2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 221

54 Anstaltseinweisung; Auslegung des Begriffs der schweren
Verwahrlosung; Einweisung eines Jugendlichen in eine
Arbeitserziehungsanstalt.
- Stark einschränkende Auslegung des Begriffs der schweren Ver-
wahrlosung (Erw. 2/a und b).
- Berücksichtigung des jugendlichen Alters (Erw. 2/c).
- Voraussetzungen für die Mitberücksichtigung der seelischen, sitt-
lichen oder affektiven Verwahrlosung (Erw. 3/b/aa-cc).
- Verhältnis zu anderen Einweisungstatbeständen (Erw. 3/c).
- Bei einer drohenden Verwahrlosung muss nicht bis zum Eintritt eines
nicht mehr verbesserbaren Zustandes gewartet werden (Erw. 3/d).
- Arbeitserziehungsanstalt als geeignete Anstalt (Erw. 5).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 30. Mai 2001 in
Sachen M.Z. gegen Verfügung des Bezirksamts Z.

Aus den Erwägungen

2. a) Obwohl bei den Gesetzesberatungen eine gewisse Ab-
schwächung erfolgte, indem statt der "völligen Verwahrlosung" im
bundesrätlichen Entwurf (worauf sich die Botschaft bezieht) der
Begriff der "schweren Verwahrlosung" gewählt wurde, hat das Ver-
waltungsgericht den Begriff der "schweren Verwahrlosung" stark
einschränkend ausgelegt. Es handelt sich hier um Fälle, wo jemand
ohne die Versorgung in einen mit der Menschenwürde schlechter-
dings nicht mehr zu vereinbarenden Zustand der Verkommenheit
geraten würde (Botschaft des Bundesrates vom 17. August 1977
[Botschaft], BBl 1977 II S. 25). Zu bejahen ist dies, wo jemand nicht
mehr in der Lage ist, den minimalen Bedürfnissen in Bezug auf Er-
nährung und Hygiene nachzukommen, aber auch dort, wo durch die
mangelnde Selbstfürsorge die offensichtliche und akute Gefahr einer
irreversiblen, schweren Gesundheitsschädigung besteht. Dieser Zu-
stand der Verwahrlosung gründet in Hilflosigkeit oder in einem
krankheitsähnlichen Verhalten, wodurch die Entscheidungsfreiheit
des Betreffenden bereits eingeschränkt ist (Barbara Caviezel-Jost,
2001 Verwaltungsgericht 222

Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentzie-
hung, Stans 1988, S. 229 ff.; vgl. zum Ganzen AGVE 1981, S. 145 f.;
1983, S. 117 f.; 1986, S. 196 f.; 1988, S. 253 f.; 1993, S. 313 f.).
b) Eine weite Auslegung des Verwahrlosungsbegriffs - unter
Einschluss seelischer, sittlicher oder affektiver Verwahrlosung (vgl.
Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons
Schwyz [EGV-SZ] 1983, S. 42) - erscheint problematisch, nament-
lich angesichts der nicht rein medizinischen Auslegung der Begriffe
Geisteskrankheit und Geistesschwäche (AGVE 1982, S. 140 ff.),
wodurch sich auch krasse Auffälligkeiten seelischer und affektiver
"Verwahrlosung" erfassen lassen. Es besteht sonst die Gefahr, dass
eine Hintertür zur Umgehung der abschliessenden Umschreibung der
Einweisungstatbestände geschaffen wird. Der Tatbestand ist also
nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Person von den hergebrachten
Formen bürgerlicher Wohlanständigkeit abweicht (Botschaft, a.a.O.
S. 25). Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung, welche sich auf das
Vorliegen einer seelischen, sittlichen oder affektiven Verwahrlosung
stützt, müsste sich auf Fälle beschränken, wo sehr konkrete Aus-
sichten bestehen, dem Betroffenen durch das Therapie- und Bil-
dungsangebot der Anstalt entsprechend seinen eigenen (wenn auch
nicht oder nur unklar geäusserten) Wünschen und Bedürfnissen zu
helfen (Gottlieb Iberg, Aus der Praxis des fürsorgerischen Freiheits-
entzuges, in: SJZ 79/1983, S. 295 f.; AGVE 1983, S. 117 f.).
c) Die Frage, ob wegen der bei Jugendlichen und jungen Er-
wachsenen am ehesten bestehenden Beeinflussungsmöglichkeit eine
altersabhängige Interpretation des Verwahrlosungsbegriffs zu befür-
worten sei, hat das Verwaltungsgericht bisher offengelassen (AGVE
1983, S. 118). Es muss berücksichtigt werden, dass es sich dabei um
einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (Eugen Spirig, Zürcher
Kommentar Art. 397a - 397f, Zürich 1995, Art. 397d N 90). Ob eine
schwere Verwahrlosung vorliegt, lässt sich nicht aufgrund messbarer
Grössen feststellen, sondern muss gestützt auf die Bewertung der
Einzelumstände und konkreter Vorkommnisse erfolgen; massgeblich
ist immer der Zustand der im einzelnen Fall zu beurteilenden Person.
