2002 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 191

VII. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

58 Probeweise Entlassung; Nichteinhalten von Weisungen.
- probeweise Entlassung mit Weisungen, falls noch nicht alle Vorausset-
zungen für eine definitive Entlassung gegeben sind, bzw. falls Voraus-
setzungen, die zur Unterbringung geführt haben, erst teilweise ent-
fallen sind (Erw. 3/b).
- keine automatische Rückführung bei Nichteinhalten der Weisungen,
sondern Einleitung des ordentlichen Einweisungsverfahrens unter
Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften (Erw. 3/b und 3/f).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. März 2002 in Sa-
chen R.S. gegen Entscheid des Bezirksamts A.

Aus den Erwägungen

3. b) Art. 397a Abs. 3 ZGB verlangt die Entlassung einer Per-
son, welche mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in eine An-
stalt eingewiesen oder in einer solchen zurückbehalten wurde, sobald
ihr Zustand es erlaubt. § 67h Abs. 1 EG ZGB sieht die Möglichkeit
einer probeweisen Entlassung, nötigenfalls mit Weisungen, vor, falls
noch nicht alle Voraussetzungen für eine definitive Entlassung gege-
ben bzw. die Voraussetzungen, die zur Unterbringung respektive
Zurückbehaltung des Betroffenen geführt haben, erst teilweise ent-
fallen sind. Bei der Befugnis, dem probeweise Entlassenen verbindli-
che Weisungen aufzuerlegen, handelt es sich um ein bewährtes Mit-
tel zur zweckmässigen Gestaltung der Probezeit und Überwachung
des Betroffenen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau
an den Grossen Rat vom 19. Mai 1980 [Botschaft], S. 14). Sinn und
Zweck soll dabei sein, eine notwendige Behandlung im Anschluss an
die Entlassung aus einer Anstalt sicherzustellen (AGVE 1996,
S. 277). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht
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um eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67ebis EG ZGB handelt
und dass die automatische Rückführung des Betroffenen in eine An-
stalt bei Nichteinhalten der Weisungen der Einweisungsbehörde ver-
wehrt bleibt (AGVE 2000, S. 188 und S. 191). Gemäss § 67h Abs. 2
EG ZGB befindet die für die Entlassung zuständige Behörde zudem
von Amtes wegen mindestens einmal jährlich darüber, ob die probe-
weise Entlassung in eine definitive umgewandelt werden kann. Da-
durch soll sichergestellt werden, dass probeweise Entlassungen nicht
zum Dauerzustand werden. Andererseits kann die Einweisungsbe-
hörde die probeweise Entlassung widerrufen, wenn erneut sämtliche
Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen in einer
Anstalt gegeben sind. Dies hat im ordentlichen Einweisungsverfah-
ren unter Einhaltung aller Verfahrensvorschriften zu geschehen
(AGVE 2000, S. 191).
c) Das Bezirksamt hat - als unbestritten zuständige Behörde
(Art. 397b Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 67b Abs. 1 lit. a EG
ZGB) für die Aufhebung der von ihr verfügten fürsorgerischen Frei-
heitsentziehung - mit Verfügung vom 13. Februar 2002 den Be-
schwerdeführer unter Weisungen und Auflagen bedingt entlassen mit
der Begründung, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung vorerst
bestehen bleibe, bzw. dass das Nichterfüllen der geforderten Aufla-
gen für den Beschwerdeführer die Rückführung in die stationäre
Therapie im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung be-
deute. Dies sollte offensichtlich Sinn und Zweck der Formulierung
"ambulante Massnahme" in Dispositiv Ziff. 2 sein.
d) Der Beschwerdeführer akzeptiert die im angefochtenen Ent-
scheid enthaltenen Weisungen betreffend seine weitere psychiatri-
sche Behandlung, dies jedoch nicht im Rahmen einer fortbestehen-
den fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern nur im Rahmen
einer probeweisen Entlassung. Da die fürsorgerische Freiheitsentzie-
hung gemäss Begründung der angefochtenen Verfügung vollumfäng-
lich bestehen bleibe, werde sowohl für den Beschwerdeführer als
auch für Dritte (bspw. Arbeitgeber) eine unklare und unsichere
Rechtslage geschaffen, welche geeignet sei, den Beschwerdeführer in
seiner Lebensführung zu beeinträchtigen. Der angefochtene Ent-
scheid müsse deshalb entsprechend korrigiert werden.
