[...]
65 Baubewilligungspflicht.
- Gesetzliche Vorgaben und allgemeine Grundsätze (Erw. 1/a).
- Die Durchführung des einmal jährlich stattfindenden Flugwettbe-
werbs "Die schrägen Vögel des Hallwilersee" bedarf keiner Baube-
willigung (Erw. 1/b und c).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Mai 2001
in Sachen S. gegen Baudepartement.
Aus den Erwägungen
1. Zu prüfen ist ausschliesslich die Frage, ob die 1997 und 1998
unter der Bezeichnung ,,Die schrägen Vögel des Hallwilersee" ein-
mal jährlich in Meisterschwanden durchgeführte und für 1999 ge-
plante Veranstaltung der Baubewilligungspflicht unterliegt.
a) Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung
errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Alle Bauten
und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumplanung, des
Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung,
Erweiterung oder Zweckänderung bedürfen der Bewilligung durch
den Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 BauG). Nach § 6 Abs. 1 BauG gehö-
ren zu den Bauten im Sinne des Gesetzes:
,,a) alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich
hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte;
b) Tiefbauten;
c) Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren- und andere Automaten,
Schaukästen und dergleichen;
d) Wohnwagen, die länger als zwei Monate auf dem gleichen Grund-
stück abgestellt werden;
e) Steinbrüche, Kies- und andere Gruben;
f) Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder von grosser
flächenhafter Ausdehnung;
g) Ablagerungen und Deponien;
h) Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf
Umwelt und Umgebung."
Nach der in Rechtsprechung und Lehre üblichen Umschreibung
gelten als ,,Bauten und Anlagen" jedenfalls jene künstlich geschaffe-
nen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter
fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu
beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich er-
heblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt be-
einträchtigen (BGE 113 I 315; vgl. ferner BGE 123 II 259; 120 Ib
379; 119 Ib 226 mit weiteren Hinweisen; Alexander Ruch, in: Kom-
mentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, hrsg. von Heinz
Aemisegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch, Zürich
1999, Art. 22 N 24 ff.; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,
Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 514;
Christophe Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,
2. Auflage, Zürich 2000, S. 449 f.). Dazu gehören auch Fahrnisbau-
ten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet
werden (BGE 123 II 259; 119 Ib 226 mit Hinweisen). Weil Bauten
und Anlagen grundsätzlich zonenkonform sein müssen, fallen sodann
auch nicht mit baulichen Massnahmen oder Geländeveränderungen
verbundene, äusserlich nicht in Erscheinung tretende Nutzungs- bzw.
Zweckänderungen unter die Baubewilligungspflicht (BGE 113 Ib
223; 119 Ib 227; VGE III/50 vom 28. April 2000 [BE.2000.00033] in
Sachen A., S. 7).
Die Praxis fasst die Baubewilligungspflicht eher weit und lässt
jedenfalls die blosse Möglichkeit, dass ein baurechtlich erheblicher
Tatbestand vorliegt, genügen, weil es erfahrungsgemäss schwer hält,
eine einmal vollzogene Änderung, selbst wenn sie widerrechtlich ist,
beseitigen oder anpassen zu lassen. Ein Abbruch, eine Beseitigung
oder eine Betriebseinstellung sind in der Regel auch wirtschaftlich
nicht unproblematisch (BGE 114 Ib 313 f.; AGVE 1994, S. 362 f.