Dabei ist auch das Alter derselben zu berücksichtigen. Jugendliche
und junge Erwachsene sind stärker beeinflussbar als ältere Personen;
2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 223

ihre Entwicklung hängt deshalb entscheidender von geeigneten pä-
dagogisch-therapeutischen Massnahmen ab. Von daher gesehen kann
unter Umständen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein
fürsorgerisches Tätigwerden im Hinblick auf eine drohende schwere
Verwahrlosung in einem früheren Stadium angezeigt sein (R. Furger,
Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der fürsorge-
rischen Freiheitsentziehung aus psychiatrischer Sicht, in: ZVW
38/1983, S. 44 f., 48 ff.; Caviezel-Jost, a.a.O., S. 222, 230 f.). In
diesem Sinne ist der Verwahrlosungsbegriff "altersabhängig" auszu-
legen.
3. b) aa) Es stellt sich die Frage, ob nebst dem schlechten Zu-
stand des Beschwerdeführers bezüglich Körperpflege, Kleidung,
Ernährung und Hygiene auch dessen psychische Verfassung, Betäu-
bungsmittelkonsum, aggressives Verhalten gegenüber seiner Mutter
sowie der Umstand, dass er weder über eine Wohnmöglichkeit noch
eine Arbeitsstelle verfügt, mitzuberücksichtigen sind. Eine weite
Auslegung des Verwahrlosungsbegriffs - unter vorbehaltlosem Ein-
schluss seelischer, sittlicher oder affektiver Verwahrlosung - ist
problematisch. (Erw. 2/b vorstehend). Die fürsorgerische Freiheits-
entziehung aufgrund einer Auslegung des Verwahrlosungsbegriffs,
welcher auch die seelische, sittliche oder affektive Verwahrlosung
berücksichtigt, darf nicht zur Umerziehung und Anpassung von Per-
sonen, die in ihrer Lebensführung bewusst von den von gesellschaft-
lich akzeptierten Verhaltensnormen abweichen und auch bereit sind,
die Folgen ihres Verhaltens zu tragen, führen. Eine solche Auslegung
des Verwahrlosungsbegriffs ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn sie
der Fürsorge von Personen dient, die aufgrund ihres psychischen
Zustandes oder ihres sozialen Verhaltens in Schwierigkeiten geraten,
hilfsbedürftig sind und an ihrem Zustand leiden. Bei einem Clochard
oder einem Arbeitsscheuen darf nicht schon allein deswegen von
schwerer Verwahrlosung gesprochen werden, weil dieser durch seine
Lebensführung der Öffentlichkeit oder der Familie zur Last fällt.
Eine schwere Verwahrlosung in seelischer, sittlicher oder affektiver
Hinsicht kann jedoch u.U. dann angenommen werden, wenn die
betroffene Person selber zu erkennen gibt, dass sie eigentlich ein
anderes Leben führen möchte. Dabei muss sich eine solche fürsorge-
2001 Verwaltungsgericht 224

rische Freiheitsentziehung auf Fälle beschränken, wo sehr konkrete
Aussichten bestehen, dem betroffenen durch das Therapie- und Bil-
dungsangebot der Anstalt entsprechend seinen eigenen (wenn auch
nicht oder nur unklar geäusserten) Wünschen und Bedürfnissen zu
helfen (Gottlieb Iberg, Aus der Praxis des fürsorgerischen Freiheits-
entzuges, a.a.O., S. 295 f.; vgl. Erw. 2/b vorstehend).
bb) Der Beschwerdeführer möchte - im Unterschied zu einer
Person, die bewusst von gewissen gesellschaftlich akzeptierten Ver-
haltensnormen abweicht, wie z.B. einem Clochard oder einem Ar-
beitsscheuen - ein von der Gesellschaft akzeptiertes Leben führen.
An der Verhandlung erklärte er, dass er sich in der Rekrutenschule
wohlgefühlt habe, weil er sich dort als vollwertiges Mitglied der
Gesellschaft gefühlt habe. Der Aufenthalt in der Drogenentziehungs-
anstalt Neuenhof habe ihm Mühe gemacht, da er nicht zu den
"Schwerstsüchtigen", den "Leuten vom Letten", gehöre. Auch zu den
Insassen des Kalchrain, "Leuten aus dem Gefängnis", passe er nicht.
