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64 Sanierung und Betrieb einer Sonderabfallverbrennungsanlage im Bereich
eines belasteten Standorts ("Bauherren-Altlast"; Art. 3 AltlV).
- Umweltschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere Art. 3 AltlV
(Erw. 2/a/bb).
- Störerprinzip als Leitlinie bei der Sanierung von Altlasten
(Erw. 2/a/cc).
- Sanierungsbedürftigkeit der im konkreten Fall vorhandenen Altlas-
ten; bereits getroffene und noch vorgesehene Massnahmen (Erw.
2/a/dd).
- Ausschluss sanierungsbedürftiger Schadstoffquellen innerhalb des
durch das Bauvorhaben betroffenen Bereichs; Relevanz eines von aus-
serhalb stammenden, durch Abströmung bewirkten Weitertransports
von grundwasserverunreinigenden Schadstoffen (Erw. 2/a/ff).
- Vereinbarkeit des "Hand-in-Hand-Prinzips" bei der Sanierung mit
Art. 3 AltlV (Erw. 2/a/gg).
- Art. 3 AltlV erfasst nicht nur die Bauten und Anlagen im engern
Sinne, sondern auch die darin installierten technischen Einrichtungen
(Erw. 2/a/hh/aaa).
- Methoden zur Sanierung des Untergrundes unter einer bestehenden
Baute (Dekontamination und Sicherung des belasteten Standorts;
Art. 16 lit. a und b AltlV); Prinzip des nachhaltigen Quellenstopps
(Art. 15 Abs. 1 AltlV); Ausschluss wesentlicher Sanierungserschwe-
rungen (Art. 3 lit. b AltlV) (Erw. 2/a/hh/bbb).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. März 2002 in Sa-
chen Gemeinderat Hausen gegen Regierungsrat.
Aus den Erwägungen
1. Die Beschwerdegegnerin betrieb bis zum Oktober 1999 auf
den Parzellen Nrn. 769 und 329 des ehemaligen R.-Areals eine Son-
derabfallverbrennungsanlage mit einer Ofenleistung von 4 Megawatt
(MW), einer Ofenkapazität von 1 Tonne pro Stunde und 4'500 jährli-
chen Betriebsstunden. Die Anlage besteht im Wesentlichen aus dem
Drehrohrofen, dem Dampfkessel, dem Rauchgaswäscher, dem
Denox-Katalysator, der Rückstandsbehandlung und verschiedenen
Abfalllagern. Geplant ist, den Sonderabfallofen in Bezug auf Ab-
wasser- und Abluftreinigung sowie auf Betriebstechnik zu sanieren
und zu modernisieren und hernach weiterzubetreiben. Dabei soll -
bei gleichbleibender Kapazität des Ofens - die Zahl der jährlichen
Betriebsstunden auf 7'500 erhöht werden; dies würde es ermögli-
chen, künftig pro Jahr bis zu 7'500 Tonnen Sonderabfälle in fester,
flüssiger, gasförmiger oder pastöser Form zu verbrennen. Für die neu
zu installierenden Anlageteile werden keine neuen Gebäude errichtet;
das zweiteilige Gebäude (bestehend aus Kessel- und Wäscherhaus)
der heutigen Sonderabfallverbrennungsanlage bleibt bestehen. Es
sollen jedoch verschiedene kleinere Bauwerke realisiert werden, die
sich einerseits aus der Erneuerung und Erweiterung der Rauchgas-
reinigung und anderseits aus dem neuen Lagerkonzept für die zu
verbrennenden Abfallstoffe ergeben. So ist geplant, südlich vor dem
Hauptgebäude (Gebäude Nr. 244, westlicher Trakt) eine neue Beton-
platte zu errichten, auf welcher der neue Kessel und der neue Elek-
trofilter sowie die Abfüllstation für die Asche aufgestellt werden sol-
len. Östlich an das Gebäude, in welchem sich der Wäscher befindet
(Gebäude Nr. 244, östlicher Trakt), sollen neu die Denoxanlage mit
Wärmetauscher, der neue Saugzug, der Luftkondensator und die
Ammoniakanlage anschliessen. Für letztere soll ein kleines Gebäude
von rund 2,50 m Höhe erstellt werden. Die erwähnten Komponenten
sollen ebenfalls auf eine neue Betonplatte gestellt werden. Der rissi-
