2001 Verwaltungsrechtspflege 363

XIII. Verwaltungsrechtspflege



77 Teilurteil im Beschwerdeverfahren nach § 28 BauG und § 6 Abs. 2
ABauV.
- Voraussetzungen für den Erlass eines Teilentscheids (Erw. 2a und b)
- Der Entscheid über die Höhe der Parteikosten in einem Verwaltungs-
oder verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren über einen Nut-
zungsplan kann nicht Gegenstand eines Teilurteils sein ( Erw. 2c)

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. Juli 2001 in Sachen
V. gegen Entscheide des Regierungsrats

Aus den Erwägungen

1. a) Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Be-
schwerde vom 11. Dezember 2000 zunächst auf den Entschädi-
gungspunkt des Beschwerdeverfahrens und stellt bedingte Anträge
mit denen er den Genehmigungsentscheid rügt. In der Eingabe vom
20. Januar 2001 stellt er den Verfahrensantrag, wonach das verwal-
tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zunächst auf die Rechtsfra-
gen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Parteikosten im Be-
schwerdeverfahren zu beschränken sei. Diese Fragen seien "im Sinne
einer Vorfrage vorab zu behandeln und mit einem Teilentscheid zu
beantworten". Der Beschwerdeführer verlangt sodann, dass ihm nach
der Eröffnung des Teilentscheides Gelegenheit gegeben werde, zu
entscheiden, ob er die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Genehmigungsentscheid des Regierungsrates aufrecht erhalten wolle
oder nicht.
b) Der Regierungsrat schliesst sich in seiner Vernehmlassung
vom 9. Februar 2001 dem Antrag auf einen Teilentscheid an, im
wesentlichen mit der Begründung, die Anwendung des Anwaltstarifs
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könne bei hohen Streitwerten zu stossenden Parteientschädigungen
führen.
Als grundsätzlich unzweckmässig erachtet der Gemeinderat Of-
tringen in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2001 den bean-
tragten Teilentscheid, da er zu Verfahrensverzögerungen führe. Er
glaubt aber, dass vorliegend ein Teilentscheid der Vereinfachung und
Beschleunigung des Verfahrens diene.
Die Beschwerdegegner vertreten in ihrer Eingabe vom
12. Februar 2001 die Auffassung, ein Teilentscheid sei unzulässig, da
die Voraussetzungen nach der Praxis nicht erfüllt seien.
2. a) Teilentscheide sind Urteile, mit denen über eine Vorfrage,
eine Grundsatzfrage oder einen Teilaspekt des Streitgegenstandes
vorab selbständig, materiell entschieden wird (vgl. Alfred Koelz/Isa-
belle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 896; BGE 121 II 119;
Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 1996, S. 468). Das
VRPG enthält über den Erlass eines Teilentscheides, mit dem über
einen Teil des Entscheidgegenstandes endgültig entschieden wird,
keine Bestimmungen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Nor-
menkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Ver-
waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Diss. Zürich 1998, § 38
N 50; AGVE 1994, S. 232 unten). Grundsätzlich setzt ein Teilent-
scheid voraus, dass eine Abspaltung der Teilfrage vom Endurteil zu-
lässig, aus prozessökonomischen Gründen zweckmässig und im Inte-
resse der Verfahrensbeteiligten geboten ist. Die Praxis lässt daher
Teilentscheide ausnahmsweise zu, wenn sie zu einer erheblichen
Vereinfachung des Verfahrens führen, oder wenn sie durch ein hin-
reichendes Interesse insbesondere der Verfahrensbeteiligten gefordert
werden (AGVE 1994, S. 232 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichtes
[VGE] III/30 vom 2. März 2000 in Sachen K. und J. gegen W. und
W.; VGE III/50 vom 27. April 2000 in Sachen Z. R. und W. gegen
Baudepartement). Besteht aber die Gefahr, dass der Entscheid über
den verbleibenden Entscheidgegenstand in Wechselwirkung mit dem
Teilentscheid steht, ist ein Teilentscheid unzulässig (Merker, a.a.O.,
§ 30 N 47).
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b) Zu unterscheiden ist der Teilentscheid vom Zwischenent-
scheid. Zwischenentscheide sind prozessleitende Entscheide, die das
Verfahren nicht abschliessen, sondern zum Endentscheid führen
(Merker, a.a.O., § 38 N 53; AGVE 1992, S. 454; Attilio Gadola, Das
verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991,
S. 298). Der Beschwerdeführer möchte die Höhe der Parteientschä-
digung im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren vorab entgültig
entschieden haben. Soweit der Beschwerdeführer in der verbesserten
Beschwerdefrist die Höhe der Parteikosten formell als "Vorfrage"
behandelt haben will und damit einen Zwischenentscheid meint, ist
dieser Antrag demnach als ein Begehren um einen Teilentscheid ent-