und 1990, S. 244 ff., je mit Hinweisen; VGE III/141 vom 16. Okto-
ber 1998 [BE.98.00246] in Sachen L., S. 4 f.). Das Bundesgericht hat
festgehalten, bei der Frage der Bewilligungspflicht komme es auf die
räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an (vgl. dazu und
zum Folgenden BGE 119 Ib 226 f., ferner auch BGE 123 II 259 f.;
Fritzsche/Bösch, a.a.O., S. 447). Die Baubewilligungspflicht soll der
Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner
Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nut-
zungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu über-
prüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um
sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob da-
mit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so
wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öf-
fentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle be-
steht. In diesem Sinne hat das Bundesgericht die Erstellung einer
Wasserski-Anlage (BGE 114 Ib 87 f.), die Nutzung eines Grund-
stücks als Lagerplatz für Altmaterial (BGE 112 Ib 277 ff.) oder als
Motocrosstrainingsgelände (n.p. Urteil vom 22. April 1988 in Sachen
M.) für baubewilligungspflichtig erklärt. Ebenfalls bejaht hat es in
jüngerer Zeit die Baubewilligungspflicht für einen Hängegleiterlan-
deplatz (BGE 119 Ib 222 ff.). Zur Begründung führte das Bundesge-
richt aus, die als Hängegleiterlandeplatz benutzte Wiese sei zwar
weder künstlich geschaffen worden, noch würden sich darauf irgend-
welche auf Dauer angelegte Einrichtungen befinden, die mit dem
Erdboden in fester Verbindung stünden. Die vorhandenen Hilfsmittel
(lose eingesteckte Fähnchen zur Markierung des Landekreises,
Stange mit Windsack) für sich allein würden keine Baubewilli-
gungspflicht rechtfertigen. Indessen stehe nicht die Baubewilligungs-
pflicht für die Landemarkierungen und die Stange mit dem Wind-
sack, sondern für den ganzen Landeplatz als solchen zur Diskussion.
Die regelmässige Benützung einer bisher hauptsächlich landwirt-
schaftlich genutzten Wiese für gewerbliche Zwecke oder für inten-
sive Freizeitaktivitäten habe häufig erhebliche Auswirkungen auf das
sie umgebende Gebiet und die vorhandene Infrastruktur, so dass eine
vorgängige Kontrolle durch die zuständigen Behörden nötig sei.
Besonders ins Gewicht falle im konkreten Fall, dass die Landungen
in unmittelbarer Nähe eines bedeutenden Flachmoors stattfänden und
allenfalls dessen Vegetation und Tierwelt beeinträchtigen könnten.
Überdies führe der Landeplatz zu zusätzlichem Verkehr auf den
heranführenden Strassen, und es werde eine angemessene Anzahl
von Parkplätzen in der Umgebung benötigt. Der Flugschulbetrieb er-
folge nicht nur sporadisch, sondern mit einer - zwar vom Wetter ab-
hängigen - Regelmässigkeit, und die Nutzung des fraglichen Landes
als Hängegleiterlandeplatz sei auf Dauer ausgerichtet. Die gesamten
Umstände zeigten, dass das fragliche Landstück durch die Verwen-
dung als Hängegleiterlandeplatz einer neuen, organisierten und auf
Dauer ausgerichteten Nutzung zugeführt werde, welche im Blick auf
die bedeutenden Auswirkungen auf die Umgebung - insbesondere
das benachbarte Flachmoor - und die Infrastruktur nach Art. 22 bzw.
24 RPG einer Baubewilligung bedürfe (BGE 119 Ib 227 f.). Auch
das Luzerner Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 25. Juni
1998 festgehalten, bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht
für einen Modellflugplatz würden weniger die baulichen Einrich-
tungen als vielmehr der Betrieb des Modellflugplatzes als solcher
und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung ins
Gewicht fallen (ZBl 101/2000, S. 416). Bewilligungstatbestand bil-
det in derartigen Fällen somit weniger die konstruktive Anlage als
die organisierte Nutzung (Ruch, a.a.O., Art. 22 N 28).
b) Bei der hier unter dem Gesichtspunkt der Baubewilligungs-
pflicht zu beurteilenden Veranstaltung unternehmen die Teilnehmer
ihre Flugversuche von einem Passagierschiff der Hallwilerseeflotte
aus, auf dem dafür ein Sprungturm bzw. eine Rampe befestigt wird.
