I. Normenkontrolle
38 Inzidente Normenkontrolle von § 169 Abs. 4 BauG.
- Begriffe der echten und der unechten Rückwirkung (Erw. 2/a).
- Frühere und aktuelle Rechtslage; Wechsel vom Vorzugslast- zum Er-
satzabgabesystem (Erw. 2/b).
- Die Anwendung von § 169 Abs. 4 BauG hat eine echte Rückwirkung
zur Folge (Erw. 2/c). Diese Rückwirkung ist im konkreten Fall weder
zeitlich mässig, noch ist sie durch triftige Gründe gerechtfertigt
(Erw. 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. April 2002 in Sa-
chen M. gegen Baudepartement.
Aus den Erwägungen
1. a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
der Beschluss des Stadtrates B. vom 6. Juni 1995, mit welchem die
von derselben Behörde in der Baubewilligung vom 12. Juni 1989
bzw. deren Nachtrag vom 22. Januar 1990 formell rechtskräftig fest-
gelegte Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich im Umfang von
19 Autoabstellplätzen an einer künftigen Gemeinschaftsanlage zu
beteiligen, in Anwendung von § 169 Abs. 4 BauG widerrufen und
der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, für 17 Parkplätze eine
Ersatzabgabe von je Fr. 8'750.--, insgesamt somit Fr. 148'750.--, zu
bezahlen. Die erwähnte Bestimmung lautet wie folgt:
"Die nach bisherigem Recht festgelegte Pflicht, sich an der Finanzie-
rung künftig zu erstellender Gemeinschaftsanlagen oder öffentlicher
Abstellplätze zu beteiligen, wird von den Gemeinden in eine Ersatz-
abgabe umgewandelt. Beteiligungspflichten, die vor mehr als 25 Jah-
ren rechtskräftig festgesetzt worden sind, gelten als erloschen."
b) Bereits in seinen Eingaben an das Baudepartement machte
der Beschwerdeführer geltend, dass die in der Rechtsprechung ent-
wickelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von rückwirkendem
Recht nicht erfüllt seien. Dementsprechend verlangt er auch vor
Verwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass § 169 Abs. 4 BauG
verfassungswidrig ist; das Verwaltungsgericht ist im Sinne einer
inzidenten Normenkontrolle gehalten, Erlassen die Anwendung zu
versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Ge-
setzesrecht widersprechen (§ 95 Abs. 2 KV). Begründet wird die
Verfassungswidrigkeit damit, dass die fragliche übergangsrechtliche
Bestimmung einen Fall von echter Rückwirkung darstelle, da sich
der massgebende Sachverhalt abschliessend vor dem Inkrafttreten
des neuen Rechts verwirklicht habe. Es liege insoweit kein zeitlich
offener Dauersachverhalt vor. Die echte Rückwirkung sei nur aus-
nahmsweise zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien.
Diese seien bis auf das Erfordernis der klaren gesetzlichen Regelung
nicht erfüllt. Die Rückwirkung führe auch nicht zu einer
Begünstigung des Beschwerdeführers. Sie erweise sich damit als
unzulässig.
Nach Auffassung des Baudepartements verletzt die in § 169
Abs. 4 BauG vorgeschriebene Umwandlung der Pflicht zur Beteili-
gung an der Finanzierung künftig zu erstellender Gemeinschaftsan-
lagen oder öffentlicher Abstellplätze in eine Ersatzabgabe das Verbot
der Rückwirkung von Gesetzen nicht, da Anknüpfungspunkt für die
Erhebung der Ersatzabgabe die nach wie vor bestehende Pflicht zur
Erstellung von Parkplätzen bilde. Die im neuen Recht verlangte
Leistung einer Ablösungssumme für fehlende Parkplätze sei Folge
einer Baurechtswidrigkeit, die auch gegenwärtig andauere; mithin sei
ein Dauersachverhalt zu beurteilen. Nach früherem Recht sei die
Pflicht, Parkplätze bei einem späteren Bau einer öffentlichen Par-
kieranlage zu übernehmen, für die nächsten 20 Jahre fixiert. So
könne nicht gesagt werden, das neue Recht wirke auf einen Tatbe-
stand zurück, der in der Vergangenheit seinen Abschluss gefunden
habe. Vielmehr liege hier ein grundsätzlich zulässiger Fall unechter
Rückwirkung vor.
