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108 Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Massnahme; Kostenaufla-
ge.
- Die Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die Mitwirkungs-
pflicht der Parteien, wenn eine Partei das Verfahren durch eigenes
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Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (Erw.
2/b/aa).
- Die Mitwirkungspflicht gilt vorab für solche Tatsachen, welche eine
Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mit-
wirkung gar nicht oder nicht ohne unvernünftigen Aufwand erheben
können (Erw. 2/b/aa).
- Die Massnahmeempfindlichkeit ist bereits im Beschwerdeverfahren
hinreichend zu begründen und zu belegen (Erw. 2/b).
- Kostenauflage bei Saumseligkeit (Erw. 2/c).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 3. Juli 2002 in Sachen
F.R. gegen den Entscheid des Departements des Innern.

Aus den Erwägungen

2. b) aa) Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwal-
tungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird
jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche
namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eige-
nes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht.
Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, wel-
che eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne
ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne unvernünftigen Aufwand
erheben können (BGE 128 II 142 f. mit Hinweisen). Gemäss § 21
Abs. 1 VRPG sind die Beteiligten verpflichtet, an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken, soweit dies besondere Vorschriften
vorsehen, oder soweit sie ein Verfahren durch ihre Begehren einlei-
ten oder darin selbständige Anträge stellen (vgl. dazu AGVE 1986,
S. 328 ff.).
bb) Der Beschwerdeführer hat gegen den vom Strassenver-
kehrsamt verfügten Führerausweisentzug ein Beschwerdeverfahren
angestrengt und eine blosse Verwarnung (oder eventualiter eine Re-
duktion der Entzugsdauer) verlangt. Seinen Eventualantrag hat er
u.a. mit der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf
den Führerausweis begründet. Der Anwalt des Beschwerdeführers
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hat es jedoch versäumt, dessen Angewiesensein auf den Führeraus-
weis hinreichend zu begründen und zu belegen. Auf Grund der An-
gaben des Beschwerdeführers durfte das Departement des Innern
davon ausgehen, der Beschwerdeführer arbeite als "Aussendienst-
mitarbeiter"; es bestand kein Grund zur Vermutung, der Beschwerde-
führer sei als Berufschauffeur tätig. Der Anwalt des Beschwerdefüh-
rers hätte dies geltend machen müssen. Es ist somit auf das prozes-
suale Verhalten des Anwalts des Beschwerdeführers zurückzuführen,
dass nicht bereits die Vorinstanz zum Schluss gekommen war, beim
Beschwerdeführer liege eine hochgradige Massnahmeempfindlich-
keit vor und deswegen die Entzugsdauer reduzierte.
c) Gemäss § 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG können die Kosten ganz
oder teilweise dem Obsiegenden auferlegt werden, wenn er durch
Saumseligkeit in der Vorinstanz das Beschwerdeverfahren verursacht
hat. Saumseligkeit in der Vorinstanz kann u.a. darin bestehen, dass
bestimmte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erst im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren (neu) vorgebracht werden
(AGVE 1972, S. 328 f.; 1976, S. 307 f.).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hat es ver-
säumt, bereits vor dem Departement des Innern geltend zu machen
und entsprechend zu belegen, dass er als Berufschauffeur arbeitet.
Diese Saumseligkeit hat für den Beschwerdeführer Kostenfolgen. Er
hat die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und hat für
jenes Verfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.