gegen zu nehmen.
c) Zu prüfen bleibt damit, ob ein Entscheid über die Höhe der
im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vom Regierungsrat zuge-
sprochenen Parteientschädigung Gegenstand eines Teilurteils sein
kann.
aa) Der Kostenentscheid im Beschwerdeverfahren allgemein
und der Entscheid über die Parteientschädigung im Besonderen un-
terstehen gemäss § 28 BauG und § 6 Abs. 2 ABauV der selbständi-
gen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Anfechtungsobjekt einer sol-
chen Beschwerde bilden jene Punkte die nicht Bestandteil des Ge-
nehmigungsentscheides im Sinne von § 27 Abs. 1 BauG sind, vorlie-
gend der Kosten- bzw. Entschädigungsentscheid des Regierungsrats.
Da der Beschwerdeführer nur die Höhe der verlegten Parteientschä-
digung gerügt hat, ist die Parteientschädigung der einzige Streitge-
genstand im gesonderten Beschwerdeverfahren. Der vom Beschwer-
degegner anbegehrte Teilentscheid über die Parteientschädigung
beinhaltet somit die Beurteilung des gesamten Streitgegenstandes des
Beschwerdeverfahrens. Wird aber der ganze Streitgegenstand auf
einmal beurteilt, ist in diesem Beschwerdeverfahren ein Teilurteil
ausgeschlossen.
bb) Im Beschwerdeverfahren gegen den Genehmigungsent-
scheid des Regierungsrates setzt ein Teilentscheid primär voraus,
dass eine Abtrennung von Rechtsfragen zulässig und möglich ist. Die
im Teilentscheid beurteilten Fragen müssen einen sachlichen Konnex
zu den Entscheidgegenständen im Endentscheid aufweisen. Dieser
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verlangte sachliche Konnex zwischen dem Teil- und dem Endent-
scheid fehlt aber vorliegend. Der Entscheid des Regierungsrats über
die Anwendung des Anwaltstarifs und die Höhe der im Beschwerde-
verfahren zugesprochenen Parteientschädigung ist nicht Gegenstand
der Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid. Eine Auf- bzw.
Abspaltung dieser Frage von der Beurteilung des materiellen Ge-
nehmigungsentscheids ist daher prozessual nicht möglich.
Im Verfahren betreffend Anfechtung von Nutzungsplanungen
gemäss § 28 BauG ist das Anfechtungsobjekt der materiellen Be-
schwerde gegen den Genehmigungsentscheid vom Anfechtungsob-
jekt, welches der gesonderten Beschwerde gemäss § 6 Abs. 2 ABauV
unterliegt, verschieden. Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichts-
beschwerde gemäss § 28 BauG i.V.m. § 6 Abs. 2 ABauV ist nur der
Beschwerdeentscheid, soweit er nicht durch den Genehmigungsent-
scheid abgelöst wurde. Im Beschwerdeverfahren gegen den (materi-
ellen) Genehmigungsentscheid ist hingegen dieser das Anfechtungs-
objekt und die materiellen Erwägungen des Beschwerdeentscheides
sind nur insoweit zu prüfen, als sie im Genehmigungsentscheid be-
stätigt wurden. Die Entscheidung der Beschwerdeinstanz über die
Parteientschädigung des Verwaltungsverfahrens gehört nicht dazu.
Der Entscheid über die zulässige Höhe der Parteientschädigung im
Beschwerdeverfahren gemäss § 26 BauG vor dem Regierungsrat ist
demnach ohne rechtlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem
Anfechtungsobjekt und dem Streitgegenstand des verwaltungsge-
richtlichen Beschwerdeverfahrens gegen den Genehmigungsent-
scheid. Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Argumentation,
dass es sich um zwei unterschiedliche Anfechtungsobjekte handelt
und auch der Streitgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen den Genehmigungsentscheid sich von jenem der verwaltungs-
gerichtlichen Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid unter-
scheidet. Ein Teilentscheid über die Höhe der Parteientschädigung
des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheids ist auch im verwal-
tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig.
Über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever-
fahrens hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu entscheiden
(§ 33 Abs. 2 - 4 VRPG) und gemäss § 36 Abs. 1 VRPG ist dem
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Obsiegenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Entscheid über die Parteientschädigung ist vom Ausgang des
Hauptverfahrens abhängig und mit dem Endurteil zu fällen. Auch die
Angemessenheit einer Parteientschädigung ist vor Abschluss des
Urteils nicht beurteilbar. Die Kostennote des Parteivertreters der
obsiegenden Partei kann von der Sache her erst nach Beendigung des
Verfahrens geprüft werden. Der Entscheid über die Parteientschädi-
gung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann deshalb grund-
sätzlich nicht Gegenstand eines Teilentscheides im Beschwerdever-
fahren nach § 28 BauG sein.