2. a) Eine eigentliche oder echte Rückwirkung liegt vor, wenn
bei der Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft wird,
das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist; das klassische
Beispiel für diesen Tatbestand bildet etwa die Einführung einer
neuen Steuerart (BGE 124 III 271 mit Hinweis auf BGE 122 V 408
f.; BGE 122 II 124; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 266).
Das Bundesgericht lässt mit Blick auf Art. 4 aBV bzw. Art. 9 nBV
die Rückwirkung regelmässig nur dann zu, wenn sie ausdrücklich
angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist, in zeit-
licher Hinsicht mässig ist, zu keinen stossenden Rechtsungleichhei-
ten führt, sich durch beachtenswerte Gründe rechtfertigen lässt und
nicht in wohlerworbene Rechte eingreift (BGE 122 V 408 mit Hin-
weisen; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 268). Auf diesem Rechtsverständ-
nis basiert auch § 24 KV (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kan-
tons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 24 N 3 f.).
Von dieser Art von Rückwirkung ist nach der Praxis des Bun-
desgerichts die unechte Rückwirkung zu unterscheiden. Bei dieser
wird auf Verhältnisse abgestellt, die zwar unter der Herrschaft des
alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts
aber noch andauern; eine solche Rückwirkung wird als verfassungs-
rechtlich unbedenklich betrachtet, soweit ihr nicht wohlerworbene
Rechte entgegenstehen (BGE 124 III 271 f. mit Hinweis auf BGE
122 II 124; 122 V 8 f., 408 f.; AGVE 2000, S. 625 f. mit Hinweis auf
BGE 122 II 124; 119 Ia 257 ff.; 116 Ia 213 f.; 113 Ia 425; Häfe-
lin/Müller, a.a.O., Rz 273, 277; Max Imboden / René A. Rhinow,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Allgemeiner
Teil, Basel 1976, S. 106). Ein Dauerrechtsverhältnis kann etwa im
Sozialversicherungsrecht bei Dauerrenten angenommen werden, bei
welchen eine Anpassung zufolge Änderung des objektiven Rechts
grundsätzlich geboten ist, allerdings - im Sinne der unechten Rück-
wirkung - bloss mit Wirkung ex nunc et pro futuro (siehe BGE 115 V
314; René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 139; Alfred
Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht in: ZSR 102, 1983, II, S. 101
f., 163).
b) Gemäss § 60 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 31. März 1994 gel-
tenden aBauG hatte der Baueigentümer u.a. bei der Neuerstellung
von Bauten auf privatem Grund, d.h. in der Regel auf dem Bau-
grundstück, genügende Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benützer
und Besucher zu schaffen. Statt dessen konnte der Pflichtige die
erforderlichen Abstellplätze im Sinne einer Ersatzlösung auch auf
einem andern Grundstück bereitstellen oder sich an einer Gemein-
schaftsanlage oder an der Finanzierung öffentlicher Abstellplätze
beteiligen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 aBauG). Wählte der Baugesuchsteller
die letztgenannte Alternative, sicherte er sich gleichzeitig eine ge-
wisse Anzahl reservierter öffentlicher Parkplätze, entsprechend der
Zahl der Plätze, die er nach § 60 Abs. 1 aBauG auf eigenem Boden
zu erstellen verpflichtet gewesen wäre; an die Stelle der Verpflich-
tung, die Parkplätze auf privatem Grund zu bauen, trat damit eine
Geldleistungspflicht in Form einer Vorzugslast. Voraussetzung für
alle Varianten war, dass die Abstellplätze in nützlicher Distanz zur
Liegenschaft, der sie zu dienen hatten, lagen und ihre dauernde