Während sich der eigentliche Wettbewerb somit auf dem See ab-
spielt, befindet sich der grosse Teil der Zuschauer - 1997 handelt es
sich um ca. 2'500 Personen und 1998 um rund 5'000 Personen, und
mit rund 5'000 Zuschauern wurde auch für 1999 gerechnet - im
Strandbad Meisterschwanden auf den Parzellen Nrn. 1090 und 1408.
Es ist auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten, dass für die
Durchführung der Veranstaltung keine auf Dauer angelegten bauli-
chen Massnahmen im Sinne der Erstellung von zusätzlichen Bauten
und Anlagen erforderlich sind. Immerhin rechnet der Beschwerde-
führer angesichts der künftig zu erwartenden Zuschauerzahlen mit
zusätzlichen provisorischen Bauten bei der vom Anlass benötigten
Infrastruktur (Verpflegung, WC-Anlagen). Die Baubewilligungs-
pflicht begründet der Beschwerdeführer indessen hauptsächlich mit
den erheblichen Aus- bzw. Einwirkungen auf Raum und Umwelt, die
nach seiner Auffassung mit dem Anlass verbunden sind. Bei der
Veranstaltung ,,Die schrägen Vögel des Hallwilersee" handle es sich
zweifellos um eine relativ regelmässige, organisierte, auf eine be-
stimmte Dauer angelegte, intensive und örtlich konzentrierte Nut-
zung mit gravierenden Auswirkungen auf den betroffenen Raum.
Namentlich die bestehende Infrastruktur (Parkierungsanlagen) werde
massiv überlastet und die normale Nutzung des als Erholungsgebiets
für die Bevölkerung vorgesehenen und auch dienenden Sees bzw.
Seeufers durch den zonenwidrigen ,,Grossanlass" praktisch ausge-
schlossen.
c) Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass der streitige Flug-
wettbewerb vor allem auch wegen des mit ihm verbundenen grossen
Besucheraufmarsches bzw. Verkehrsaufkommens kurzfristig mit er-
heblichen, teilweise sogar massiven (negativen) Auswirkungen auf
das Gebiet des Strandbads Meisterschwanden und die umliegende
Gegend verbunden ist. Insofern findet mit dem Grossanlass in der Tat
örtlich konzentriert eine organisierte Nutzung eines bestimmten
Gebiets mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Umgebung
bzw. auf die Umwelt statt. Dies allein genügt nun aber nicht, um die
Baubewilligungspflicht zu bejahen. Eine solche setzt nach der Recht-
sprechung u.a. voraus, dass die bauliche Einrichtung oder die Nut-
zung auf Dauer oder zumindest für einen nicht unerheblichen Zeit-
raum angelegt ist. Die zeitliche Erheblichkeit wurde beispielsweise
bejaht bei auf einem Grundstück jährlich während mehreren Wochen
oder Monaten installierten Einrichtungen, die einer Person als Be-
hausung dienten (Urteil des Verwaltungsgericht Zürich vom 28. Juni
1996, in: Rechenschaftsbericht [RB] 1996 Nr. 83). Verneint wurde
die zeitliche Erheblichkeit demgegenüber für das Aufstellen eines
Pneukrans, der während einer Woche als Bungy-Jumping-Einrich-
tung genutzt werden sollte. Die rechtsanwendende Behörde wies in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Element der Dauerhaf-
tigkeit über einen nicht unerheblichen Zeitraum konstitutiv dafür sei,
um eine Einrichtung oder Nutzung eines Grundstücks als Anlage im
baurechtlichen Sinne bezeichnen zu können. Das Aufstellen des
Pneukrans und die damit verbundene Nutzung als Bungy-Jumping-
Einrichtung sei von derart kurzer Dauer, dass nicht gesagt werden
könne, dass damit wichtige räumliche Folgen verbunden seien. Der
Kran verschwinde nach wenigen Tagen wieder, so dass sich keine
Auswirkungen auf die Nutzungsordnung ergeben könnten. Auch
umweltrechtlich sei die kurzfristige Nutzung nicht relevant (Urteil
des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 24. November 1993, in:
Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [PVG]
1993 Nr. 20). Als planungs- und baurechtlich in aller Regel nicht
relevant werden auch das einmalige Aufstellen eines Wohnzeltes für
wenige Tage oder der Aufbau von Festhütten, Tribünen, Bühnen und
dergleichen für befristete Anlässe wie Sportveranstaltungen, Kon-
zerte und dergleichen angesehen (Christian Mäder, Das Baubewilli-
gungsverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 95; Fritzsche/Bösch, a.a.O.,
