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78 Rechtliches Gehör.
- Eine Gemeinde kann sich auf diesen Anspruch berufen, wenn sie wie
eine Privatperson betroffen ist oder wenn es um den Umfang der ihr
zustehenden Autonomie geht (Erw. 4/b).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. November 2000 in
Sachen Einwohnergemeinde B. gegen Regierungsrat.
Aus den Erwägungen
4. a) Die Beschwerdeführerin bezichtigt den Regierungsrat
einer Gehörsverletzung, weil im vorinstanzlichen Entscheid auf die
Problematik der Einhaltung der Sonntagsruhe nicht eingegangen
worden sei. Gerügt wird also eine Verletzung der Begründungs-
pflicht, welche allgemein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
abgeleitet wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allge-
meinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1293; BGE
112 Ia 109; AGVE 1998, S. 426).
b) Art. 29 Abs. 2 BV billigt den Parteien einen Anspruch auf
rechtliches Gehör zu. Auch § 22 Abs. 1 KV schreibt fest, dass die
Betroffenen in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches
Gehör und faire Behandlung haben. In beiden Verfassungen sind die
angeführten Bestimmungen im Kapitel bzw. Abschnitt über die
,,Grundrechte" eingeordnet. Diese bringen zum Ausdruck, dass jeder
Mensch voraussetzungslos Inhaber bestimmter Rechte ist; er gilt als
Rechtsperson und ist Träger einer besonderen Würde (Jörg Paul
Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [im Folgenden: Kommentar
BV], Basel/Zürich/Bern 1996, Einleitung zu den Grundrechten, N 1).
Die gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 22 Abs. 1 KV anspruchsbe-
rechtigten ,,Parteien" bzw. ,,Betroffenen" sind also Private, die in
Verfahren involviert sind, deren Ergebnisse sie mehr als Andere be-
lasten können (Georg Müller, in: Kommentar BV, Art. 4 N 101; Jörg
Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz [im Folgenden: Grund-
rechte], 3. Auflage, Bern 1999, S. 509). Auch gemäss aargauischem
Verfassungsverständnis gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien
(nur) für ,,Betroffene", d. h. für subjektiv-rechtlich Beschwerte (Kurt
Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit
Kommentar, Aarau 1986, § 22 N 9, 11). Demzufolge kann sich eine
Gemeinde auf die Garantien verfahrensrechtlicher Kommunikation
berufen, wenn sie wie eine Privatperson betroffen ist, z. B. in ihrer
Rechtsstellung als Grundeigentümerin oder als Bauherrin. Darüber
hinaus wird den Gemeinden ein Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verfahren über den Umfang der ihr zustehenden Autonomie zugebil-
ligt; in dieser Hinsicht hat der erwähnte Anspruch dieselbe Tragweite
wie der verfassungsrechtlich verankerte Gehörsanspruch der Privaten
(Jörg Paul Müller, Grundrechte, S. 511 mit Fn. 10; Michele Albertini,
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Ver-
waltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 140; Pra
81/1992, S. 103; Bundesgericht, in: ZBl 98/1997, S. 261). Im vorlie-
genden Fall geht es um die Wahrung der Sonn- und Festtagsruhe
bzw. um die Anwendung des kantonalen Gesetzes über die Feier der
Sonn- und Festtage (SFG) vom 7. November 1861. In diesem Be-
reich sind die Gemeinden nach Massgabe von § 106 Abs. 2 KV au-
tonom. Mit der ersatzlosen Aufhebung von Ziffer B/9 Abs. 2 der
Baubewilligung vom 4. Januar 1999 (soweit die Schliessung der
Autowaschanlage an Sonn- und allgemeinen Feiertagen betreffend)
hat der Regierungsrat in diesen Autonomiebereich eingegriffen. Er
war daher auch in Bezug auf Argumente, welche der Gemeinderat im
vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, begründungspflichtig.
Die Begründungspflicht ist zudem noch aus einer andern Über-
legung zu bejahen. Zweck und Leitgedanke dieser Pflicht ist es u.a.,
dass die Betroffenen die getroffene Entscheidung verstehen und
sachgerecht anfechten können; durch die angemessene Begründung
einer Verfügung soll dem Betroffenen ermöglicht werden, sich über
die Tragweite eines Entscheides Rechenschaft zu geben und in voller
Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen (Albertini, a.a.O.,
S. 403; BGE 122 II 362 f.; AGVE 1998, S. 426). Auf die Begrün-
dungspflicht müssen sich deshalb alle potentiell zur Beschwerdefüh-
rung Legitimierten berufen können, und dazu gehört klarerweise
auch ein Gemeinderat, der in seiner Eigenschaft als erstinstanzlich
verfügende Behörde in das Verfahren einbezogen wird (vgl. auch
Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren
nach dem Aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege,
Diss. Zürich 1998, § 41 Rz. 25).