Verfügbarkeit zugunsten derselben sichergestellt war (§ 62 Abs. 1
Satz 2 aBauG). Unter den gleichen Voraussetzungen konnte ein Bau-
eigentümer, dessen Verpflichtung zur Beschaffung von Abstellplät-
zen auf eigenem Grund wegen Unzumutbarkeit der Erstellungskos-
ten entfiel, zu angemessener Beteiligung an einer Gemeinschaftsan-
lage oder an der Finanzierung öffentlicher Abstellplätze verpflichtet
werden, sofern mit ihrer Erstellung innert 20 Jahren gerechnet wer-
den konnte (§ 62 Abs. 2 aBauG). Dabei mussten reale Aussichten
hinsichtlich der Verwirklichung bestehen. Verstrich die Frist, ohne
dass die Gemeinschaftsanlage gebaut wurde, entfiel die Pflicht des
Baueigentümers. Die Baubewilligung vom 12. Juni 1989 und deren
Nachtrag vom 22. Januar 1990 waren Anwendungsfälle einer solchen
Zwangsbeteiligung; der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, nebst
der Bereitstellung eines Abstellplatzes auf dem Baugrundstück und
dem Einkauf von 4 Parkplätzen im bestehenden Parkhaus "Obertor"
"Beiträge an den Bau und Unterhalt von weiteren 19
Autoabstellplätzen in einer kommenden öffentlichen Gemein-
schaftsanlage (...) zu leisten". Da die Beitragshöhe naturgemäss erst
bestimmt werden kann, wenn einerseits die Kosten der konkreten
Parkierungsanlage und anderseits das Mass der sich aus ihrer Be-
nutzung für den Pflichtigen ergebenden Vorteile bekannt sind, war in
der Baubewilligung ein bestimmter Betrag nur zum Zwecke der
Sicherstellung festzulegen (§ 62 Abs. 3 Satz 2 aBauG); so wurde
auch im vorliegenden Fall verfahren (siehe zum Ganzen: Erich
Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage,
Aarau 1985, §§ 60-63 N 13 ff.; AGVE 1977, S. 201 f., 203; 1980,
S. 246 f., 253; VGE III/53 vom 10. Mai 2001 [BE.2000.00091] in
Sachen S. AG, S. 7 f.).
Im Unterschied zu dieser Regelung normiert § 58 BauG neu die
grundsätzliche Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe zu Lasten
desjenigen, der keine Abstellplätze erstellt. Dies bedeutet einen Sys-
temwechsel: Während sich der betroffene Grundeigentümer altrecht-
lich durch seine Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage oder an
der Finanzierung öffentlicher Abstellplätze eine entsprechende
Anzahl reservierter Parkplätze sicherte und ihm damit ein wirt-
schaftlicher Sondervorteil erwuchs, hat er neurechtlich mit der (re-
gelmässig tieferen) Ersatzabgabe lediglich einen Ausgleich dafür zu
schaffen, dass er im Unterschied zu anderen Grundeigentümern sei-
ner (nach wie vor bestehenden) Pflicht zur Erstellung von Parkplät-
zen nicht naturaliter genügen muss (siehe den VGE III/72 vom
30. Mai 2000 [BE.1998.00280] in Sachen Einwohnergemeinde K.,
S. 5 f.). Die Übergangsbestimmung von § 169 Abs. 4 BauG bezieht
sich nun auf altrechtliche Beteiligungspflichten, die der Pflichtige
durch Erbringung der von ihm geforderten Leistungen erfüllt hat,
ohne aber den Gegenwert - in Form der Parkplatz-Benützungs-
rechte - erhalten zu haben, weil die betreffende Gemeinschaftsanlage
bzw. die betreffenden öffentlichen Abstellplätze noch nicht erstellt
worden sind; in derartigen Fällen soll dem Schwebezustand durch
Umwandlung der Beteiligungspflicht in eine Ersatzabgabe gemäss
§ 58 BauG ein Ende gesetzt werden (erwähnter VGE in Sachen
S. AG, S. 8).
c) Unbestritten ist, dass § 169 Abs. 4 BauG eine Rückwirkung
zur Folge hat. Kontrovers ist aber, ob es sich um echte oder um un-
echte Rückwirkung handelt (siehe vorne Erw. 1/b und 2/a).