S. 450; Verwaltungsgericht Zürich, in: RB 1996, Nr. 83, S. 161).
Auch das Bundesgericht setzt in seiner Rechtsprechung voraus, dass
die der Baubewilligungspflicht unterliegende Nutzung bzw. Einrich-
tung auf eine gewisse Dauer und Regelmässigkeit ausgerichtet ist
(BGE 119 Ib 228; 123 II 260).
Der Anlass ,,Die schrägen Vögel des Hallwilersee" findet nur
einmal jährlich an einem Samstag(abend) statt. Das heisst, die ge-
samte Veranstaltung (einschliesslich Beach-Party bis 1.00 oder
2.00 Uhr morgens) dauert höchstens 24 Stunden, der Flugwettbewerb
als eigentlicher Kernanlass sogar noch wesentlich weniger lang. Die
Besucher der Veranstaltung halten sich somit nur kurze Zeit in
Meisterschwanden auf. Damit fehlt klarerweise die für eine Baube-
willigungspflicht erforderliche Dauerhaftigkeit der Nutzung. Zusätz-
lich bauliche Einrichtungen (z.B. Tribünen) sind - wie erwähnt - für
die Durchführung des Wettbewerbs ohnehin nicht vorgesehen. So-
weit der Beschwerdeführer auf die wegen der Zuschauerzahlen mög-
licherweise erforderlich werdenden zusätzlichen Bauten für die In-
frastruktur (Verpflegungsstände, WC-Anlagen) verweist, ist festzu-
halten, dass es sich hierbei lediglich um provisorische Bauten han-
deln kann, die nach Beendigung des Anlasses (dafür) nicht mehr
benötigt und innert weniger Tage wieder entfernt werden. Auch
ihnen fehlt damit klarerweise das Element der Dauer. Sollten indes-
sen solche provisorische Bauten und Anlagen nach dem Flugwettbe-
werb für längere Zeit bestehen bleiben und in anderem Zusammen-
hang (weitere Veranstaltungen, Badebetrieb usw.) genutzt werden, so
stellt sich die Frage der Baubewilligungspflicht für die einzelnen
Einrichtungen losgelöst vom hier zu beurteilenden Anlass. Dasselbe
gilt für die als Parkierungsanlagen beanspruchten Wiesengrundstücke
in Seeufernähe. Werden diese während der Bade- und Schiff-
fahrtsaison z.B. an den Wochenenden regelmässig als zusätzliche
Abstellflächen für Fahrzeuge benützt, kann sich die Frage der Bau-
bewilligungspflicht für eine derartige Nutzung, der dann wohl auch
die erforderliche zeitliche Erheblichkeit zukommt, durchaus stellen.
Hierbei handelt es sich indessen um eine vom vorliegenden Fall, bei
dem es ausschliesslich um die Baubewilligungspflicht der eintägigen
Flugveranstaltung selbst geht - auch wenn der Beschwerdeführer die
Baubewilligungspflicht insbesondere mit den Verkehrs- und Parkie-
rungsfolgen des Anlasses und der Inanspruchnahme von Abstellflä-
che ausserhalb des Baugebiets begründet -, unabhängige Fragestel-
lung.