53 Im Bereich der Zwangsmassnahmen steht dem Verwaltungsgericht die
Überprüfung der Ermessenshandhabung nicht zu.
Verweigert der Betroffene die medizinisch indizierte, medikamentöse Be-
handlung und erweist sich eine Zwangsbehandlung als unverhältnismäs-
sig, so ist er in der Regel aus der Klinik zu entlassen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 3. April 2001 in
Sachen T.S. gegen Verfügung des Bezirksarzts Z. und Entscheid der Klinik
Königsfelden.
Aus den Erwägungen
I. 2. Gemäss § 67ebis Abs. 4 EG ZGB kann ein Entscheid der
Psychiatrischen Klinik Königsfelden betreffend Zwangsmassnahmen
im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung innert
10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden. Das Verwaltungsgericht ist demgemäss zur Beurteilung der
Beschwerde gegen den Entscheid der Ärztlichen Leitung der Klinik
Königsfelden vom 29. März 2001 zuständig. Die Überprüfung der
Ermessenshandhabung steht dem Verwaltungsgericht in diesem Be-
reich nicht zu. § 67p EG ZGB, auf den in § 67ebis Abs. 4 EG ZGB
ausdrücklich verwiesen wird, regelt diese Frage nicht. Dagegen ver-
weist § 67q EG ZGB "im Übrigen" auf die Vorschriften des VRPG.
Danach ist die Ermessensüberprüfung in der Regel ausgeschlossen
(§ 56 Abs. 1 VRPG), und in der abschliessenden Aufzählung der
Ausnahmen in Abs. 2 und 3 des § 56 VRPG (vgl. AGVE 1983,
S. 240; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll-
verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs-
rechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich
1998, § 56 VRPG N 36) sind die Entscheide über Zwangsmassnah-
men nach § 67ebis EG ZGB nicht aufgeführt. Dies erscheint denn
auch sachlich vertretbar; die Prüfung der Verhältnismässigkeit als
Rechtskontrolle bietet den Betroffenen ausreichenden Rechtsschutz.
II. 4. b) Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Recht-
sprechung festgehalten, die fürsorgerische Freiheitsentziehung sei
unverhältnismässig, wenn nur vage Aussichten auf einen Behand-
lungserfolg bestünden und der Betroffene nicht in hohem Masse
selbst- oder fremdgefährlich sei (AGVE 1993, S. 310 [Regeste]).
Der zuständige Oberarzt erklärte an der Verhandlung, dass beim
Beschwerdeführer keine akute Selbstgefährdung vorliege. Auch der
Sachverständige erachtete die Suizidgefahr als klein. Anhaltspunkte
für eine Fremdgefährdung sind keine ersichtlich. Die von der Klinik
als notwendig angesehene medikamentöse Behandlung wurde noch
nicht begonnen, weil der Beschwerdeführer bisher jegliche Ein-
nahme von Medikamenten verweigerte. Die Klinik hat zwar diesbe-
züglich einen Zwangsmassnahmen-Entscheid getroffen, diesen aber
mit aufschiebender Wirkung versehen. Eine weitere Zurückbehaltung
in der Klinik kann somit nur dann verhältnismässig sein, wenn der
Beschwerdeführer - auch gegen seinen Willen - adäquat medika-
mentös behandelt werden kann. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob
eine Zwangsmedikation verhältnismässig ist.
2. a) Die Klinik begründete ihren Zwangsmassnahmen- Ent-
scheid vom 29. März 2001 damit, dass beim Beschwerdeführer eine
Psychose vorliege. An der Verhandlung führte der behandelnde
Oberarzt aus, dass mit einer neuroleptischen Medikation das Zu-
standsbild des Beschwerdeführers verbessert werden könne. Die
aufschiebende Wirkung sei deshalb angeordnet worden, weil man
vor dem Beginn der Behandlung den Beschwerdeentscheid des Ver-
waltungsgerichts abwarten wollte.
b) Der Beschwerdeführer lehnt eine Behandlung mit neurolepti-
schen Medikamenten ab. Er ist lediglich zur Einnahme von homöo-
pathischen Mitteln bereit.
