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45 Strassenbaubeiträge. Wirtschaftlicher Sondervorteil.
- Wirtschaftlicher Sondervorteil verneint, wo der Strassenausbau nichts
zur Erschliessung beiträgt und den Anstössern auch sonst keine greif-
baren Vorteile bringt.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 22. August 2002 in
Sachen Einwohnergemeinde R. gegen Entscheid des Baudepartements.
Aus den Erwägungen
3. Baubeiträge (sog. Vorzugslasten) wie die hier zur Diskussion
stehenden sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt
werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung - wie vorliegend
dem Bau einer Strasse - ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst
(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 2059 f.). So wird
denn auch in Art. 15 des Strassenreglements der Gemeinde festge-
legt, die Erhebung eines Anstösserbeitrages setze voraus, dass den
Beitragspflichtigen durch den Strassenbau gemäss Überbauungsplan
ein besonderer Vorteil erwächst, der nur bestimmten Grundeigentü-
mern zukommt. Der Beitrag soll in einem angemessenen Verhältnis
zum besonderen Vorteil stehen.
4. a) Die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, dass es ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz nicht wesentlich sein könne, ob
es sich um eine blosse Erneuerung handle oder nicht. Im vorliegen-
den Fall handle es sich aber um eine eigentliche Änderung der Stras-
se, nicht lediglich um eine Erneuerung. Die Strasse sei zwar bereits
weitgehend 6 m breit ausgemarcht gewesen, effektiv sei sie aber auf
höchstens 5 m Breite ausgebaut worden. Dazu bestehe beidseits ein
ca. 50 cm breiter Streifen, der von Zeit zu Zeit mit einem notdürfti-
gen Belag versehen worden sei, dem indessen eine ordentliche Kof-
ferung fehle. Die Strasse sei nicht nur erneuert, sondern im Sinne
von § 34 Abs. 1 BauG ausgebaut worden. Aus diesem Ausbau ent-
stünden den Anstössern die folgenden wirtschaftlichen Sondervor-
teile:
- Durch die vollständige neue Einkofferung werde der alte holprige Belag ersetzt
und eine Heissmischtragschicht (HMT) mit Verschleissschicht eingebaut. Mit
dieser neuen Strassenkofferung und der neuen Verschleissschicht werde den An-
wohnern eine spürbare Entlastung in Bezug auf den Strassenlärm entstehen.
- Zur Entwässerung der Strassenoberfläche sei ein Quergefälle von 3 % gewählt
worden. Die Entwässerung im Längsgefälle erfolge über einen Wasserstein, der
das ungehinderte Abfliessen zu den insgesamt 20 neuen Einlaufschächten ermög-
liche. Dies werde dazu führen, dass das Oberflächenwasser nicht mehr auf die Pri-
vatgrundstücke laufe.
- Entlang der Ausbaustrecke würden Randabschlüsse angebracht, wodurch eine
saubere Abgrenzung zwischen der Strasse und den Privatgrundstücken entstehe.
- Das ganze Ausbauprojekt Strassen- und Trottoirbau sei gesamthaft zu betrachten.
Es hätte keinen Sinn gemacht, ein Trottoir zu erstellen, die Strasse aber nicht aus-
zubauen. Die Trennung durch das Baudepartement in Ausbau der Strasse und
Ausbau des Trottoirs sei künstlich und nicht zulässig. Die Trennung habe nur des-
halb vorgenommen werden müssen, um die unterschiedlichen Kostenbeiträge
sauber zu erfassen.
b) Wirtschaftliche Sondervorteile entstehen in erster Linie bei
der Erstellung von Strassen bzw. Erschliessungsanlagen, sie sind
aber auch bei deren Änderung und Erneuerung denkbar (vgl. § 34
BauG). Ein derartiger Sondervorteil ist regelmässig und unproblema-
tisch erkennbar, wo ein Grundstück durch den Strassenbau überhaupt
erst genügend erschlossen wird; er kann aber auch in einer objektiv
verbesserten und komfortableren Erschliessung bestehen (AGVE
1992 S. 197). Es ist deshalb nicht wesentlich, ob es sich beim vorlie-
genden Ausbau um eine Änderung oder Erneuerung handelt; ent-
scheidend ist einzig und allein, ob den Anstössern durch die bauli-
chen Massnahmen ein wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (was
allerdings bei einer blossen Erneuerung in der Regel kaum der Fall
sein wird).
Der massgebliche Sondervorteil muss wirtschaftlicher Art sein,
er muss grundsätzlich als Vermögenszuwachs in Erscheinung treten
und in Form von Geld realisiert werden können (René A.
Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtspre-
chung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt 1990, Nr. 111 B II b). Uner-
heblich ist allerdings, ob der Vorteil tatsächlich realisiert wird. Der
Kreis der möglichen Abgabepflichtigen ist auf die Grundeigentümer
und das Ausmass des zu berücksichtigenden Vorteils auf die Er-
schliessungsvorteile begrenzt (Alexander Ruch, Die Bedeutung des
Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 97/1996,
S. 532 f.)
c) Ob die Erstellung des Trottoirs für die Anstösser wegen der
Verbesserung der Verkehrssicherheit einen Sondervorteil bewirkte,
ist im vorliegenden Fall nicht mehr streitig, da die Anstösserbeiträge
bezüglich des Trottoirs rechtskräftig entschieden worden sind. Die
Auffassung der Gemeinde, das Trottoir habe zwingend auch den
Ausbau der Strasse erfordert und infolge dessen seien die Anstösser
untrennbar auch durch den eigentlichen Strassenausbau in den Ge-
nuss eines wirtschaftlichen Sondervorteils gekommen, geht jedoch
fehl. Selbstverständlich war es wirtschaftlich sinnvoll, die Sanierung
der Strasse zur gleichen Zeit durchzuführen, doch hat dies mit der
Frage des wirtschaftlichen Sondervorteils für die Anstösser nichts zu
tun. Im vorliegenden Fall war die Aufteilung in einen Perimeterplan
Trottoir und einen Perimeterplan Strasse schon im Ansatz richtig und
zwingend, weil Trottoir und Strasse unterschiedliche wirtschaftliche
Sondervorteile auslösen.
d) Die übrigen von der Gemeinde geltend gemachten Gründe
vermögen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen wirt-
schaftlichen Sondervorteil der Anstösser zu bewirken. Es steht fest,
dass die Strasse bereits vor dem Ausbau eine nutzbare Breite von 6 m
aufwies. Die Gemeinde behauptet denn auch nicht, die bisherige
strassenmässige Erschliessung sei ungenügend gewesen. Sie führt
aus, dass sich die Strasse erstaunlich gut gehalten habe, dies obwohl
in den letzten 50 Jahren ausser einem neuen Rollsplitt und verein-
zelten Entwässerungsschächten nichts daran gemacht worden sei.
Die Strasse entsprach also bei ihrer seinerzeitigen Erstellung den
technischen Anforderungen und ebenso den bisherigen Erschlies-
sungsbedürfnissen. Soweit sich ihr Zustand im Laufe der Zeit ver-
schlechterte, handelt es sich beim jetzigen Ausbau quasi um aufge-
schobenen Unterhalt, der zu Lasten der Beschwerdeführerin als
Strasseneigentümerin geht (vgl. AGVE 1992, S. 199; § 99 Abs. 1
BauG). In diesem Sinne besteht gegenüber dem in der Beschwerde
zitierten VGE II/66 vom 13. Juni 1991 in Sachen W.H. und Mitbe-
teiligte, wo erst durch den Ausbau des G.-Wegs eine genügende
strassenmässige Erschliessung erstellt wurde, ein entscheidender
Unterschied. Der Umstand, dass jeweils die äussersten 50 cm der
Strasse nicht unterkoffert waren, sondern nur einen Oberflächenbelag
aufwiesen, war für die Erfordernisse der Wohnerschliessung nicht
von wesentlicher Bedeutung.
Dass eine neue Strassenkofferung nach heutigen technischen
Grundsätzen erstellt wird, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls
nicht entscheidend. Die Kofferung verbessert zwar die Lebensdauer
der Strasse, sie ermöglicht auch die Wartung und den Ersatz der alten
Werkleitungen und bildet eigentliche Basis für den von der Ge-
meinde zu tragenden Strassenunterhalt. Sie bedeutet indessen weder
eine erstmalige genügende Erschliessung noch eine namhafte Ver-
besserung der Erschliessung (eine Erhöhung der Verkehrssicherheit
kann lediglich dem Trottoir, nicht dem Strassenausbau zugeschrieben
werden). Die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Strasse wurde
in erster Linie auf Grund des nahe gelegenen Industriegebiets mit
gegen 1'000 Arbeitsplätzen, das ein höheres Verkehrsaufkommen
verursachte, notwendig. Die neu entstandenen Arbeitsplätze haben
den Anwohnern Verschlechterungen bezüglich der Lärmbelastung
gebracht, die sie entschädigungslos hinzunehmen hatten. Wenn der
Lärm durch die Verbesserung der Strassenoberfläche wieder etwas
vermindert wird, bewirkt dies eine gewisse Kompensation der vorher
durch die Verkehrssteigerung, deren Ursache im Industriegebiet liegt,
kontinuierlich verschlechterten Lärmsituation. Der Bezug zu einem
wirtschaftlichen Sondervorteil für die Anstösser ist nicht ersichtlich.
Die Entwässerung der Strasse in ihrem bisherigen Zustand
brachte keine nennenswerte Probleme mit sich. (...). Die neu geplante
Entwässerung der Strasse bewirkt keinen wirtschaftlichen Sonder-
vorteil. Das Gleiche gilt für die vorgesehenen Randabschlüsse. Es
mag zwar zutreffen, dass durch diese saubere Abgrenzung die An-
wohner an dieser Stelle nicht jäten müssen und es im Winter dort
kein "Gepflotsch" gibt, doch dies ist ein minimer Vorteil.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde den
Nachweis für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Sondervorteils
durch den Strassenausbau nicht zu erbringen vermag.