ge, undichte Vorplatz soll ebenfalls neu versiegelt werden. Die vier
grösseren Tanks des Tanklagers 2 sollen demontiert und über die be-
reits heute dicht ausgekleidete Betonwanne der Umfüllstation soll ein
Stützgestell mit Profilblech und Gitterrost montiert werden, das als
Abstellfläche für 1'000 l-Container vorgesehen ist. Vor der Umfüll-
station soll eine armierte Betonplatte eingegossen werden, die auch
einen Abschnitt des Industriegeleises einschliesst. In das bestehende
Lagerhaus Süd (Gebäude Nr. 170) sollen Garderoben, ein Aufent-
haltsraum, eine Werkstatt und ein Büro eingebaut werden. Vom Um-
schlagplatz bei der Umfüllstation zu den vier Tanks und von den
Tanks zum Verbrennungsgebäude (Gebäude Nr. 244, westlicher
Trakt) ist die Verlegung unterirdischer Rohrleitungen, teilweise unter
dem Industriegeleise hindurch, geplant. Neben diesen baulichen
Massnahmen sollen verschiedene Anlageteile revidiert oder neu in-
stalliert werden; so ist vorgesehen, den Schlackeauffangtrichter
durch einen Durchfallschacht und den bestehenden Kessel durch ei-
nen Naturumlauf-Abhitzkessel zu ersetzen, eine Denoxanlage, einen
neuen Saugzugventilator, einen Elektrofilter für die Rauchgasreini-
gung und einen Luftkondensator mit Speisewasserbehälter zu instal-
lieren, und für die Abwasservorbehandlung sieht das Projekt eine zu-
sätzliche Fällungsstufe mit Calciumaluminat sowie einen Kiesfilter
vor. Die baulichen Massnahmen werden gemäss dem Baugesuch
vom 31. Mai 1995 mit Fr. 840'000.-- veranschlagt, die technischen
Investitionen (Rauchgasreinigung, Kessel) betragen rund
Fr. 3'000'000.--.
2. Seinen Antrag auf Verweigerung der Baubewilligung be-
gründet der Beschwerdeführer mit der Altlastensituation (...).
a) Altlastensituation.
aa) Der Regierungsrat hat die Bauherrschaft in Änderung bzw.
Ergänzung des Baubewilligungsentscheids vom 10. August 1998
verpflichtet, vor Baubeginn bzw. vor Ausführung von Aushubarbei-
ten zur Ermittlung der auf dem SAVA-Areal effektiv vorhandenen
Schadstoffbelastung ergänzende Untersuchungen gemäss dem von
der Gruner AG ausgearbeiteten Bericht "Vorschlag Sondier- und
Überwachungsprogramm" vom 1. September 1998 (im Folgenden:
Bericht Gruner II) sowie der in Ziffer V/2 der hydrogeologischen Ex-
pertise zur Altlastensituation des Geologischen Büros Dr. Lorenz
Wyssling AG, Pfaffhausen ZH, vom 1. Dezember 1997 (im Folgen-
den: Fachbericht Wyssling) aufgeführten Tastbohrung Nr. 505 durch-
zuführen bzw. durchführen zu lassen und dem Gemeinderat Lupfig
sowie der Abteilung Umweltschutz des Baudepartements gestützt
darauf ein Sanierungskonzept mit einer Risikobeurteilung sowie der
Formulierung von Sanierungszielen vorzulegen. Der Beschwerde-
führer macht nun geltend, es ziele daneben, im Rahmen des Baube-
willigungsentscheids den grundsätzlichen Sanierungsbedarf festzu-
legen und weitere Detailuntersuchungen für den Zeitpunkt nach
Rechtskraft der Baubewilligung vorzubehalten, zumal der konkrete
Sanierungsbedarf zum Teil sogar erst während der Bauphase (Aus-
hubarbeiten) abschliessend beurteilt werden könne. Die Anwendung
von Art. 3 der Verordnung über die sanierung von belasteten Stand-
orten (AltlV; SR 814.680) vom 26. August 1998 dürfe nicht auf
"bauliche Massnahmen" beschränkt werden. Im Rahmen des Bauge-
suchs würden Bauten und Anlagen im Werte von Fr. 17 Millionen
erstellt, d.h. eine Veränderung im Sinne der AltlV vorgenommen,
