71 Ausschluss eines Anbieters gemäss § 16 Abs. 3 SubmD.
- Wird kein dem Leistungsverzeichnis entsprechendes Hauptangebot,
sondern bloss eine Variante eingereicht, muss die Offerte als ungültig
vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden (Erw. 3/c).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Mai 2001 in
Sachen O. AG gegen die Verfügung des Kantonsspitals A.
Aus den Erwägungen
3 c) Die Beschwerdeführerin hat als Offertversion A zwei Mo-
noblockbrenner (Verbrennungsluftgebläse befindet sich am Brenner)
und als Offertversion B einen Duoblockbrenner mit nur einem Bren-
nerkopf angeboten. Beide Angebote weichen somit klarerweise vom
verlangten Hauptangebot (Duoblockbrenner mit zwei Brennerköp-
fen) ab und sind deshalb als Unternehmervarianten im Sinne von
§ 16 SubmD zu betrachten. Ein dem Leistungsverzeichnis entspre-
chendes Hauptangebot wurde von der Beschwerdeführerin nicht
eingereicht. Richtigerweise hätte die Vergabestelle somit die beiden
Offertversionen von vornherein als ungültig vom weiteren Verfahren
ausschliessen müssen (§ 16 Abs. 3 i. V. m. § 28 Abs. 1 lit. g SubmD;
vgl. VGE III/14 vom 7. Februar 2001 [BE.2000.00405] in Sachen St.
AG, S. 16). Indem sie sie zunächst in den Offertvergleich
miteinbezogen hat, hat sie nicht nur gegen § 16 Abs. 3 SubmD
verstossen, sondern sich auch in Widerspruch zu ihren eigenen Aus-
schreibungsunterlagen gesetzt.
Die beiden ungültigen Angebotsversionen können somit für den
Zuschlag nicht in Betracht kommen, da die Vergabestelle diese in
den Offertvergleich nicht hätte miteinbeziehen dürfen. Dementspre-
chend ist die Beschwerde ohne weitere materielle Prüfung des Ver-
gabeentscheids abzuweisen (vgl. VGE III/30 vom 2. März 2000
[BE.99.00095/96] in Sachen K., S. 15 f.).