2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 299

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67 Hobbymässige Tierhaltung in Wohnzonen.
- Bedeutung der Gemeindeautonomie in diesem Bereich (Erw. 2/b).
- Fehlende Zonenkonformität der Mastschweinehaltung (Erw. 2/c).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. September
2001 in Sachen K. gegen Baudepartement.

Aus den Erwägungen

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig noch
der Tierunterstand zur Haltung von zwei Mastschweinen auf der
Parzelle Nr. x. Die Baubewilligungen für den Kleinanbau auf der
Nordseite des Gebäudes Nr. y und die Sitzplatzüberdachung auf des-
sen Ostseite sind demgegenüber infolge Nichtanfechtung formell
rechtskräftig geworden.
2. Die Beschwerdeführerinnen machen in erster Linie geltend,
die Mastschweinehaltung sei in einer reinen Wohnzone - die Parzelle
Nr. x liegt gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde H. vom
18. September 1997/23. März 1999 in der Wohnzone 2 - nicht zo-
nenkonform und entspreche auch nicht den bundesrechtlichen Im-
missionsvorschriften.
a) Vorab stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen
dem Immissionsschutzrecht des Bundes und den kantonalen bzw.
kommunalen Bau- und Nutzungsvorschriften (vgl. zum Folgenden:
BGE 118 Ia 114 f.; 118 Ib 595; AGVE 1998, S. 317 f. mit Hinwei-
sen).
(...)
b) Gemäss § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BauG
erlassen die Gemeinden allgemeine Nutzungspläne (Zonenpläne) und
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allgemeine Nutzungsvorschriften (Bau- und Zonenordnungen), die
das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen einteilen sowie
Art und Mass der Nutzung regeln; sie können dabei insbesondere
Bauzonen, namentlich Wohn-, Kern-, Gewerbe-, Industriezonen und
Zonen für öffentliche Bauten ausscheiden. Bei der Ausscheidung und
Definition der verschiedenen Zonen geniessen die Gemeinden auf-
grund von § 106 KV verfassungsrechtlich geschützte Autonomie;
hierin eingeschlossen ist die Anwendung des autonomen Gemeinde-
rechts. Daraus folgt, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Über-
prüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten
hat. Dies gilt auch bei Immissionsfragen - obwohl dem Verwal-
tungsgericht dort die Ermessensüberprüfung obliegt (§ 56 Abs. 2 lit. f
VRPG) - insoweit, als es bei den zu entscheidenden Fragen um rein
lokale Anliegen geht und weder überörtliche Interessen noch
überwiegende Rechtsschutzanliegen berührt werden. Die Gemeinde
kann sich in solchen Fällen bei der Auslegung kommunalen Rechts
insbesondere dort auf ihre Autonomie berufen, wo eine Regelung un-
bestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich ver-
tretbar erscheinen. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind hier
gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu re-
spektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die
Stelle der gemeinderätlichen zu setzen. Die Autonomie der Gemein-
debehörden hat jedoch auch in diesen Fällen dort ihre Grenzen, wo
sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck
des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 1998, S. 319 f. mit
Hinweisen).
