80 Begründungspflicht; Beweiserhebung.
- Rechtsfolgen, wenn die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ganz
oder weitgehend mit der Beschwerde an die Vorinstanz identisch ist
und auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht oder nicht ausreichend
Bezug genommen wird (Erw. 2).
- Das Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss ausdrücklich und vorbehaltlos
gestellt werden (Erw. 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. August
2001 in Sachen H. gegen Regierungsrat.
Aus den Erwägungen
2. a) Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Be-
gründung enthalten (§ 39 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Mit der Begründung
ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwer-
deführers der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Eine stereo-
type Wiederholung der bereits gegen den vorinstanzlichen Entscheid
vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid reicht nicht aus; in solchen Fällen ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt, wenn pauschal auf
vorangegangene Rechtsschriften verwiesen wird (Michael Merker,
Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar-
gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich
1998, § 39 N 39; vgl. auch BGE 113 Ib 287 f.).
b) Es fällt auf, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
7. September 1999 und die Verwaltungsbeschwerde vom 24. Sep-
tember 1998 über weite Strecken inhaltsgleich sind. Neu sind vor
Verwaltungsgericht im Wesentlichen nur die Ausführungen betref-
fend das rechtliche Gehör. Sonst sind die beiden Rechtsschriften vom
Wortlaut her bis auf wenige, unbedeutende Ausnahmen identisch.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Regierungsrats
wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kaum oder überhaupt
nicht Bezug genommen. Exemplarisch dafür sind etwa die folgenden
Argumentationspunkte: In der Verwaltungsbeschwerde wurde die
Ansicht vertreten, bis zum Sturmschaden und wegen des Wunsches
der kantonalen Beamten, die östliche Anbaute zu entfernen, sei eine
weitgehend intakte Baute mit gesunder Kernsubstanz vorhanden
gewesen. Der Regierungsrat hat dazu mit substantiellen
Ausführungen Stellung genommen. Die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde äussert sich zu dieser Begründung nicht, sondern nimmt
den Wortlaut der Verwaltungsbeschwerde unverändert wieder auf.
Die gleiche Situation besteht bezüglich der Rüge, es fehlten Unterla-
gen zur Quantifizierung der noch vorhandenen Bausubstanz durch
die Koordinationsstelle Baugesuche, der Behauptung, die Keller-
erweiterung sei ausdrücklich freigestellt und der Kellerabgang vom
Gemeinderat gestattet worden sowie des Hinweises auf die Ver-
gleichsfälle "Müslen". Auch in der Stellungnahme vom 3. Dezember
1999 wird nicht, zumindest nicht substantiell, "nachgebessert".
Wenn auch diese Begründungsmängel gesamthaft kaum ausrei-
chen, um auf die Beschwerde nicht einzutreten, so ist ihnen doch
gemäss bestehender Praxis in der Weise Rechnung zu tragen, dass
das Verwaltungsgericht im Grundsatz auf die Erwägungen im vorin-
stanzlichen Entscheid verweisen und sich auf eine summarische Be-
gründung beschränken kann.
3. Der Beschwerdeführer verlangt ausdrücklich die Durchfüh-
rung einer Augenscheinsverhandlung.
a) Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf
rechtliches Gehör verlangt, dass die rechtsanwendende Behörde die
Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegennimmt, prüft
und die rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel ab-
nimmt, soweit diese nicht rechtlich unerhebliche Tatsachen betreffen
oder von vornherein untauglich sind, über die streitigen Tatsachen
Beweis zu erbringen; die Behörde darf also im Wege einer soge-
nannten antizipierten (vorweggenommenen) Beweiswürdigung zu
einem solchen Schluss kommen (Bundesgericht, in: ZBl 94/1993,
S. 318; BGE 117 Ia 268 f. mit Hinweisen; AGVE 1991, S. 365 f.).
Auf einen Augenschein kann die urteilende Behörde somit dann
verzichten, wenn er nichts am Ergebnis zu ändern vermöchte (BGE
112 Ia 202; AGVE 1991, S. 365 f.; VGE II/75 vom 9. September
1998 [BE.98.00088] in Sachen C., S. 10). Auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK
vermittelt keinen weitergehenden Anspruch. Ersucht eine Prozess-
partei um Durchführung eines Augenscheins, ist hieraus nicht ohne
Weiteres auf ein Begehren um Durchführung einer öffentlichen Ver-
handlung zu schliessen; denn ob ein Augenschein durchzuführen sei,
ist eine nach innerstaatlichem Verfahrensrecht zu beurteilende be-
weisrechtliche Frage, während es sich bei der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK
vorgesehenen öffentlichen Verhandlung um eine nach Konventions-
recht zu beurteilende Verfahrensgarantie handelt. Das Begehren um
eine öffentliche Verhandlung muss ausdrücklich und vorbehaltlos
gestellt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG, Kom-
mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. Auflage, Zürich 1999, § 59 N 7; vgl. zum Ganzen auch: VGE
III/165 vom 8. Dezember 1999 [BE.97.00016] in Sachen Baukon-
sortium H., S. 17 f.).
b) Aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich klar, dass
eine Augenscheinsverhandlung zu Beweiszwecken anbegehrt ist und
nicht eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Der Entscheid über die Abnahme des beantragten Beweis-
mittels liegt daher im Ermessen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in
erster Linie zu berücksichtigen, dass die bei den Akten liegenden
Fotos und Projektpläne dem Verwaltungsgericht ein ausreichendes
Bild vom fraglichen Gebäude und den an ihm vorgenommenen bau-
lichen Änderungen vermitteln. Es ist nicht ersichtlich, was ein
Augenschein des Gerichts an sachdienlichen Aufschlüssen zusätzlich
bringen könnte. Dies gilt umso mehr, als sich das Verwaltungsgericht
vor dem Hintergrund der erwähnten Begründungsmängel weitgehend
auf den vorinstanzlichen Entscheid abstützen darf (Erw. 2 hievor).
Der Fall wird deshalb auf Grundlage der Akten entschieden.