ohne dass die Altlastensituation unter den betreffenden Gebäuden
geklärt werde. An "Aushub" geschehe äusserst wenig, von "Bau-
grube" könne nicht gesprochen werden. Durch das bewilligte Bau-
und Investitionsvorhaben werde sehr wohl die spätere Sanierung
wesentlich erschwert. Zudem reduziere der Regierungsrat die von
der Geologischen Büro Dr. Lorenz Wyssling AG vorgeschlagenen
Tastbohrungen auf die Bohrung Nr. 505. Durch unabhängige Fach-
personen sei ein Gutachten zu erstellen, das zu den differenten
Standpunkten der Geologischen Büro Dr. Lorenz Wyssling AG ei-
nerseits, der Gruner AG und der Abteilung Umweltschutz des Bau-
departements anderseits Stellung nehme. Die vertikale und horizon-
tale Schadstoffverteilung im Untergrund des SAVA-Areals sei nur
lückenhaft bekannt, ebenso, was genau, wo und wie zu sanieren sei.
Der Fachbericht Wyssling werde vom Regierungsrat in seinen
Hauptaussagen übergangen und der Gruner AG, welche seit vielen
Jahren für die Beschwerdegegnerin tätig sei, und der Fachinstanz
unbesehen geglaubt. Das SAVA-Areal als Ganzes sei ein belasteter
Standort, der durch die Investition von Fr. 17 Millionen verändert,
aber nicht saniert werde. Die besondere Art des Vorhabens, das weit-
gehend ohne Erdbewegungen auskomme, mache es notwendig, den
Sanierungsbedarf, die Risikoanalyse und die Sanierungsart vor
Erteilung einer Baubewilligung festzulegen. Das zweistufige Verfah-
ren bringe keinen Fortschritt bezüglich der Sanierung dieser Altlast.
Hinzu komme, dass die vorgesehenen Versiegelungen betreffend
Grundwassergefährdung nichts brächten, d.h. der Schutzbrunnenbe-
trieb verewigt würde. In richtiger Anwendung von Art. 3 AltlV dürfe
die Anlage nicht verändert werden, da die beabsichtigten Verände-
rungen eine spätere Sanierung wesentlich erschwerten oder gar
ausschlössen und im Zuge des Vorhabens keine Sanierung erfolge,
der Sanierungsbedarf nicht genügend geklärt sei und im Zuge der
Ausführung des "Bauprojekts" kaum zusätzlich geklärt werden
könne.
bb) Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch
Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen
oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht,
dass solche Einwirkungen entstehen; der Bundesrat kann über die
Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit
von Sanierungen Vorschriften erlassen (Art. 32c Abs. 1 USG in der
Fassung vom 21. Dezember 1995). Gestützt auf diese Delegations-
bestimmung hat der Bundesrat die seit dem 1. Oktober 1998 in Kraft
stehende Altlasten-Verordnung erlassen. Gemäss Art. 3 AltlV dürfen
belastete Standorte durch die Erstellung oder Änderung von Bauten
und Anlagen nur verändert werden, wenn sie nicht sanierungsbe-
dürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig wer-
den (lit. a) oder ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht
wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben
verändert werden, gleichzeitig saniert werden (lit. b). Für die Be-
arbeitung belasteter Standorte legt Art. 1 Abs. 2 AltlV die folgenden
Verfahrensschritte fest: Die Erfassung in einem Kataster (lit. a; Art. 5
f. AltlV), die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürf-
tigkeit (lit. b; Art. 7 ff. AltlV), die Beurteilung der Ziele und der
Dringlichkeit der Sanierung (lit. c; Art. 14 f. AltlV) sowie die Fest-
legung der Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmass-
nahmen (lit. d; Art. 16 ff.).
