64 Baubewilligungspflicht.
- Bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht ist die Frage der Recht-
mässigkeit unerheblich (Erw. 1/b).
- Ein Wand-Klimagerät hat als Baute im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. a
BauG zu gelten und untersteht deshalb der Baubewilligungspflicht
gemäss § 59 Abs. 1 BauG (Erw. 1/b).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. März 2001
in Sachen M. gegen Baudepartement.
Aus den Erwägungen
1. Umstritten ist, ob die Installation eines vom Beschwerdegeg-
ner an der südwestlichen Aussenfassade seines - am Wohnhaus an-
gebauten - zahntechnischen Labors montierten Wand-Klimageräts
des Modells ,,Toshiba RAS-09 EK/EA" mit einer Breite von 77 cm,
einer Höhe von 53 cm und einer Tiefe von 20 cm der Baubewilli-
gungspflicht unterliegt.
a) (Darlegung der Praxis [vgl. AGVE 2001 65 286])
In Ergänzung zu § 59 BauG hat der Regierungsrat in § 30
ABauV festgehalten, welche baulichen Änderungen - unter Vorbehalt
abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen -
keiner Baubewilligung im ganzen Gemeindegebiet (Abs. 1) oder in
den Bauzonen (Abs. 2) bedürfen. Klimaanlagen sind in diesen Be-
stimmungen nicht enthalten. Die Beurteilung hat somit ausschliess-
lich nach Massgabe von Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. § 59 Abs. 1 BauG
zu erfolgen.
b) Das Baudepartement hat die Baubewilligungspflicht im We-
sentlichen mit folgender Begründung verneint: Das Aussengerät der
fraglichen Klimaanlage erzeuge einen maximalen Geräuschpegel von
46 dB, und zwar gemessen in einem Meter Entfernung vom Kom-
pressor. In der Dorfkernzone, in welcher die beiden Grundstücke
gelegen seien, gelte die Empfindlichkeitsstufe III, und die entspre-
chenden Planungswerte betrügen 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in
der Nacht. Die Lärmemissionen des Kompressors lägen somit unter
den Planungswerten. Am Ort der Einwirkung sei die Unterschreitung
noch deutlicher. Dies zeige, dass die von der Klimaanlage verursach-
ten Immissionen kein Ausmass annähmen, das als ,,erheblich" im
Sinne von § 6 Abs. 1 lit. h BauG bezeichnet werden könne. Dazu
komme, dass die Klimaanlage nur tagsüber zwischen drei bis fünf
Stunden in Funktion sei, und dies auch nur in den Sommermonaten
Juli und August.
Diese Argumentation krankt vor allem daran, dass das Baude-
partement zirkelschlussartig die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit
vorwegnimmt, indem es feststellt, dass beim fraglichen Gerätetyp die
Planungswerte gemäss LSV nicht erreicht seien, und aus dem Ergeb-
nis folgert, die Baubewilligungspflicht sei nicht gegeben. Dieses
Vorgehen ist schon im Ansatz nicht richtig. Das Gesetz knüpft die
Baubewilligungspflicht bewusst ausschliesslich an das Vorhanden-
sein einer ,,Baute" an, unbesehen von deren Rechtmässigkeit. Es geht
ja namentlich auch darum, das Spektrum der baubewilligungspflich-
tigen Vorkehren derart weit zu öffnen, dass Drittbetroffene Gelegen-
heit erhalten, ihre Interessen in das Verfahren einzubringen. Werden
bereits in dieser Vorstufe Fragen der Rechtmässigkeit mitbeurteilt,
sind die nachbarlichen Rechtsschutzansprüche nicht mehr gewährlei-
stet. Eine strikte Trennung zwischen Bewilligungspflicht und Bewil-
ligungsfähigkeit ist daher unumgänglich.
Für das Verwaltungsgericht ist nicht zweifelhaft, dass Wand-
Klimageräte ganz allgemein, d. h. unabhängig vom Gerätetyp, unter
den Bautenbegriff fallen. Bauten sind u.a. ,,alle weiteren, künstlich
hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte" (§ 6
Abs. 1 lit. a BauG). Unter diese Begriffsumschreibung kann ein Kli-
magerät, wie es hier in Frage steht, zwangslos subsumiert werden
(der vom Baudepartement angeführte § 6 Abs. 1 lit. h BauG ist hier
kaum anwendbar, da damit primär Anlagen wie Sportplätze oder
Motocross-Pisten gemeint sind [vgl. die regierungsrätliche Botschaft
vom 21. Mai 1990 zur Totalrevision des Baugesetzes vom 2. Februar
1971, S. 11 zu § 3]). Damit steht nach Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. § 59
Abs. 1 BauG fest, dass die Baubewilligungspflicht für das Klimage-
rät zu bejahen ist. Dies erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der
Immissionsträchtigkeit derartiger Geräte gerechtfertigt. Ein starkes
Indiz bildet in dieser Beziehung der Umstand, dass Klimaanlagen in
den Katalog derjenigen Bauten und Anlagen aufgenommen worden
sind, für welche in der LSV Belastungsgrenzwerte festgelegt sind
(vgl. deren Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 lit. e). Die erwähnten Prospekt-
unterlagen zeigen denn auch, dass bei den Aussengeräten Ge-
räuschpegel bis zu 60 dB möglich sind. Dass Bauten und Anlagen,
welche in den Anhängen der LSV aufgeführt sind, generell einer
vorgängigen Kontrolle im Baubewilligungsverfahren sollen unterzo-
gen werden können, ist als Umkehrschluss auch aus § 30 ABauV
ableitbar. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Bauten und Anla-
gen, welche Immissionen erzeugen, auch dem Vorsorgeprinzip ge-
mäss Art. 11 Abs. 2 USG genügen müssen (Robert Wolf, Umstritte-
nes Lärmschutzrecht: Alltagslärm - kantonale Lärmschutzvorschrif-
ten - Bestimmungen von Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall, in:
URP 1994, S. 99); unter diesem Titel ist etwa denkbar ein Gerät wie
das hier in Frage stehende auf dem Dach oder an einer sonst weniger
exponierten Lage anzubringen. Auch für derartige Beurteilungen ist
ein vorgängiges Baubewilligungsverfahren erforderlich. Die Vorin-
stanzen haben daher die Baubewilligungspflicht zu Unrecht verneint.