Das Verwaltungsgericht führte im bereits erwähnten Entscheid
vom 11. März 1977 (= AGVE 1977, S. 206) u.a. aus, die Auflage, die
den Baueigentümer dem Grundsatz nach zur Ablösung und zur
Sicherstellung eines bestimmten Betrages verpflichte, regle einen
Dauertatbestand, der sich wandeln könne, bis die Beteiligung an der
öffentlichen Abstellfläche aktuell werde; so sei denkbar, dass die
Voraussetzungen der Ablösungspflicht entfielen, namentlich weil die
Baute, welcher der Parkplatz zu dienen habe, abgebrochen werde
oder weil der Pflichtige anderswo einen genügenden Parkplatz an-
bieten könne. Dies ändert aber ebenso wenig wie der Umstand, dass
wegen des Realisierungsvorbehalts in § 62 Abs. 2 aBauG vorerst of-
fen blieb, ob die Ablösungspflicht später nicht entfiel (vorne Erw. b),
daran etwas, dass die das massgebliche Rechtsverhältnis (d.h. die
Baubewilligung vom 12. Juni 1989 / 22. Januar 1990 bzw. die Ne-
benbestimmung betreffend Ablösung der Verpflichtung zur Erstel-
lung von Abstellplätzen) zur Entstehung bringenden tatsächlichen
Merkmale (d.h. die Realisierung des die Parkplatzerstellungspflicht
auslösenden Um- und Ausbaus des bestehenden Wohn- und Ge-
schäftshauses) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 169 Abs. 4
BauG am 1. April 1994 längst verwirklicht waren. Insoweit kann
nicht von einem noch nicht abgeschlossenen Dauersachverhalt aus-
gegangen werden. Vielmehr gründet der rechtserhebliche Sachver-
halt, auf den sich das neue Recht bezieht, auf einer formell rechts-
kräftigen und ausgenutzten Baubewilligung bzw. auf einer Gegen-
stand derselben bildenden Nebenbestimmung zur (künftigen) Leis-
tung einer (bedingten) Ablösungssumme. Es handelt sich also um
einen abschliessend vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts beur-
teilten Sachverhalt. Der Umstand, dass die Beteiligungspflicht vom
Eintritt einer zusätzlichen Bedingung (Erstellung der Gemeinschafts-
anlage bzw. der öffentlichen Abstellplätze) abhängig ist, mithin die
Erfüllung dieser Pflicht während maximal 20 Jahren in einem
Schwebezustand verharrt, macht die Tatsache der 1989 bzw. 1990
formell rechtskräftig verfügten Ablösung der Parkplatzerstellungs-
pflicht durch Leistung einer (suspensiv bedingten und der Höhe nach
noch unbestimmten) Ablösungssumme nicht zum Dauersachverhalt
im Sinne der Rechtsprechung. Insbesondere kann nicht mit dem
Baudepartement argumentiert werden, die "Baurechtswidrigkeit" -
nämlich die fehlenden Parkplätze - sei nach wie vor gegeben,
weshalb ein Dauersachverhalt vorliege. Die Parkplatzerstellungs-
pflicht wurde ja in Form einer Ersatzlösung gemäss § 62 Abs. 1 und
2 aBauG erfüllt. Wenn nun statt eines Beitrags im Sinne einer Vor-
zugslast eine Ersatzabgabe verfügt wird, so liegt ein Tatbestand ech-
ter Rückwirkung vor.