cc) Die Sanierung einer Altlast hat im Wesentlichen nach dem
Störerprinzip zu erfolgen (BGE 121 II 413), d.h. die zur Erhaltung
oder Wiederherstellung eines ordnungsgemässen Zustands erforder-
lichen Massnahmen sind von denjenigen Personen zu treffen oder -
falls die Behörde tätig wird - zu erdulden, welche den polizeiwidri-
gen Zustand als Verhaltens- oder Zustandsstörer unmittelbar zu ver-
antworten haben (Pierre Tschannen, Kommentar zum Umwelt-
schutzgesetz [im Folgenden: Kommentar USG], 2. Auflage, Zürich
2000, Art. 32c N 22 f.; BGE 121 II 413; 122 II 70 mit Hinweisen).
Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen
sind daher primär vom Inhaber des belasteten Standorts durchzufüh-
ren (Art. 20 Abs. 1 AltlV; siehe Tschannen, a.a.o., Art. 32c N 25),
und dies ist hier unbestrittenermassen die R. AG als Grundeigentü-
merin, Betriebsinhaberin und Verursacherin der umweltgefährdenden
Boden- und Gewässerbelastungen. Die Beschwerdegegnerin ist
demgegenüber nicht Störerin in diesem Sinne, da sie den polizei-
widrigen Zustand nicht verursacht hat; sie kann ausschliesslich nach
Massgabe von Art. 3 AltlV ins Recht gefasst, d.h. ihr gegenüber
dürfen nur solche Sanierungsanordnungen getroffen werden, welche
sich mit ihrem Bauvorhaben begründen lassen (BGE 121 II 415).
dd) Die Sanierungsbedürftigkeit der auf dem R.-Areal (insge-
samt etwas über sechs Hektaren) befindlichen Altlasten (schät-
zungsweise 10 bis 12 t Schadstoffe) ist ausgewiesen, das Problem
seit vielen Jahren bekannt. Seit anfangs der Siebzigerjahre sind auf
dem Areal Grundwasserpumpen in Betrieb, die verhindern sollen,
dass verunreinigtes Grundwasser aus dem Hausener Tal in den -
durch eine natürliche Grundwasserbarriere abgetrennten - Grund-
wasserstrom des Birrfelds abströmen bzw. überlaufen kann. Unter
den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass trotz des wirksamen
Schutzbrunnenbetriebs das Schadstoffpotential auf dem R.-Areal
langfristig entfernt oder zumindest nachhaltig reduziert werden
muss; nachdem einzelne stark belastete Arealbereiche bereits saniert
worden sind, soll dies in Bezug auf weitere Abschnitte, insbesondere
im Bereich der ehemaligen Produktionsanlagen, noch geschehen.
Vorgesehen ist, im Sinne von Art. 23 AltlV für alle Beteiligten und
Betroffenen, nebst der R. AG insbesondere auch die Gemeinden
Hausen und Lupfig, auf einvernehmliche Weise klare Rahmenbedin-
gungen für die künftige Sanierung und Umnutzung des R.-Areals
(Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen) zu
schaffen.
ee) (...)
ff) Die kantonale Fachstelle vertritt die Auffassung, nach heuti-
gem Kenntnisstand gebe es für das SAVA-Areal keinen Sanierungs-
bedarf. Bei den bisher untersuchten Feststoffproben und Bodenluft-
messungen seien im Untergrund keine sanierungsbedürftigen Schad-
stoffquellen gefunden worden, von denen eine konkrete Gefahr von
Einwirkungen auf das Grundwasser ausgehe. Auf dem SAVA-Areal
seien schon früher im Bereich des ehemaligen Fasslagers, des Tank-
lagers und der Klärteiche diverse Sanierungsmassnahmen durchge-
führt und dabei verunreinigtes Material ausgehoben worden. Die
ergänzenden Sondierungen vom Januar 2000 im Bereich des La-
gerhauses Süd (ehemalige Klärbecken) hätten ebenfalls gezeigt, dass
beim Bau dieses Lagerhauses alles verunreinigte Untergrundmaterial
entfernt und entsorgt worden sei. Die Analyse der Feststoff- und
Grundwasserproben habe keinen Hinweis auf eine sanierungsbe-
dürftige Schadstoffquelle im Bereich des Lagerhauses Süd ergeben.
