechung) auf Beschwerden trotz fehlendem aktuellem Inte-
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resse ein, wenn ein besonders bedeutsames Rechtsschutzbedürfnis
dies rechtfertigt (vgl. AGVE 1990, S. 329 f.; 1986, S. 323 f., je mit
Hinweisen; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkon-
trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 9. Juli 1968, Diss. Zürich 1998, § 38 N 140 ff. mit
Hinweisen; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 682, mit Hinweisen).
b) Da gegenüber der Beschwerdeführerin Zwangsmassnahmen
angeordnet und vollzogen wurden, ist die Voraussetzung des eigenen
Interesses vorliegend zweifellos erfüllt. Dagegen fehlt es an einem
aktuellen Rechtsschutzinteresse, da die Zwangsmassnahmen im heu-
tigen Zeitpunkt bereits vollzogen sind. Das Verwaltungsgericht lässt
in diesem Bereich Ausnahmen aber relativ grosszügig zu, namentlich
wenn die betroffene Person mit weiteren Zwangsmassnahmen zu
rechnen hat. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin
geltend, die Zwangsmedikation sei allgemein wie auch im Speziellen
ihr gegenüber unzulässig. Es rechtfertigt sich, auf die Beschwerde
auch in diesem Punkt einzutreten, um diese Vorbringen beurteilen zu
können.
3. a) aa) Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden (vgl. dazu Mark E. Villiger, Handbuch der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Auflage, Zürich
1999, Rz. 275). Erst wenn die Verletzung der persönlichen Freiheit
eine genügende Schwere erreicht, liegt ein Verstoss gegen Art. 3
EMRK vor (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonven-
tion, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl/Strasbourg/Arlington
1996, Art. 3 N 5 und 7). Grundsätzlich gehen die Garantien des
Art. 3 EMRK nicht weiter als die entsprechenden Schutzbereiche der
persönlichen Freiheit in der schweizerischen Rechtsordnung, welche
in Art. 10 und Art. 25 Abs. 3 BV festgelegt worden sind (Villiger,
a.a.O., Rz. 271).
Ob im vorliegenden Fall ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vor-
liegt, hängt davon ab, ob die an der Beschwerdeführerin vorgenom-
menen Zwangsmassnahmen überhaupt eine unrechtmässige Verlet-
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zung der persönlichen Freiheit darstellen und ob diese Verletzung
derart gravierend ist, dass die Schwelle zu Art. 3 EMRK erreicht ist.
bb) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 5 EMRK, wel-
cher den Schutz vor willkürlicher Freiheitsentziehung zum Ziel hat
(Villiger, a.a.O., Rz. 313). Auch diese Bestimmung geht nicht über
die Gewährleistung des Rechts der persönlichen Freiheit in Art. 10
BV und - hinsichtlich des Schutzes der Menschenwürde - auch in
Art. 7 BV hinaus. Umfasst sind insbesondere das Recht auf körperli-
che und geistige Unversehrtheit, auf Bewegungsfreiheit und Wah-
rung der Würde des Menschen sowie auf alle Freiheiten, die ele-
mentare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen. Das
Recht auf persönliche Freiheit gilt indessen, wie die übrigen Frei-
heitsrechte, nicht absolut. Einschränkungen sind zulässig, wenn sie
auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sind; zudem dürfen sie den Kerngehalt
des Grundrechts nicht beeinträchtigen, das heisst, dieses darf weder
völlig unterdrückt noch seines Gehalts als Institution der Rechtsord-
nung entleert werden. Der Schutzbereich der persönlichen Freiheit
samt ihren Ausprägungen sowie die Grenzen der Zulässigkeit von
Eingriffen sind jeweils im Einzelfall - angesichts der Art und Inten-
sität der Beeinträchtigung sowie im Hinblick auf eine allfällige be-
sondere Schutzbedürftigkeit des Betroffenen - zu konkretisieren
(BGE 126 I 114 f.).
cc) Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf Art. 8
EMRK, wonach jedermann Anspruch auf Achtung seines Privatle-
bens hat. Diese Garantie geht im hier zu beurteilenden Bereich nicht
über diejenigen in den bereits erwähnten Bestimmungen hinaus.
b) aa) Die an der Beschwerdeführerin durchgeführten medizini-
schen Zwangsmassnahmen, insbesondere die Verabreichung von
Neuroleptika, stellen aufgrund der damit verbundenen starken Ver-
änderung des geistigen und körperlichen Zustands schwere Eingriffe
in deren persönliche Freiheit dar. Aufgrund ihrer tiefgreifenden
Auswirkungen berühren sie den Kerngehalt dieses Grundrechts
(BGE 126 I 115 mit Hinweisen). Eine Verletzung der EMRK-Be-
stimmungen liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs und des Bundesgerichts indessen nicht vor, wenn die
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Zwangsbehandlung zu Heilzwecken vorgenommen wurde, also unter
medizinischen Gesichtspunkten als notwendig oder angebracht er-
scheint und nach ärztlichen Regeln durchgeführt wird (Bundesge-
richt in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs-
recht [ZBl] 94/1993, S. 508 mit Hinweisen); sind diese Vorausset-
zungen erfüllt, so ändert auch die zur Behandlung erforderliche Ge-
waltanwendung (Festhalten zum Zweck der Injektion) nichts an der
Beurteilung (ZBl 94, S. 509). Anders wäre es dagegen, wenn es sich
um eine medikamentöse Zwangsbehandlung experimenteller Natur
und mit erniedrigendem Charakter handelte (ZBl 94, S. 508) und der
Heilzweck nur vorgeschoben wäre.
Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter vertritt demgegen-
über die Meinung, ob eine Zwangsbehandlung als Folter anzusehen
sei, beurteile sich einzig nach dem Empfinden der Betroffenen. In
Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung vermag das
Verwaltungsgericht einer solchen, rein subjektiven, Definition nicht
zu folgen. In letzter Konsequenz würde sie dazu führen, dass jeder
staatliche Eingriff (und sei es nur beispielsweise das Verbot, in be-
stimmten Räumen zu rauchen) absolut unzulässig wäre, sofern nur
die Betroffenen glaubhaft machten, sie empfänden den Eingriff als
"Folter". Dass die Ausführungen über die Herkunft der heutigen
Psychiatrie und die - nicht zu bestreitende - Möglichkeit des Miss-
brauchs nicht geeignet sind, die Zwangsbehandlung generell als un-
zulässig erscheinen zu lassen, bedarf keiner weiteren Begründung.
Dies gilt erst recht für die angeblichen, politischen Hintergründe
(Psychiatrie, Behandlung mit Psychopharmaka und fürsorgerische
Freiheitsentziehungen als Mittel des Staates, die unterdrückten Mas-
sen im Zaum zu halten).
bb) Es besteht kein Zweifel, dass die in der Klinik erfolgten
Zwangsbehandlungen Heilzwecken dienten, nach den Regeln der
Medizin vorgenommen wurden und daher keine Folter oder un-
menschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen.