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63 Umweltschutz.
- Ideelle Immissionen (im konkreten Fall erzeugt von einem Schlacht-
haus) fallen nicht unter das Umweltschutzrecht des Bundes, können
jedoch durch das kantonale und kommunale Recht geregelt werden
(Erw. 2/a).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. Februar 2001 in
Sachen F. gegen Baudepartement.
Aus den Erwägungen
2. Im Weitern machen die Beschwerdeführer unzumutbare Im-
missionen geltend. Was im fraglichen Schlachthaus geschehe, sei für
sie ekelerregend. Weil sie und ihre Kinder Vegetarier seien, hätten sie
ein ganz anderes Verhältnis zu Tieren als andere Leute. Zudem gäben
Tiere, die vor der Schlachtung stünden, in ihrer Todesangst sehr laute
Geräusche von sich. Sie hätten ungehinderten Blick auf das Schlacht-
lokal und könnten damit den Schlachtbetrieb mitverfolgen.
a) Die Beschwerdeführer fühlen sich in erster Linie durch ide-
elle (immaterielle) Immissionen gestört; darunter sind Einwirkungen
durch Zustände oder Handlungen auf dem Ausgangsgrundstück zu
verstehen, die das seelische Empfinden der Umgebung verletzen, in-
dem sie unangenehme psychische Eindrücke wie Ekel oder Angst er-
wecken (vgl. Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum Schwei-
zerischen Privatrecht, Band IV [Das Sachenrecht], Art. 684 N 72;
BGE 108 Ia 144 ff.; VGE III/4 vom 31. Januar 1997 [BE.95.00268]
in Sachen St., S. 11). Dem Umweltschutzrecht des Bundes ist dieser
Begriff jedoch fremd (vgl. Heribert Rausch, Kommentar zum Um-
weltschutzgesetz, hrsg. von der Vereinigung für Umweltrecht, Zürich
1994, Art. 7 N 7; Niccolò Raselli, Berührungspunkte des privaten
und öffentlichen Immissionsschutzes, in: URP 11/1997, S. 286;
ferner Bundesgericht, in: ZBl 94/1993, S. 89). Zu prüfen ist nun
allerdings noch, ob sich die Beschwerdeführer auf § 63 der Bauord-
nung (BO) der Gemeinde F. vom 26. Februar 1993/18. Januar 1994
berufen können. Danach sind übermässige Einwirkungen auf das
Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung untersagt
(Abs. 1); verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage
sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht
gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterung, Geruch,
Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen (Abs. 2). Weil wie
erwähnt das Bundesrecht den Begriff der ideellen Immission nicht
kennt, verbleibt an sich dem kantonalen und kommunalen Recht auf
diesem Feld noch ein Anwendungsspielraum (vgl. BGE 118 Ib 595
mit Hinweisen; AGVE 1999, S. 258 f.).
§ 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BO entspricht wörtlich § 160 des
früheren Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971
(aBauG). Zudem wird auf diese Bestimmungen noch eigens verwie-
sen. Damit stellt der kommunale Gesetzgeber klar, dass er auch die
einschlägige kantonale Praxis herangezogen wissen will. Der Begriff
der Immission nach § 160 aBauG umfasste nun sowohl die materiel-
len als auch die immateriellen Einwirkungen (vgl. Erich Zimmerlin,
Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985,
§§ 160/61 N 4). Allerdings wurde betont, dass subjektive Momente,
d.h. behauptete psychische Beeinträchtigungen, stets nur unter
grosser Zurückhaltung zu berücksichtigen seien (Zimmerlin, a.a.O.,
§§ 160/61 N 4 S. 416); abzustellen sei in objektiver Betrach-
tungsweise darauf, wie sich die Immissionen auf einen nicht über-
durchschnittlich empfindlichen Menschen auswirkten (Zimmerlin,
a.a.O., §§ 160/61 N 6 S. 417). Nach diesem Massstab können die
Beschwerdeführer zwar nicht verlangen, dass der Betrieb im fragli-
chen Schlachtlokal eingestellt oder reduziert wird. Demgegenüber
muss und darf aber verlangt werden, dass das Tor zum Schlachtlokal
- entgegen bisheriger Handhabung - während des ganzen Schlacht-
vorgangs stets geschlossen bleibt. Auch für einen durchschnittlich
empfindsamen Menschen erscheint es unzumutbar, unfreiwilliger
Zeuge des Schlachtvorgangs sein zu müssen. Dass die Massnahme
betrieblich möglich ist, ergibt sich schon daraus, dass nach den An-
gaben von S. das Tor bei kalter Witterung meistens geschlossen wird;
allfällige Zusatzeinrichtungen (Ventilation usw.) wären Sache des
Betreibers. Im Übrigen wird das Schliessen des Tors vom Fachbe-
amten des kantonalen Veterinäramts auch aus hygienischen Gründen
als erforderlich erachtet.