2002 Verwaltungsgericht 200

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61 Einweisung zur Untersuchung; Abklärungsauftrag; Zwangsmassnahmen
grundsätzlich nicht zulässig.
- wird eine Einweisung zur Untersuchung angeordnet, ist das Ergebnis
der Untersuchung der Einweisungsbehörde sofort mitzuteilen, damit
diese die definitive Anstaltsunterbringung oder die Entlassung des Be-
troffenen verfügt.
- Einweisung zur Untersuchung nur mit konkretem Abklärungsauftrag
zulässig.
- bei einer Einweisung zur Untersuchung steht noch nicht fest, ob die
Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gegeben
sind, weshalb Zwangsmassnahmen bei der Einweisung zur Untersu-
chung grundsätzlich nicht zulässig sind.

Verfügung des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 6. Februar 2002 in
Sachen F.S. gegen Verfügung des Bezirksarztes L. und Entscheid der Klinik
Königsfelden.

Aus den Erwägungen:

A. Der Bezirksarzt hat die Zurückbehaltung des Beschwerde-
führers in der PKK zur Untersuchung angeordnet. Nach § 67d EG
ZGB ist eine Einweisung (oder Zurückbehaltung) zur Untersuchung
möglich, wenn genügend objektive Anhaltspunkte vorliegen, wonach
eine fürsorgerische Freiheitsentziehung überhaupt ernsthaft in
Betracht kommt. Im Weiteren ist erforderlich, dass der für die Ein-
weisung zuständigen Behörde noch wesentliche Grundlagen für
einen definitiven Einweisungsentscheid fehlen, dass die Klinik über
das notwendige Fachwissen verfügt, um die verlangte Untersu-
chung/Abklärungen vorzunehmen, und dass die Untersuchung nicht
ambulant durchgeführt werden kann (AGVE 1983, S. 108 ff.; 1984,
S. 216 f.; 1995, S. 248). Die Untersuchung muss möglichst zügig
2002 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 201

durchgeführt werden (§ 67d Abs. 3 EG ZGB; AGVE 1989, S. 186),
das Ergebnis der Untersuchung ist der Einweisungsbehörde sofort
mitzuteilen und diese hat darauf unverzüglich entweder die definitive
Anstaltsunterbringung zu verfügen oder den Betroffenen zu entlassen
(AGVE 1984, S. 217; 1994, S. 351).
B. Welche Grundlagen der Einweisungsbehörde noch fehlen,
kann nur diese selbst bestimmen. Sie muss deshalb bei einer Einwei-
sung zur Untersuchung genau und eindeutig festhalten, was zu unter-
suchen bzw. abzuklären ist (AGVE 1994, S. 351). Ohne einen kon-
kreten Abklärungsauftrag an die PKK ist die Einweisung zur Unter-
suchung unvollständig und muss aus diesem Grund aufgehoben
werden. Allerdings ist es sachgerecht, der Einweisungsbehörde
zunächst eine kurze Frist zur Verbesserung einzuräumen.
C. Zwangsmassnahmen dürfen nur im Rahmen einer fürsorgeri-
schen Freiheitsentziehung angeordnet und vorgenommen werden
(§ 67 ebis Abs. 3 EG ZGB). Bei einer Einweisung zur Untersuchung
steht gerade noch nicht fest, ob die Voraussetzungen für eine (de-
finitive) fürsorgerische Freiheitsentziehung und damit für eine
Zwangsbehandlung gegeben sind. Dies spricht dagegen, Zwangs-
massnahmen auch bei einer Einweisung zur Untersuchung als zuläs-
sig zu erachten. Vielmehr bleiben die Möglichkeiten der PKK - wie
auch sonst, wenn sich Personen in der Klinik befinden, ohne dass
bereits eine fürsorgerische Freiheitsentziehung verfügt wurde - auf
die Anordnung von Notfallmassnahmen beschränkt.