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Die Ausführungen des Beschwerdeführers können mithin nur so
verstanden werden, dass er sich insbesondere gegen die in der be-
zirksamtlichen Begründung erwähnte Rückführung in eine stationäre
Therapie bei Nichterfüllen der geforderten Auflagen wehrt.
e) In seiner Vernehmlassung verweist das Bezirksamt auf die
krankheitsbedingte Vorgeschichte des Beschwerdeführers, wonach
sich dieser nach den bisherigen Entlassungen aus der PKK jeweils
nicht in das soziale Umfeld habe eingliedern können, sodass sein
Verhalten immer wieder zu zwischenmenschlichen Konfliktsituatio-
nen geführt habe. Der Beschwerdeführer bedürfe deshalb auch nach
der aktuellen Entlassung aus der stationären Behandlung weiterhin
einer speziellen persönlichen Fürsorge, welche mittels fürsorgeri-
scher Freiheitsentziehung im Rahmen einer ambulanten Nachbe-
handlung beim Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) am besten
gewährleistet sei.
f) Sind die Voraussetzungen für eine Entlassung nicht in allen
Teilen erfüllt, kann eine probeweise Entlassung, nötigenfalls mit
Weisungen, angeordnet werden (§ 67h Abs. 1 EG ZGB). Dass eine
Entlassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall an Weisun-
gen zu knüpfen ist, bleibt unbestritten. Die psychischen Schwierig-
keiten des Beschwerdeführers machen eine ambulante psychiatrische
Behandlung (einschliessliche Kontrolle des Blutspiegels) auch in sei-
nem eigenen Interesse notwendig. Der Beschwerdeführer bemängelt
einzig die bezirksamtliche Konstruktion der vollständigen Aufrecht-
erhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung trotz Entlassung
aus der Klinik Königsfelden und die in der Begründung erwähnte
Rückführung in die Klinik bei Nichterfüllen der Auflagen. Diese
Anordnung setze die in Gesetz und Praxis zum Schutz des Betroffe-
nen eingeführten Mechanismen ausser Kraft. Tatsächlich besteht
durch die gewählte Formulierung des Bezirksamts die Gefahr, dass
der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt
wird. Obwohl im Dispositv des angefochtenen Entscheids die Auf-
rechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht aus-
drücklich erwähnt wird, geht das Bezirksamt in den Erwägungen
seiner Verfügung explizit von einer solchen aus, sodass Ziffer 2 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids und insbesondere der
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strafrechtliche Begriff "ambulante Massnahme" dahingehend ausge-
legt werden müssen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers
in eine stationäre Therapie bei Nichteinhalten der Weisungen ohne
weiteres ermöglicht werden soll. Die Androhung einer Rückführung
in eine stationäre Therapie der Klinik Königsfelden entbehrt einer
gesetzlichen Grundlage. Da sich der Zustand des Beschwerdeführers
weiterhin stabilisiert hat, konnte er aus der stationären Therapie und
somit aus der Anstalt PKK entlassen werden. Zudem hat er sich zwi-
schenzeitlich eine eigene Wohnung genommen, und er geht einer
geregelten Arbeit nach, was zusätzlich dafür spricht, dass der Be-
schwerdeführer ein selbständiges Leben führen kann. Es sind somit
offensichtlich nicht mehr alle Voraussetzungen einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung gegeben. Eine Vollstreckung der angedrohten
Rückführung in eine stationäre Therapie der Klinik Königsfelden
hingegen würde einer neuen fürsorgerischen Freiheitsentziehung
gleichkommen, welche jedoch nur zulässig ist, wenn sämtliche Vor-
aussetzungen gemäss Art. 397a ZGB erfüllt sind. Beim Beschwerde-
führer würde dies bedeuten, dass - unabhängig von der Einhaltung
der Weisungen - eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
eintreten müsste, so dass erneut eine stationäre Behandlungsbedürf-
tigkeit entstehen würde und zusätzlich die Zwangseinweisung ver-
hältnismässig wäre. Dies hätte jedenfalls in einem neuen, ordentli-
chen Einweisungsverfahren durch die zuständige Einweisungsbehör-
de - unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften - geprüft zu
werden (AGVE 2000, S. 191). Somit ergibt sich, dass Dispositiv
Ziff. 2, so wie sie die Vorinstanz auf Grund ihrer eigenen Begrün-
dung materiell verstanden hat und verfügen wollte, mangels Recht-
mässigkeit aufzuheben ist.