Allfällige unbekannte derartige Quellen innerhalb des SAVA-Areals
gebe es nach menschlichem Ermessen nicht.
Der Experte hat diese Beurteilung auf Grund der Vorgaben in
Art. 9 Abs. 2 AltlV überprüft. Danach ist ein belasteter Standort hin-
sichtlich des Grundwasserschutzes sanierungsbedürftig, wenn:
" a. bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen,
vom Standort stammende Stoffe festgestellt werden, die Gewäs-
ser verunreinigen können;
b. bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombe-
reich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen,
die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts
nach Anhang 1 überschreitet;
c. bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im
Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration
von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines
Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder
d. er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und we-
gen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die
vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreini-
gung des Grundwassers besteht."
(...)
Die kantonale Fachstelle und der Experte sind (...) überein-
stimmend der Auffassung, dass sanierungsbedürftige Schadstoff-
quellen, d.h. eigentliche "Verdachtsflächen", innerhalb des SAVA-
Areals heute mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen werden können, und zwar ohne weitere Untersuchungen
vor Baubeginn bzw. vor der Ausführung von Aushubarbeiten. Die
vom Beschwerdeführer aufgeworfene spezielle Frage, wie es sich
mit der im Fachbericht Wyssling festgestellten Bodenverschmutzung
durch polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Bereich des
Sondierschlitzes S 6 verhalte, hat der Experte dahingehend beant-
wortet, dass bisher noch nie aus benachbarten Beprobungsstellen
PAK-Stoffe im Grundwasser nachgewiesen worden seien, weshalb
auch insoweit keine "Verdachtsfläche" vorliege. Demgegenüber
weist der Experte auf eine Verschmutzung des Grundwassers durch
Perchlorethylen im nordöstlichen Bereich des SAVA-Areals hin,
wobei der erwähnte Schadstoff vermutungsweise infolge entspre-
chender Abstromverhältnisse von der ehemaligen Fassreinigungs-
anlage nördlich des SAVA-Areals weitertransportiert worden ist.
Gegen diese Einschätzungen werden keinerlei Einwände erhoben,
namentlich auch nicht seitens des Beschwerdeführers und der Be-
schwerdegegnerin. Auch das Verwaltungsgericht sieht hier keinen
Anlass zu irgendwelchen Zweifeln. Damit steht fest, dass - entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin - ein Anwendungsfall von
Art. 3 lit. b AltlV vorliegt. Der erwähnte Perchlorethylen-Eintrag
bildet nämlich fraglos Teil eines belasteten Standorts, so wie dieser
Begriff in Art. 2 Abs. 1 AltlV umschrieben wird; mit dem dort ver-
wendeten Kriterium der "beschränkten Ausdehnung" soll eine un-
nötige Aufblähung des Katasters der belasteten Standorte in dem
Sinne verhindert werden, dass darin beispielsweise auch vom
Grundwasserstrom über grössere Distanzen verschleppte Belastun-
gen erfasst werden müssen (siehe die Vollzugshilfe des BUWAL
"Erstellung des Katasters der belasteten Standorte", Bern 2001, S. 9).
Die allfällige spätere Beseitigung der Verschmutzung sodann ist
klarerweise eine Sanierungsmassnahme. Analoges gilt in Bezug auf
die organische Bodenbelastung durch Phtalate und Acrylate im
Schwankungsbereich des Grundwasserspiegels, und zwar unabhän-
gig davon, ob die Quelle der Verunreinigung im R.-Areal oder - wie
von der Beschwerdegegnerin vermutet - anderswo liegt. Die Sanie-
rungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AltlV ist insoweit also
ausgewiesen, so dass eine Anwendung von Art. 3 lit. a AltlV ausser
Betracht fällt.
gg) Die der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die vorhan-
denen "Bauherren-Altlasten" gemachten Auflagen sollen bewirken,
dass im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens die von diesem
betroffenen Arealbereiche nachhaltig saniert werden. Das Vorgehen
richtet sich dabei nach dem "Hand-in-Hand-Prinzip", d.h. die Sanie-
rungsmassnahmen sollen Hand in Hand mit den Bauarbeiten vorge-
nommen werden. Im Einzelnen ist das Vorgehen wie folgt geplant:
Zunächst soll die im Untergrund des SAVA-Areals effektiv vorhan-
dene Schadstoffbelastung durch entsprechende Beprobung und
Analysierung der offenen Flächen der Baugrube ermittelt werden.
