2001 Verwaltungsgericht 232

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57 Zwangsmassnahmen im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsent-
ziehung; Richtwerte für die Dauer der verschiedenen Zwangsmassnah-
men.
- Zwangsmedikation (Erw. 3/a/bb/bbb).
- Isolation (Erw. 3/b/bb).
- Fixation (Erw. 3/c/bb).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 2. Oktober 2001 in
Sachen L.F. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L. und Entscheid
der Klinik Königsfelden.

Aus den Erwägungen

3/a/bb/bbb) Bei der Zwangsmedikation ist dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht Rech-
nung zu tragen. Das Verwaltungsgericht erachtet es als zulässig, be-
stimmte Medikationen bereits in einem einzigen Zwangsmassnah-
men-Entscheid anzuordnen, selbst wenn sich deren Vollzug in der
Folge über einen gewissen Zeitraum erstreckt und die Veränderungen
im Zustand der betroffenen Person naturgemäss nicht mit Sicherheit
vorausgesagt werden können, solange es sich dabei um eine medizi-
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nische Behandlungseinheit handelt (vgl. VGE I/21 vom 13. Februar
2001 i.S. A.R., S. 32 f.) Die Notwendigkeit, eine konkrete Medika-
tion im Voraus für eine bestimmte Zeitdauer anzuordnen, bedarf
jedoch stets einer ausreichenden Begründung, wobei der Zusammen-
hang zwischen der angeordneten Dauer einerseits sowie der be-
zweckten und erwarteten Wirkung des Medikaments auf den Patien-
ten andererseits aufzuzeigen ist.
Die für eine Zwangsbehandlung in Frage kommenden Medika-
mente unterscheiden sich u.a. auch hinsichtlich ihrer Wirkungsdauer.
Während sich z.B. das vornehmlich der Initialbehandlung akuter psy-
chotischer Erregungszustände dienende Medikament "Clopixol-Acu-
tard" durch eine relativ kurze Wirkungsdauer auszeichnet, ist diese
z.B. beim Medikament "Clopixol Depot", welches vor allem für die
Erhaltungstherapie eingesetzt wird, wesentlich länger. Zudem spre-
chen nicht alle Patienten in gleichem Masse auf eine bestimmte
Dosis desselben Medikaments an. Es ist deshalb nicht möglich, die
für eine Zwangsmedikation zulässige Höchstdauer in absoluten Zah-
len festzulegen. Als Richtlinie erachtet das Verwaltungsgericht einen
auf die Dauer von 3 - 10 Tagen (entspricht der voraussichtlichen
Wirkungsdauer von einer bis drei Injektionen Clopixol-Acutard) bis
maximal 4 Wochen (entspricht der voraussichtlichen Wirkungsdauer
von zwei bis drei Injektionen mit einem Depotneuroleptikum)
befristeten und begründeten Entscheid betreffend Zwangsmedikation
in der Regel als verhältnismässig.
3/b/bb) Isolation ist eine "andere Vorkehr" i.S. von § 67ebis EG
ZGB und damit eine Zwangsmassnahme, die den Schutz der betrof-
fenen Person - und damit einhergehend den Schutz ihrer Mitmen-
schen - vor körperlichen und seelischen Schäden bezweckt (vgl.
Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 4. August
1999 [Botschaft], S. 6). Mit der Anordnung dieser Massnahme wird
in einschneidender Weise in das Grundrecht der persönlichen Frei-
heit der betroffenen Person eingegriffen. Dem Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit ist vor allem durch eine Beschränkung dieser
Massnahme in zeitlicher Hinsicht auf die absolut notwendige Dauer
Rechnung zu tragen.
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Die Isolation stellt von ihrem Wesen her eine grundlegend an-
dere Zwangsmassnahme dar als eine medikamentöse Zwangsbe-
handlung. Isolation bedeutet, in einem (oft ausser einem Bett unmöb-
lierten) Raum alleine eingeschlossen zu werden. In der Regel soll
damit einer drohenden Selbst- oder Fremdgefährdung begegnet wer-
den, d.h. sie geschieht zum Selbstschutz des Betroffenen, aber auch
zum Schutz von Personal, Patienten und Gegenständen. Allenfalls
kann die mit der Isolation verbundene Reizabschirmung zusätzlich
zu einer Beruhigung eines Patienten führen. Bleuler führt aus, unter
der heutigen Therapie seien langdauernde Isolierungen nicht mehr
nötig, da eine Beruhigung des Patienten mittels Anwendung von
Medikamenten erreicht werden könne; hingegen seien ganz kurze
Isolierungen in akuten, schweren Erregungszuständen für die Mitpa-
tienten oft eine Notwendigkeit (Eugen Bleuler, Lehrbuch der Psy-
chiatrie, Neubearbeitung von Manfred Bleuler, Berlin/Heidel-
berg/New York 1983, S. 193). In einem beschränkten zeitlichen
Rahmen kann deshalb in bestimmten Fällen eine Verbindung von
Zwangsmedikation und Isolation verhältnismässig sein (vgl. BGE
126 I 120). Sobald jedoch die medikamentöse Behandlung ihre
gewünschte Wirkung entfaltet, ist die Isolation aufzuheben. Eine
Isolation wird sich deshalb in den meisten Fällen nur während eini-
gen Tagen als verhältnismässig erweisen und kann deshalb in der
Regel höchstens für die Dauer einer Woche angeordnet werden.
Sollte sich nach dieser Dauer eine Fortsetzung der Isolation trotzdem
noch als notwendig erweisen, wäre diese mit einem neuen Zwangs-
massnahmen-Entscheid anzuordnen und entsprechend zu begründen.
3/c/bb) Bei der Fixation handelt es sich ebenfalls um eine "an-
dere Vorkehr" i.S. von § 67ebis EG ZGB und damit um eine
Zwangsmassnahme. Mit der Anordnung dieser Massnahme wird in
noch einschneidenderer Weise als mittels Isolation in die Freiheits-
rechte einer betroffenen Person eingegriffen. Deshalb sind vom
Grundsatz der Verhältnismässigkeit her noch strengere Anforderun-
gen an die Anordnung einer solchen Massnahme zu stellen, dies
insbesondere dann, wenn diese Zwangsmassnahme zusätzlich zur
Isolation angeordnet wird. Weil das Fixieren mit einem Gurt den
Kerngehalt der Bewegungsfreiheit als Aspekt der persönlichen Frei-
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heit in extremster Form betrifft, kann es als Massnahme nur bei einer
konstanten Gefahr für Leib und Leben verhältnismässig sein (AGVE
2000, S. 194). Die Fixation ist deshalb nur in konkreten Notfallsitua-
tionen und in der Regel höchstens für die Dauer von drei Tagen an-
zuordnen.