c) aa) Der Gemeinderat hält die Haltung von zwei Mastschwei-
nen mit Freilandhaltung in der Wohnzone 2 entsprechend der ver-
waltungsgerichtlichen Praxis zur hobbymässigen Haltung von Haus-
tieren für zonenkonform. Bei Schweinen handle es sich, auch wenn
die Meinungen hierüber auseinander gingen, um Haustiere. In einer
ländlichen Umgebung wie hier - das Bauvorhaben sei am Rand der
Landwirtschaftszone und in unmittelbarer Nähe des Waldes geplant -
sei die Haltung von zwei Mastschweinen für die Nachbarn zumutbar;
es seien nicht grössere Immissionen als von der Haltung von einem
oder mehreren Pferden zu erwarten. Die Beschwerdeführerinnen ma-
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chen hingegen geltend, bei Schweinen handle es sich nicht um Haus-
tiere im klassischen Sinne, jedenfalls nicht um solche, die in einer
Wohnzone als Teil der Wohnnutzung gehalten würden. Dies möge
vor 50 oder vor 100 Jahren noch anders gewesen sein; in der heuti-
gen Zeit lösten Mastschweine in der Wohnzone beim durchschnitt-
lichen, objektiven Betrachter Reaktionen zwischen höchstem Erstau-
nen und grobem Befremden aus. Schweine seien von ihrer Immis-
sionsträchtigkeit her sehr problematisch und würden von vielen Zeit-
genossen als schmutzige oder unreine Tiere empfunden, die Unge-
ziefer anzögen und die Wohnhygiene massiv beeinträchtigten. Mast-
schweine könnten daher auch nicht mit Hunden, Katzen, Kaninchen
oder Pferden verglichen werden. Es spiele überdies keine Rolle, ob
eine Gemeinde eher ländlich geprägt sei und sich der Tierunterstand
in der Nähe der Grenze zur Grünzone befinde. Wenn eine grössere
Zahl von Bewohnern der Wohnzone die Haltung von Mastschweinen
ebenfalls für sich beanspruchen würde, wären die wohnhygienischen
und siedlungsplanerischen Zustände innert kurzer Zeit unhaltbar.
bb) In der Wohnzone 2 sind Wohnbauten und nicht störende, in
Wohngebiete passende Gewerbe und Läden zugelassen (§ 16 Abs. 1
der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde H. [BNO] mit den
gleichen Beschluss- und Genehmigungsdaten wie der Bauzonen-
plan). Hier ist dem Wohnen somit der klare Vorrang eingeräumt. Die
Wohnnutzung kann dabei in erster Linie als eine Reihe verschiedener
Zwecke und Tätigkeiten beschrieben werden, zu denen etwa Erho-
lung, Schlafen, Haus- und Heimarbeit, Essen usw. zu zählen sind.
Das Wohnen ist jedoch nicht allein auf den Wohnraum fixiert, ob-
wohl diesem als "Ort der Handlung" eine Schüsselstellung zukommt;
für das Wohnen mitentscheidend sind vielmehr auch die Wohnstand-
orte und Wohnanlagen, die Siedlungs- und Bauformen sowie das
umgebende Quartier. Wohnen ist somit nicht nur eine sich nach In-
nen (Wohnraum) orientierende Tätigkeit, sondern hat auch eine Aus-
senwirkung und wird von aussen beeinflusst. Die Ausübung der
Wohnnutzung bedingt eine Umgebung, die frei ist von Lärm, Gerü-
chen und anderen Immissionen, die das mit dem Wohnen selbst ver-
bundene Mass überschreiten (AGVE 1994, S. 370 mit Hinweisen).
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cc) Das Verwaltungsgericht anerkennt das hobbymässige Halten
von Haustieren wie Hunden, Katzen oder Kaninchen, aber auch von
einzelnen Pferden, als Bestandteil der reinen Wohnnutzung, jedoch
immer unter der Voraussetzung, dass die Tierhaltung nach Art und
Umfang mit dem Wohnzweck noch vereinbart werden kann (AGVE
1998, S. 320 mit Hinweisen). Die Mehrheit des Verwaltungsgerichts
erachtet nun bei Schweinen diese Erfordernisse nicht als erfüllt.