3. Zu den einzelnen Voraussetzungen der Rechtmässigkeit einer
echten Rückwirkung (vorne Erw. 2/a) ergibt sich Folgendes:
a) Die Rückwirkung ist in § 169 Abs. 4 BauG ausdrücklich an-
geordnet und klar gewollt, indem die Gemeinden darin verpflichtet
werden, die nach bisherigem Recht verfügten Vorzugslasten in Er-
satzabgaben umzuwandeln, sofern die entsprechenden Beteiligungs-
pflichten nicht mehr als 25 Jahre zurückliegen. Diese Anforderung ist
somit - was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird -
erfüllt.
b) Die Rückwirkung muss sodann zeitlich mässig sein. Diese
Voraussetzung erachtete das Bundesgericht in einem älteren Ent-
scheid bei der rückwirkenden Inkraftsetzung eines Gesetzes auf ein
Jahr als erfüllt (BGE 77 I 190, siehe hierzu Imboden/Rhinow, a.a.O.,
S. 105). Ebenso wurde in BGE 119 Ia 160 eine am 6. März 1990
eingereichte Inititiative, mit welcher ein "Gesetz über den Schutz der
Aarelandschaft" geschaffen werden sollte und deren rückwirkende
Inkraftsetzung per 1. Februar 1990 vorgesehen war, vom Bundesge-
richt als verfassungskonform beurteilt. In der neueren Lehre und
Praxis wird zum zeitlichen Kriterium der Rückwirkung ausgeführt,
die Grenze liege - vorbehältlich besonderer Umstände im Einzelfall -
bei rund einem Jahr. Betont wird jedoch, dass es sich dabei nicht um
eine "Faustregel" handelt. Zu berücksichtigen sind neben der abso-
luten Dauer die konkreten Umstände, namentlich die Frage, ob für
die Betroffenen das rückwärtige Inkraftsetzen des Erlasses voraus-
sehbar war (Verwaltungsgericht Bern, in: BVR 1995, S. 341, mit
Hinweisen; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen
Recht, Basel/Frankfurt a.M 1983, S. 285; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz
268).
Im vorliegenden Falle wurde die Verpflichtung des Beschwer-
deführers, sich gemäss § 62 Abs. 2 aBauG im Sinne einer Vorzugs-
last an einer Gemeinschaftsanlage oder an der Finanzierung öffentli-
cher Parkplätze zu beteiligen, mit dem Baubewilligungsentscheid
vom 12. Juni 1989 / 22. Januar 1990 begründet. Die neue Regelung
in § 169 Abs. 4 BauG wurde per 1. April 1994 in Kraft gesetzt. Die
darauf gestützte Anordnung einer Ersatzabgabe erfolgte mit Stadt-
ratsbeschluss vom 6. Juni 1995. Die Rückwirkung erstreckt sich also
auf eine Zeitdauer, die erheblich länger als ein Jahr ist, womit der
von Verfassungs wegen eng gezogene zeitliche Rahmen deutlich
gesprengt wird. Namentlich war für den Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der Baubewilligungserteilung nicht voraussehbar, inwieweit
und mit welchen Mitteln und Instrumenten die bestehende Ordnung
dannzumal abgelöst werden sollte. So lag damals die Botschaft des
Regierungsrates an den Grossen Rat vom 21. Mai 1990 zur Totalre-
vision des Baugesetzes noch nicht vor. Eine gesetzliche Übergangs-
ordnung soll die Einführung neuen Rechts ermöglichen oder er-
leichtern und den Übergang zwischen altem und neuen Recht mil-
dern, dabei aber Verfassungsrecht beachten und im Interesse der
Rechtssicherheit eine Rückwirkung vermeiden (BGE 123 II 395 f.).
Diese Grundsätze wurden hier zu wenig beachtet.
c) aa) Die Rückwirkung ist nur zulässig, wenn sie durch triftige
Gründe gerechtfertigt ist. Fiskalische Gründe genügen dabei nicht.
