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48 Abzug der Schuldzinsen (§ 24 lit. c Ziff. 1 StG). Verzugszinsen auf Steuer-
schulden.
- Verzugszinsen auf Steuerschulden werden gleich behandelt wie ge-
wöhnliche Schuldzinsen und können deshalb bei Fälligkeit abgezogen
werden. Abzugsfähig sind also, ungeachtet der tatsächlichen Zahlung,
in jedem Bemessungsjahr die in diesem Jahr aufgelaufenen Verzugs-
zinsen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. Mai 2002 in Sachen
H.U.P. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Publiziert in StE 2003, B
27.2 Nr. 25.