Mastschweine sind zwar ebenfalls Haustiere. Sie unterscheiden sich
von den genannten Tieren aber dadurch, dass bei ihnen das Element
der Nutzung zur Fleischproduktion eine zentrale Rolle spielt. Bei den
andern Haustieren steht demgegenüber die emotionale Verbundenheit
des Besitzers zum Tier oder auch die pädagogische Funktion im
Rahmen der Kindererziehung im Vordergrund. Es ist daher nicht
abwegig, mit den Beschwerdeführern anzunehmen, die Haltung von
Mastschweinen, wie sie hier zur Diskussion steht, rücke tendenziell
in die Nähe eines Gewerbe- oder Landwirtschaftsbetriebs. Schon von
diesem Ansatzpunkt her bereitet es Mühe, die Schweinehaltung mit
dem Wohnzweck in Einklang zu bringen. Dazu kommen die Immis-
sionsträchtigkeit und der ideelle Aspekt. Letztlich ist nicht bestreit-
bar, dass Schweine eher mehr Immissionen verursachen als andere
Tiere. Die Lebenserfahrung zeigt, dass Schweine bzw. die von ihnen
stammenden Exkremente namentlich bei warmer Witterung und
entsprechender Windlage einen sehr unangenehmen Geruch verbrei-
ten können; diesem Gesichtspunkt kommt vor dem Hintergrund der
verdichteten Bauweise, welche die Gemeinden zu fördern haben
(§ 46 BauG), eine erhöhte Bedeutung zu. Es darf auch nicht verkannt
werden, dass die Erscheinungsweise von Schweinen in dem Sinne
"negativ besetzt" ist, als diese Tiere bei vielen Menschen Gefühle
von Ekel erregen können; nicht von ungefähr dient das Schwein in
der Umgangssprache vielfach als Metapher für Schmutz und man-
gelnde Reinlichkeit. In Wohnzonen, welche wie erwähnt der Ruhe
und Erholung dienen (Erw. bb hievor) und in denen die Bewohner
vielfach Wert auf die Pflege und das Aussehen ihrer Häuser und
Gärten legen, wirken deshalb Schweine - selbst wenn sie in geringer
Anzahl gehalten werden - auch in ästhetischer Hinsicht störend. In
einem neuzeitlichen Wohnverständnis hat jedenfalls die Schweine-
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haltung kaum Platz, selbst wenn wie hier versucht wird, die Auswir-
kungen der Geruchsimmissionen durch Nebenbestimmungen in den
Griff zu bekommen. Es wäre dabei verfehlt, nur den Einzelfall im
Auge zu betrachten, wie dies der Gemeinderat offenbar tut; käme
man den Beschwerdegegnern entgegen, könnten sich andere Bewoh-
ner auf gleiches Recht ebenfalls berufen, und dann wäre die Unver-
einbarkeit mit den Wesensmerkmalen einer reinen Wohnzone voll-
ends offensichtlich. Der Gemeinderat legt hier die Nutzungsbestim-
mungen einer Wohnzone in derart extensiver Weise aus, dass dies mit
Sinn und Zweck einer solchen Zonierung nicht mehr in Überein-
stimmung zu bringen und deshalb auch durch die autonome Stellung
der Gemeinden nicht mehr abgedeckt ist (Erw. b hievor). Die Be-
schwerde ist deshalb gutzuheissen.
Für eine Minderheit des Gerichts ist eine Differenzierung zwi-
schen dem hobbymässigen Halten von Schweinen und jenem anderer
Haustiere nicht objektiv begründbar. Jedes Haustier bringe seinem
Halter einen gewissen Nutzen ideeller oder materieller Art. Bei der
Haltung von Mastschweinen spiele zwar die Fleischproduktion eine
gewichtige Rolle; sofern sie rein hobbymässig betrieben werde,
diene sie jedoch der Selbstversorgung, und von der Ausübung einer
gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit könne deshalb
nicht gesprochen werden. Es müsse zudem berücksichtigt werden,
dass nicht nur die Haltung von Kleintieren, sondern auch die Haltung
einer beschränkten Anzahl von Pferden mit der Wohnnutzung ver-
einbar sei (Erw. cc hievor), und die von Pferden verursachten Ge-
ruchsbelastungen seien nicht wesentlich geringer als jene von
Schweinen. Gesamthaft erweise sich der gemeinderätliche Stand-
punkt vor dem Hintergrund der Gemeindeautonomie als vertretbar.