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101 Kostenverlegung (§ 35 VRPG).
- Der AEW Energie AG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen,
wenn die Beschwerde gegen die von ihr verfügten Stromgebühren
erfolgreich ist.
Beschluss des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Juni 2002 in Sa-
chen B.F. gegen Verfügung der AEW Energie AG.
Sachverhalt
Auf die Beschwerde hin hob die AEW Energie AG ihre Verfü-
gung, mit der sie Stromgebühren erhoben hatte, wiedererwägungs-
weise auf.
Aus den Erwägungen
2. a) Der Verfahrensausgang kommt einem Obsiegen des Be-
schwerdeführers gleich. Nach § 33 Abs. 2 VRPG sind daher die Kos-
ten grundsätzlich der AEW Energie AG aufzuerlegen. Gilt sie aller-
dings nach wie vor als Amtsstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG,
sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
Die AEW Energie AG ist seit dem 1. Oktober 1999 eine privat-
rechtliche Aktiengesellschaft (§ 20a des Energiegesetzes [EnG;
SAR 773.100] vom 9. März 1993; AEW-Firmenprofil unter
www.aew.ch). Der Kanton hält jedoch die Aktienmehrheit und hat
der AEW Energie AG einen Leistungsauftrag erteilt (§§ 20b Abs. 1,
20c Abs. 2 EnG; Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie
AG vom 7. September 1999, SAR 773.330). Sodann kann sie nach
wie vor Verfügungen erlassen (Ziff. 3.3.2 des Reglementes über die
Lieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des
Aargauischen Elektrizitätswerkes vom 23. März 1994, SAR
773.533). Damit übt sie nach wie vor hoheitliche Funktionen aus und
ist als Amtsstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG zu betrachten. Die
Kosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.