Der Beschwerdeführer erklärte, er wolle arbeiten und sich seinen
Lebensunterhalt selber verdienen. Er wolle wie ein rechter Bürger
seine Leistungen erbringen. Der Lebensstil und das soziale Verhal-
ten, welches der Beschwerdeführer bisher zeigte, widerspricht somit
seiner eigenen, erklärten Absicht. Da dem Beschwerdeführer die
psychische Stabilität und die Entscheidungsfähigkeit abgeht, aus
eigener Kraft eine Veränderung in seinem Verhalten herbeizuführen,
könnte ihm durch die Einweisung in eine geeignete Anstalt (dazu
Erw. 5 nachstehend) die nötige Hilfe angeboten werden, um sich
entsprechend den von ihm selber geäusserten Vorstellungen zu än-
dern.
cc) Dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers ist dabei
eine besondere Bedeutung beizumessen (Erw. 2/c vorstehend). Aus
entwicklungspsychologischer Sicht kann gesagt werden, dass für den
noch jugendlichen Beschwerdeführer bei einem raschen und geziel-
ten Eingreifen mit den geeigneten pädagogisch-therapeutischen
Möglichkeiten die Aussicht auf eine erhebliche Verbesserung seines
Zustandes besteht. Dies wird auch Auswirkungen auf sein subjekti-
ves Wohlbefinden haben. Mit zunehmendem Alter wird die Chance
für eine Veränderung abnehmen.
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(...) c) aa) aaa) Der Beschwerdeführer konsumierte seit seinem
14. Lebensjahr regelmässig Cannabis. Die Psychiatrische Klinik
Königsfelden (PKK) stellte ein Cannabisabhängigkeitssyndrom fest.
Ein Entzugsversuch im Jahre 1999 scheiterte.
(...)
ddd) Ob die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Cannabis-
abhängigkeit den Tatbestand der "anderen Suchterkrankungen" er-
füllt und damit als selbständiger Einweisungstatbestand in Frage
kommt, kann offengelassen werden. Der langjährige Cannabiskon-
sum, der mindestens an ein Suchtverhalten angrenzt, ist bei der Be-
urteilung, ob eine schwere Verwahrlosung vorliegt, angemessen zu
berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass gerade Cannabis die
dem Beschwerdeführer ohnehin schon fehlende persönliche Stärke
(Erw. bb/aaa-ccc nachstehend) und Selbstdisziplin noch zusätzlich
schwächt.
bb) aaa) In der PKK wurde beim Beschwerdeführer bereits im
Jahre 1999 eine "frühe emotionale Verwahrlosung" festgestellt. Die
Diagnose lautete auf "graduelle depressive Entwicklung im Rahmen
anhaltender affektiver Störungen (ICD-10 F.34) oder psychotische
Störung, vorwiegend depressive Symptome durch psychotrope Sub-
stanzen, Cannabinoide (ICD-10 F.54)". Unter Druck könne der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Selbstwertproblematik, Verlust-
ängsten und traumatischen Erlebnissen aus der Kindheit auch fremd-
oder selbstgefährdend werden, wenn er in die Enge getrieben bzw.
unter Druck gesetzt werde. Die aktuelle Beurteilung lautete: "Ver-
dacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional instabiler,
impulsiver Typus und narzisstisch [ICD-10 F6.10])."
bbb) Auch wenn die beim Beschwerdeführer festgestellten psy-
chischen Probleme noch nicht den Tatbestand einer Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche erfüllen, sind sie angemessen bei der Beurtei-
lung, ob eine schwere Verwahrlosung vorliegt, zu berücksichtigen.
Aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen und Auskunftsperso-
nen an der Verhandlung wurde deutlich, dass dem Beschwerdeführer
seine persönlichen Probleme zu schaffen machen. Der Beschwerde-
führer leidet an mangelndem Selbstwertgefühl. Dazu gehört auch das
Männlichkeitsproblem. Die Mutter hatte in letzter Zeit den Eindruck,
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der Beschwerdeführer entwickle in Bezug auf sein körperliches Pro-
blem (Hodenoperation) eine Art Wahnideen. Der Beschwerdeführer
selber gab in der Verhandlung zu, dass er in letzter Zeit von diesem
Problem stark belastet war und deshalb Mühe hatte, sich um seine
Wohnung und seinen Lebensunterhalt zu kümmern.
ccc) Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers wurde in der
Klinik Königsfelden erst eine Verdachtsdiagnose erstellt, da noch die
Chance besteht, dass durch Nacherziehung und Therapie an der Per-
sönlichkeit des Beschwerdeführers gearbeitet werden kann. Ohne
Nacherziehung und Therapie besteht - unter Mitberücksichtigung
des anhaltenden Cannabiskonsums - die grosse Gefahr einer baldi-
gen chronischen psychiatrischen Erkrankung (Persönlichkeitsstö-
rung) mit schlechten Heilungschancen.
