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72 Begriff der Variante (Erw. 2a/aa).
- Eine den Anforderungen entsprechende, zulässige Variante ist gleich
zu behandeln wie die übrigen Angebote; der Anbieter hat Anspruch
darauf, dass sich die Vergabestelle mit seiner Variante sachlich aus-
einandersetzt (Erw. 2/a/bb).
- Beim Entscheid, ob einer Variante der Zuschlag erteilt oder auf der
Amtslösung beharrt wird, kommt der Vergabestelle ein grosser Er-
messensspielraum zu (Erw. 2/a/cc).
- Es ist Sache des Anbieters, seine Unternehmervariante so detailliert
auszuarbeiten und ausgereift zu formulieren, dass allfällige Kosten-
vorteile bzw. entstehende Mehrkosten für die Vergabestelle ersichtlich
sind (Erw. 2/a/dd).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Juni 2001 in Sachen
Bietergemeinschaft A. AG und Mitbet. gegen die Verfügung der Stadt A.

Aus den Erwägungen

2. a) Den Anbietenden steht es frei, Offerten für Varianten und
Teilangebote einzureichen (§ 16 Abs. 1 SubmD). Die Vergabestelle
bezeichnet in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderun-
gen an Varianten und Teilangebote (§ 16 Abs. 2 SubmD).
aa) In der Baubranche wird als Variante üblicherweise jeder Of-
fertvorschlag bezeichnet, der inhaltlich von der ausgeschriebenen
Bauleistung abweicht. Bei der Projektvariante offeriert ein Unter-
nehmer die Werkausführung mit einer Projektierung, die von den
ausgeschriebenen Planunterlagen ganz oder teilweise abweicht. Bei
einer Ausführungsvariante bietet ein Unternehmer die Ausführung in
einer Art und Weise an, die sich von den Ausschreibungsunterlagen
(z.B. bezüglich Baumethode, Konstruktionsart, Reihenfolge der Ar-
beiten) unterscheidet. Keine Unternehmervariante liegt vor, wenn ein
Anbieter lediglich eine von den Ausschreibungsunterlagen abwei-
chende Vergütungsart (z.B. Pauschal- statt Einheitspreise) vorschlägt
(vgl. zum Ganzen: Roland Hürlimann, Unternehmervarianten - Risi-
ken und Problembereiche, in: Baurecht 1996, S. 3 f.; ferner VGE
2001 Verwaltungsgericht 338

III/64 vom 11. Mai 1998 [BE.98.00116] in Sachen H. AG, S. 10 f.;
Verwaltungsgericht Zug, in: Baurecht 2000, S. 62).
bb) Varianten, die submissionswidrig sind, weil sie eine oder
mehrere Anforderungen verletzen, die im Rahmen des konkreten
Submissionsverfahrens für die Angebote oder deren Einreichung
gelten, scheidet die Vergabestelle berechtigterweise vom Wettbewerb
aus. Der Anbieter einer den Anforderungen entsprechenden, zulässi-
gen Variante hat jedoch einen Anspruch darauf, dass seine Variante
bei der Beurteilung der Frage, welches Angebot den Zuschlag erhal-
ten soll, in das Verfahren einbezogen und gleich behandelt wird wie
die übrigen Angebote, d. h. die Vergabestelle hat sich sachlich damit
auseinanderzusetzen. Das "wirtschaftlich günstigste Angebot" kann
somit durchaus auch ein Angebot mit Variante sein (vgl. Peter
Gauch, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz. 461; ders.,
Vergabeverfahren und Vergabegrundsätze nach dem neuen Vergabe-
recht des Bundes, in: Baurecht 1996, S. 103; ders., Anmerkung zu
zwei Entscheiden des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom
21. Juni 1994 und 29. August 1995, in: Baurecht 1997, S. 52; ferner
Hürlimann, a.a.O., S. 3).
cc) Nicht unproblematisch ist im Einzelfall die Abgrenzung, ob
überhaupt noch eine Variante (des Grundangebots) oder etwas völlig
Anderes angeboten wird. Auch wird die Vergleichbarkeit der Ange-
bote zunehmend erschwert, je weiter sich eine Variante vom Grund-
angebot bzw. vom Leistungsverzeichnis entfernt. Diese Nachteile hat
- wie der Regierungsrat des Kantons Schwyz zutreffend ausgeführt
hat (Baurecht 1997, S. 52) - der Anbieter einer Variante mitzutragen:
"Er muss es akzeptieren, dass primär die Vergebungsinstanz die erfor-
derliche Bewertung trifft und in Grenz- und Übergangsfragen auch zu
seinen Ungunsten entscheiden kann. Die Folgen der Nichtbeweisbar-
keit von Tatsachen bzw. der nicht ohne übermässigen Aufwand zu
führenden Beweise hat zu tragen, wer eine Variante einreicht. Ihm ist
dies eher zuzumuten als demjenigen, der sich an das Leistungsver-
zeichnis hält".
Aus § 15 Abs. 3 der Vergaberichtlinien (VRöB) aufgrund der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe-
sen (IVöB) vom 1. Dezember 1995 ergibt sich, dass die Variante dem
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Amtsvorschlag bezüglich der technischen Spezifikationen gleich-
wertig sein sollte, wobei die Gleichwertigkeit von der Anbieterin
oder dem Anbieter der Variante zu beweisen ist (Verwaltungsgericht
Zug, in: Baurecht 2000, S. 62; vgl. auch Verwaltungsgericht Luzern,
in: LGVE 1999, S. 221 f.). Beim Entscheid, ob sie einer Variante den
Zuschlag erteilen oder ob sie auf der von ihr erarbeiteten Amtslösung
beharren will, kommt der Vergabestelle jedenfalls ein grosser Ermes-
sensspielraum zu, und sie ist nicht verpflichtet, irgendwelche Risiken
in Kauf zu nehmen (vgl. VGE III/81 vom 3. Oktober 1997
[BE.97.00216] in Sachen W. AG, S. 13; III/155 vom 15. Dezember
2000 [BE.97.00372] in Sachen ARGE Argovia A1, S. 39 f.).
dd) Schliesslich muss es auch Sache des Anbieters sein, seine
Unternehmervariante so detailliert auszuarbeiten und ausgereift zu
formulieren, dass allfällige Kostenvorteile bzw. entstehende Mehr-
kosten für die Vergabestelle klar ersichtlich sind. Es kann nicht ihre
Aufgabe sein, unvollständig eingereichte Unternehmervarianten
selbst soweit entwickeln zu müssen, bis die Kostenvorteile bzw.
-nachteile in Zahlenform zum Ausdruck kommen (erwähnter VGE in
Sachen ARGE Argovia A1, S. 40).