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54 Mitwirkung des KStA im kommunalen Veranlagungsverfahren.
- Einzelfallweise Einsetzung eines ausserordentlichen kantonalen Steu-
erkommissärs.
- Beamte des KStA können von der kommunalen Steuerkommission zur
Unterstützung in Fachfragen beigezogen werden. Dies ist keine unzu-
lässige Expertentätigkeit.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 3. April 2002 in Sa-
chen M.E. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts.
Aus den Erwägungen
3. a) Die Steuerkommission N. stützte sich bei der Berechnung
des Liquidationsgewinns auf den Bericht des Landwirtschaftlichen
Fachbeamten (LF) des KStA vom 25. Juni 1999, der hinsichtlich des
Verkehrswerts der Grundstücke IR Nr. 360 und 480 wiederum auf
einer Schätzung durch die Sektion Grundstückschätzungen des KStA
basierte. Der Beschwerdeführer lehnt A. (Schätzer bei der Sektion
Grundstückschätzungen) und J. (LF/KStA; im vorliegenden Fall
wirkte er als ausserordentlicher kantonaler Steuerkommissär im Ein-
spracheverfahren als Mitglied der Steuerkommission N. mit) "als
Experten" ab. Damit verkennt er deren Stellung. Das KStA nimmt
seine Leitungsfunktion (§ 114 Abs. 1 StG) nicht nur mit Weisungen
und Kontrollen, sondern auch mit Dienstleistungen wahr. In diesem
Rahmen können Beamte des KStA im Auftrag der kommunalen
Steuerkommissionen rechtliche und tatsächliche Abklärungen und
Untersuchungen vornehmen, die der Steuerkommission dann als Ent-
scheidgrundlage dienen (vgl. AGVE 1992, S. 269; Jürg Baur, in:
Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 114 N 5).
Es handelt sich nicht um formelle Gutachten (weshalb im angefoch-
tenen Entscheid richtigerweise nicht vom "Gutachten" des KStA,
sondern von dessen Schätzung die Rede sein sollte), sondern um
Entscheidgrundlagen, welche die veranlagende Steuerkommission
durch eine andere Steuerbehörde erstellen lässt (im Übrigen sind
auch verwaltungsinterne Expertisen nicht unzulässig; vgl. BGE 122
V 161 f.). Sie ist berechtigt und verpflichtet, diese Grundlagen einer
eigenen Überprüfung zu unterziehen (Baur, a.a.O., § 133 N 15); das
Gleiche gilt für die Rechtsmittelinstanzen. Die Steuerkommission N.
hat die streitige Verkehrswertschätzung denn auch nicht unbesehen
übernommen, sondern ist im Einspracheverfahren unter Berücksich-
tigung der Vorbringen der Steuerpflichtigen zu deren Gunsten davon
abgewichen.
Was die "Doppelfunktion" von J. (LF/KStA und Mitglied der
Steuerkommission als ausserordentlicher kantonaler Steuerkommis-
sär) betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass der Steuerkommission
von Amtes wegen ein kantonaler Steuerkommissär angehört (§ 117
Abs. 2 StG) - was im Rahmen der Leitungsfunktion des KStA zu
sehen ist -, die Doppelfunktion also hier vom Gesetz vorgeschrieben
ist. Weiter ist es zulässig, einzelfallweise einen ausserordentlichen
Steuerkommissär einzusetzen (VGE II/160 vom 11. Dezember 1992
in Sachen H.E.; VGE II/34 vom 8. April 1999 in Sachen U.M.; Baur,
a.a.O., § 117 N 2). Dies ist in komplexeren Fällen angezeigt, dient
doch die umfassende Abklärung des Sachverhalts unter Beizug der-
jenigen Person, die sich im KStA bereits mit dem Fall befasst hat,
einerseits der Verfahrensökonomie, letztlich aber auch der Wahrung
des rechtlichen Gehörs, denn so können die Steuerpflichtigen ihre
Mitwirkungsrechte frühzeitig und am besten wahrnehmen. Dem Be-
schwerdeführer wurde der Bericht des LF/KStA vor dem Einsprache-
entscheid zur Stellungnahme zugestellt und seine Einwendungen
wurden so bereits im Einspracheverfahren berücksichtigt. Dies als
Zeichen von Befangenheit zu werten und unter Hinweis auf die
"Doppelfunktion" zu verhindern, würde dazu führen, dass die Mei-
nung des LF/KStA (und Steuerkommissionsmitglieds) erst aus der
Begründung des Einspracheentscheids ersichtlich würde, was nicht
den Interessen der Steuerpflichtigen entspräche, sondern diesen ge-
radezu zuwiderliefe.
b) Unter den gegebenen Umständen gehen die Einwendungen
des Beschwerdeführers, der nicht etwa geltend macht, A. und J. seien
aus persönlichen Gründen befangen gewesen (vgl. § 124 StG), son-
dern diese für Expertentätigkeit ablehnt, weil sie Beamte des KStA
sind, am gegebenen Sachverhalt vorbei.