cc) Für das Verwaltungsgericht steht fest, dass der anhaltende
Cannabiskonsum und die psychischen Probleme den Beschwerdefüh-
rer in seiner weiteren persönlichen Entwicklung beeinträchtigen. Die
Cannabiskonsum hindert ihn daran, selbständig und zuverlässig einer
geregelten Arbeit nachzugehen und Ordnung in Bezug auf Kleidung,
Wohnung und Hygiene zu halten. Die psychischen Probleme werden
durch den Cannabiskonsum eher verstärkt. Dem Beschwerdeführer
fehlt die Einsicht, dass ein Verzicht auf den Konsum von Cannabis
notwendig ist. Die Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers ist
demnach eingeschränkt; der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage,
seine Lebensproblematik aus eigener Kraft anzugehen und seine
Ziele zu verwirklichen.
d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Einweisung bezüglich Ernährung und
Hygiene in bedenklichen Verhältnissen lebte. Der Beschwerdeführer
war offensichtlich nicht mehr in der Lage, für sich selber zu sorgen,
was sich dadurch zeigte, dass er seine Mutter belästigte. Zudem ist
zu befürchten, dass sich bei ihm ohne geeignete Fürsorge eine bal-
dige chronische psychiatrische Erkrankung mit schlechten Hei-
lungschancen einstellen würde. Beim Beschwerdeführer besteht auf-
grund eines erheblichen psychischen Defizits und seines anhaltenden
Cannabiskonsums eine krankheitsähnliche Einschränkung seiner
Entscheidungsfreiheit und seines Durchhaltewillens. Diese Ein-
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schränkung führt dazu, dass ohne die zu beurteilende Fürsorge (An-
staltseinweisung [Erw. 5 nachstehend]) in absehbarer Zeit ein Zu-
stand eintreten würde, der mit der Menschenwürde schlechterdings
nicht vereinbar wäre. Bei einer drohenden Verwahrlosung muss nicht
bis zum Eintritt eines nicht mehr verbesserbaren Zustandes gewartet
werden (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar zum Schweizeri-
schen Privatrecht, Basel/Genf/München 1999, Art. 397a ZGB N. 10).
Aus diesem Grund steht für das Verwaltungsgericht fest, dass beim
Beschwerdeführer der Einweisungstatbestand der schweren Ver-
wahrlosung gegeben ist.
5. a) Die Unterbringung muss in einer geeigneten Anstalt erfol-
gen. Es handelt sich dabei um ein eigenes Tatbestandsmerkmal. Wo
eine Anstaltsunterbringung zwar gerechtfertigt und angezeigt wäre,
aber keine geeignete und zur Aufnahme des Betroffenen bereite oder
verpflichtete Anstalt gefunden werden kann, ist die fürsorgerische
Freiheitsentziehung unzulässig (AGVE 1993, S. 317; Iberg, a.a.O.,
S. 296 f. mit Hinweisen).
b) Die Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain ist eine sozialpäda-
gogische Institution mit individueller pädagogischer und therapeu-
tischer Ausrichtung in den Bereichen Verhaltensauffälligkeiten, Per-
sönlichkeitsentwicklung, Suchtbehandlung und Berufsausbildung.
Während der ersten beiden Stufen befinden sich die Insassen in einer
geschlossenen Abteilung. Die Anstalt bietet starke Strukturen und
Regeln. Für jeden Bewohner ist das Mitmachen im Therapiepro-
gramm "Projekt Suchtgruppe" obligatorisch. Alkohol und illegale
Drogen sind verboten. Die Anstalt bietet Möglichkeiten zur psychia-
trischen Abklärung und Behandlung. Auch eine psychologische Auf-
arbeitung des Mutter-Sohn-Konfliktes könnte durchgeführt werden.
Die Anstalt bietet Möglichkeiten der Berufsausbildung. Sobald der
Beschwerdeführer in die Stufe des externen Wohnens oder Arbeitens
käme, wäre die von ihm gewünschte Ausbildung zum Pfleger grund-
sätzlich möglich. Die Anstalt ist zwar primär eine Massnahmeinsti-
tution im Sinne des Strafgesetzbuches. Sie bietet aber auch Personen
im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung Aufnahme.
c) Aufgrund ihres Therapieangebotes, der Ausbildungsmög-
lichkeiten und vor allem wegen des anfänglich geschlossenen Rah-
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mens mit starken Strukturen und Regeln ist die Arbeitserziehungsan-
stalt Kalchrain zweifellos eine für den Beschwerdeführer geeignete
Anstalt.