c) Eine neuroleptische Zwangsmedikation stellt zweifellos
einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und darf da-
her nur erfolgen, wenn der betroffenen Person die notwendige Für-
sorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Die
Zwangsbehandlung kann nur verhältnismässig sein, wenn die per-
sönliche Freiheit des Beschwerdeführers auf längere Sicht durch die
Verabreichung dieser Medikamente eindeutig weniger eingeschränkt
wird als durch andere erforderliche Ersatzmassnahmen. So hat auch
das Bundesgericht ausgeführt, eine Zwangsmedikation berühre den
Kerngehalt des Grundrechtes der persönlichen Freiheit, weshalb von
einer derart weitgehenden Massnahme nur mit der gebotenen Zu-
rückhaltung Gebrauch gemacht werden dürfe. Damit der Richter in
der Lage sei, die Verhältnismässigkeit solcher Eingriffe zu beurtei-
len, seien an die Aussagekraft einer Krankengeschichte hohe Anfor-
derungen zu stellen. Je schwerer ein Eingriff wiege, desto sorgfälti-
ger sei er folglich zu begründen (BGE 124 I 304). In der Lehre wird
überdies die Meinung vertreten, dass das Verhältnismässigkeitsprin-
zip für eine Zwangsbehandlung voraussetzt, dass die Vorteile der
Massnahme die Nachteile eindeutig überwiegen (Thomas Geiser, Die
fürsorgerische Freiheitsentziehung als Rechtsgrundlage für eine
Zwangsbehandlung?, in: Familie und Recht, Festgabe der Rechtswis-
senschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg für Bernhard
Schnyder, Freiburg 1995, S. 311).
d) aa) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer para-
noiden Psychose leidet und dass bei ihm das Vorliegen zumindest
einer Geistesschwäche im juristischen Sinn zu bejahen ist. Die Er-
krankung brach vor ungefähr einem Jahr aus und befand sich im
Zeitpunkt der Einweisung in einem akuten Stadium. Der Beschwer-
deführer ist deshalb als dringend behandlungsbedürftig anzusehen.
Da bei Psychosen relativ gute Heilungs- oder zumindest Besse-
rungschancen bestehen, wenn möglichst schnell eine adäquate neu-
roleptische Behandlung stattfindet, ist auch die Behandlungsfähigkeit
des Beschwerdeführers zu bejahen.
bb) Weil eine Zwangsmedikation einen sehr schweren Eingriff
in die persönliche Freiheit darstellt, sind jedoch hohe Anforderungen
an die Verhältnismässigkeit zu stellen. Der Beschwerdeführer hat
sich in der Klinik ruhig, freundlich und im Umgang korrekt verhal-
ten. Er erklärte, er habe Zeit, um den Entscheid des Verwaltungsge-
richts über seine Beschwerden abzuwarten. Den Klinikaufenthalt
erlebte er offenbar als nicht allzu schweren Eingriff in seine Frei-
heitsrechte. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen vehement
gegen eine medikamentöse Behandlung. Diese nun gegen seinen
Willen mit Zwang durchzuführen, wäre nur verhältnismässig, wenn
ohne Behandlung eine akute Fremd- oder Selbstgefährdung vorlie-
gen würde. Dies ist jedoch nach Aussagen des Klinikarztes und des
Sachverständigen nicht der Fall. Auch eine schwere Verwahrlosung
liegt nicht vor; der Beschwerdeführer lebte bis zum Klinikeintritt in
geregelten Verhältnissen. Es muss zudem in Betracht gezogen wer-
den, dass eine Zwangsmedikation mit Gewalt und gegen den aus-
drücklichen Willen des Beschwerdeführers eine Verstärkung von
dessen Gefühl, einer bösen Macht ausgeliefert zu sein, zur Folge
haben und sich so kontraproduktiv auswirken könnte.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zur Zeit die
Schwelle für eine Zwangsbehandlung nicht erreicht ist, denn auch im
Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers ohne medikamentöse
Behandlung ist nicht mit einem sofortigen Unglück zu rechnen. Der
Beschwerdeführer hat denn auch nachgewiesen, dass er nach dem
Klinikaustritt bei Kollegen wohnen kann. Mittelfristig sind allerdings
Selbstgefährdung und Verwahrlosung nicht auszuschliessen, weil der
Verlauf der paranoiden Psychose ohne medikamentöse Behandlung
eine schlechte Prognose hat. Aufgrund seiner Selbstbestimmungs-
rechte kann dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische
Hilfe zur Zeit nicht erwiesen werden. Trotz dieser rechtlichen Situa-
tion wird ihm dringend empfohlen, sich in ambulante psychiatrische
Behandlung zu begeben, insbesondere wenn er weiterhin selbstschä-
digende Anweisungen durch Stimmen einer fremden Macht be-
kommt.
cc) Eine zwangsmässige medikamentöse Behandlung ist somit
nicht verhältnismässig; eine medizinische Indikation für eine andere
Behandlung besteht nicht. Deshalb hat ein weiterer Klinikaufenthalt
keinen Sinn und der Beschwerdeführer ist antragsgemäss aus der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu entlassen.