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62 Anstalt; ambulante Behandlung.
- Der Externe Psychiatrische Dienst (EPD) ist keine Anstalt im Sinne
von Art. 397 a Abs. 1 ZGB (Erw. 2 d).
- Die ambulante, psychiatrische (Nach-)behandlung gestützt auf eine
Weisung im Rahmen einer Entlassung aus der FFE ist keine Zwangs-
massnahme im Sinne von § 67 ebis EG ZGB (Erw. 2 d).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. März 2002 in Sa-
chen R.S. gegen Entscheid des Bezirksamts A.
Aus den Erwägungen
2. a) Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine mündige oder
entmündigte Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche,
Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlo-
sung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten
werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwie-
sen werden kann. Der Begriff der Anstalt ist dabei weit zu fassen,
sodass als geeignete Anstalt jede Einrichtung gilt, in der einer Person
ohne oder gegen deren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer
Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann (BGE
121 III 308). Zudem braucht es sich nicht um eine geschlossene An-
stalt zu handeln, sondern es genügt, wenn der entsprechenden Person
ein Entweichen entweder tatsächlich nicht ohne weiteres möglich
oder aber verboten ist (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, ZGB
I/2, Basel/Genf/München 1999, Art. 397a N 22).
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er explizit aus der
Klinik entlassen worden sei und seinen Aufenthaltsort frei wählen
könne. So habe er am 11. Februar 2002 eine eigene Wohnung bezo-
gen. Trotzdem bleibe die fürsorgerische Freiheitsentziehung beste-
hen, was das Bezirksamt im Dispositiv seiner Verfügung vom
13. Februar 2002 dadurch zum Ausdruck bringe, dass lediglich eine
"Entlassung aus der stationären Massnahme, bzw. deren Änderung in
eine ambulante Massnahme" erfolge. Zudem stehe diese Begrifflich-
keit in keinem Zusammenhang mit dem Recht der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung, sondern sei dem Strafrecht entlehnt. Die Anord-
nung einer "ambulanten Massnahme" im Rahmen einer fürsorgeri-
schen Freiheitsentziehung finde im Gesetz keine Stütze und sei daher
aufzuheben.
c) Das Bezirksamt vertritt in seiner Vernehmlassung den Stand-
punkt, dass unter dem Begriff "Anstalt" eine von der öffentlichen
oder privaten Körperschaft getragene, mit den erforderlichen Mitteln
ausgestattete Institution zur dauernden Erfüllung der vorgegebenen
Aufgaben zu verstehen sei. Diese Definition gelte gleichermassen für
die Psychiatrische Klinik Königsfelden, wie auch für den EPD Stütz-
punkt B. Der Beschwerdeführer wechsle aus der stationären Be-
handlung in die ambulante Behandlung beim EPD B., wodurch ihm
einerseits ermöglicht werde, seine wirtschaftliche Selbständigkeit
wahrzunehmen, andererseits die psychiatrische Kontrolle im Rahmen
einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung aufrechterhalten bleibe.
Diese Kontrolle sei erforderlich und daher gerechtfertigt bzw. die
Weiterführung einer angeordneten ambulanten Massnahme im Rah-
men einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter Aufsicht der
geeigneten Fachpersonen sei bisher in der aargauischen Rechtspraxis
nicht nur grundsätzlich, sondern auch mit Erfolg angewendet und
anerkannt worden.
d) Der Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner wirtschaftli-
chen Selbständigkeit sowie seiner Bereitschaft, im Rahmen einer
ambulanten Nachbehandlung durch den EPD, Stützpunkt B. regel-
mässige Kontrollen des Blutspiegels zum Nachweis der Medikamen-
teneinnahme durchführen zu lassen, aus der Klinik Königsfelden
entlassen. In der Zwischenzeit wohnt der Beschwerdeführer in einer
eigenen Wohnung, und er geht einer geregelten Arbeit nach. Er ist
somit in seiner Bewegungsfreiheit trotz Wahrnehmung der ambulan-
ten Termine beim EPD, Stützpunkt B. in keiner Weise mehr spürbar
eingeschränkt, gleich wie dies beim Besuch einer privaten psychia-
trischen Arztpraxis der Fall wäre. Zusätzlich ist zu berücksichtigen,
dass der EPD, Stützpunkt B. die ambulante Nachbehandlung des
Beschwerdeführers gegen seinen Willen nicht durchsetzen kann,
zumal es sich bei der vorliegenden ambulanten Nachbehandlung
nicht um eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67ebis EG ZGB
handelt. Eine solche ist nur im Rahmen einer rechtmässigen und
uneingeschränkten fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit stationä-
rem Zwangsaufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden
zulässig (AGVE 2000, S. 188 f.). Zusammenfassend kann festgestellt
werden, dass es sich beim EPD, Stützpunkt B. nicht um eine Anstalt
im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB handelt und es sich schon von
daher nicht um eine vollumfängliche fürsorgerische Freiheitsentzie-
hung handeln kann, wie es das Bezirksamt geltend macht.