Dagegen kann das Gebot rechtsgleicher Behandlung eine Rückwir-
kung rechtfertigen (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 268; Imbo-
den/Rhinow, a.a.O., S. 105). Ob eine Rückwirkung im Einzelfall zu-
lässig ist, hängt von der Abwägung zwischen dem öffentlichen Inter-
esse an der Rückwirkung und dem entgegenstehenden Interesse an
der Voraussehbarkeit der Rechtsordnung ab (BGE 119 Ia 258,
102 Ia 74; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 47). Nach Auffassung des
Baudepartements liegt das öffentliche Interesse vor allem in der
Gleichbehandlung der Bewilligungsempfänger und "darin, den in der
alten Verfügung nur provisorisch geregelten und gleichsam in der
Schwebe gehaltenen Zustand einer endgültigen Lösung zuzuführen";
der Beschwerdeführer habe bereits nach Erteilung der ursprünglichen
Bewilligung damit rechnen müssen, für die fehlenden Parkplätze
noch belangt zu werden.
bb) Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits
birgt jede Rechtsänderung das Risiko einer Ungleichbehandlung der
Rechtsunterworfenen in sich, je nachdem, ob diese der alt- oder der
neurechtlichen Ordnung unterstehen. Entsprechend lässt die Recht-
sprechung allgemeine Rechtsgleichheitsüberlegungen für eine
Rückwirkung nicht genügen (siehe Rhinow/Krähenmann, a.a.O.,
S. 47). Für eine Ungleichbehandlung bestehen im Übrigen keine
Anhaltspunkte. Sowohl die alt- als auch die neurechtliche Lösung
verfolgen das Ziel, die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen
(Naturallast) auch ersatzweise erfüllen zu lassen. Wohl differieren
die beiden Systeme (einerseits Vorzugslast, anderseits Ersatzabgabe)
und bewährte sich das altrechtliche System in der Praxis offenbar zu
wenig (siehe die Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat
vom 21. Mai 1990 betreffend die Totalrevision des aBauG, S. 31 zu
§ 43), doch kann aus dem Umstand, dass der Verpflichtete altrecht-
lich nach spätestens 20 Jahren von jeglicher Beitragspflicht befreit
wurde, kein derartiger Ungleichheitstatbestand abgeleitet werden,
denn ob sich seine Pflicht aktualisiert oder nicht, liegt nicht zuletzt
am diesbezüglichen Willen der öffentlichen Hand.
Mit § 58 BauG hat sich die Rechtslage insoweit zum Nachteil
des Beschwerdeführers verändert, als nicht mehr nur eine latente
Pflicht zur Leistung einer Ablösungssumme im Fall der Realisierung
eines öffentlichen Parkhauses auf seinem Grundstück lastet, sondern
nunmehr eine Ersatzabgabe zu leisten ist, die lediglich an die Pflicht
zur Erstellung von Abstellplätzen anknüpft, jedoch nicht als blosse
Eventualverpflichtung für den Fall der Erstellung einer
Gemeinschaftsanlage ausgestaltet ist. Insoweit hat das neue Recht
nicht nur Bedeutung für den Umfang des zu bezahlenden Betrags;
vielmehr ändert es auch den Charakter der Abgabepflicht, indem die
Fälligkeit der betreffenden Schuldverpflichtung nicht mehr von einer
zusätzlichen und innert Frist zu erfüllenden Bedingung (Erstellung
einer Gemeinschaftsanlage) abhängig gemacht wird. Mit der Rück-
wirkung würde der Beschwerdeführer - wie er zu Recht ausführt - im
Verhältnis zu anderen Betroffenen, die altrechtlich zur Zahlung einer
betragsmässig vorläufig noch offenen Ablösungssumme verpflichtet
wurden, diese nach dem Eintritt der Fälligkeit und der konkreten
Beitragsfestsetzung (aufgrund der Bauabrechnung für die Gemein-
schaftsanlage und des effektiven wirtschaftlichen Sondervorteils
[siehe vorne Erw. 2/b]) bezahlten und den entsprechenden Gegen-
wert in Form von Parkplätzen erhielten, selber rechtsungleich behan-
delt, da er zwar ebenfalls eine Zahlung leisten muss, gleichzeitig aber
des Sondervorteils verlustig geht.
Auch das weitere Argument, wonach die Verpflichtung des Be-
schwerdeführers nur "provisorisch" festgelegt worden sei, ist un-
zutreffend. Die Verpflichtung an sich wurde verbindlich verfügt und
erwuchs in formelle Rechtskraft. Offen blieb einzig, ob sich die Be-
dingung, an welche die Beteiligungspflicht geknüpft war (Erstellung
der Gemeinschaftsanlage innert 20 Jahren), erfüllen würde.
cc) Andere triftige Gründe bzw. überwiegende öffentliche Inter-
essen, welche die Rückwirkung ausnahmsweise legitimieren und
damit einen Einbruch in das Geltungsvertrauen des Beschwerdefüh-
rers rechtfertigen könnten, sind nicht auszumachen. Der Umstand,
dass die altrechtliche Regelung in einzelnen Fällen den ihr vom Ge-
setzgeber zugedachten Zweck nicht erfüllte, weil der Bau von Ge-
meinschaftsanlagen vom Stimmvolk an der Urne verworfen wurde
(siehe das fortlaufende Protokoll des Grossen Rats vom 13. Januar
1993, Art. 2209, S. 3828 [Votum Regierungsrat Dr. Thomas
Pfisterer]), vermag für die Rechtfertigung einer rückwirkenden Nor-
mierung selbstredend nicht zu genügen. Gerade die erwähnten
Schwierigkeiten im praktischen Vollzug lassen Raum für die Ver-
mutung, dass hinter der Schaffung von § 169 Abs. 4 BauG primär
fiskalische Gründe standen. Auch solche Motive sind hier wie gesagt
unzureichend (vorne Erw. aa).
d) Vermag sich die angeordnete Rückwirkung nicht auf triftige
Gründe zu stützen und verletzt sie die Vorgabe des zeitlichen Masses,
so kann offen bleiben, ob sie zusätzlich eine stossende Rechtsun-
gleichheit bewirkt (siehe dazu auch vorne Erw. c/bb) oder in wohl-
erworbene Rechte eingreift. Schliesslich liegt auch nicht ein den
Beschwerdeführer begünstigender Erlass vor, welcher die verfas-
sungsrechtlichen Bedenken als unangebracht erscheinen liesse (siehe
Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 270). Wie bereits ausgeführt (vorne
Erw. 2/b), liegt zwar der vom Beschwerdeführer an den Bau und Un-
terhalt einer künftig zu erstellenden Gemeinschaftsanlage zu bezah-
lende Betrag in aller Regel höher als die Ersatzabgabe, doch ist die
altrechtliche Ablösungssumme auch ins Verhältnis zum Sondervorteil
zu setzen, der dem Beschwerdeführer aus seinen Beitragszahlungen
erwüchse. Zudem bleibt wegen des Realisierungsvorbehalts in § 62
Abs. 2 aBauG unsicher, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals
zahlungspflichtig wird. Demgegenüber würde er mit der Er-
satzabgabe nach betragsmässiger und rechtskräftiger Verfügung der-
selben zur sofortigen und bedingungslosen Zahlung verpflichtet.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verfassungs-
rechtlich vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Rückwirkung
von Erlassen - jedenfalls auf den vorliegenden Tatbestand bezogen -
nicht erfüllt sind. Damit darf § 169 Abs. 4 BauG nach Massgabe von
§ 95 Abs. 2 KV hier nicht angewendet und somit auch nicht dem
Stadtratsbeschluss vom 6. Juni 1995 zu Grunde gelegt werden. Auf
einen andern Rechtsgrund stützt sich der Stadtrat nicht ab. Die im
gleichen Zusammenhang genannten Praxisänderungen bezogen sich
lediglich auf die konkrete Berechnung der Anzahl Parkplätze. Dem-
entsprechend entbehrt der Beschluss vom 6. Juni 1995, zumindest
soweit er die Umwandlung der Ablösungspflicht in eine Ersatzab-
gabe zum Gegenstand hat, der erforderlichen Rechtsgrundlage, wes-
halb er ebenso wie der angefochtene Entscheid des Baudepartements
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.