Gestützt auf die so gewonnenen Erkenntnisse hat die Beschwerde-
gegnerin dann dem Gemeinderat Lupfig und der Abteilung Umwelt-
schutz des Baudepartements ein Sanierungskonzept mit Risikobe-
urteilung und Formulierung von Sanierungszielen vorzulegen. Mit
den Bau- bzw. Aushubarbeiten darf erst nach Festlegung allenfalls
erforderlicher Sanierungsmassnahmen durch die Abteilung Umwelt-
schutz begonnen werden; allfällige Sanierungsmassnahmen sind vor
oder gleichzeitig mit den Bauarbeiten zu realisieren und spätestens
im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage fertig-
zustellen.
Mit Art. 3 AltlV steht ein solches Vorgehen im Einklang. Fest-
zuhalten ist zunächst, dass vorgängig der Bau- bzw. Aushubphase
eine die Anforderungen von Art. 7 AltlV im Wesentlichen erfüllende
Untersuchung durchgeführt worden ist mit dem Ziel, die zur
Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit nötigen Angaben zu erhalten
und gestützt darauf eine Risikoabschätzung vornehmen zu können.
In der Realisierungsphase sodann ist das folgende Vorgehen
angeordnet:
" 1. Falls beim Aushub Abfälle zum Vorschein kommen, müssen
diese umweltgerecht entsorgt werden (z.B. in einem Zement-
werk). Ein dazu notwendiges Detailkonzept mit Analytikpro-
gramm ist vor Baubeginn auszuarbeiten und durch die Behörden
genehmigen zu lassen.
2. Da die Altlastensituation beim vorliegenden Bauvorhaben nicht
abschliessend beurteilt werden kann, sind die Bauarbeiten durch
eine unabhängige Altlastenfachperson zu begleiten. Während den
Bauarbeiten ist der Aushub zu beproben und entsprechend seiner
Schadstoffbelastung umweltgerecht zu entsorgen (vgl. Auflage
1). Mit der Altlastenfachperson sind die Bauarbeiten mit dem
Beprobungs- und Analysenprogramm vor Ort zu koordinieren.
3. Nach Abschluss der Aushubarbeiten sind die offenen Flächen der
Baugrube durch Sinnenprüfung zu untersuchen und analytisch
auf allfällige Schadstoffe zu beproben. Sämtliche Ergebnisse sind
vor der Abdichtung der Baugrube zu dokumentieren und durch
die zuständigen Behörden zu genehmigen. Dies dient der Bau-
herrschaft und den Behörden dazu, die Altlastensituation im be-
troffenen Baugrund zu dokumentieren und allenfalls erforderli-
che Zusatzmassnahmen zu veranlassen. Mit der Abdich-
tung/Überbauung darf erst begonnen werden, wenn die entspre-
chenden Baugruben freigegeben sind."
Das Verwaltungsgericht ist mit dem Regierungsrat der Mei-
nung, dass das angestrebte Ziel einer möglichst lückenlosen Infor-
mationsbeschaffung auf diese Art und Weise erreicht werden kann.
Wie aus der Expertise ersichtlich ist, kann der Fachmann bereits
heute ein fundiertes Urteil über die Sanierungsbedürftigkeit des Un-
tergrunds innerhalb des SAVA-Areals abgeben. Die verbleibenden
Unsicherheiten werden im dargelegten Sinne während der Ausfüh-
rung des Bauvorhabens geklärt. Auch der Experte verweist auf die
bisherigen Untersuchungen, die gezeigt hätten, dass das Bodenmate-
rial vorwiegend Inertstoffqualität aufweise. Lokal könne erkennbar
verunreinigtes Material mit erhöhter organischer Belastung zum
Vorschein kommen. Die Lage dieser Verunreinigungen sei unbe-
kannt, ihre typische Ausdehnung aber wahrscheinlich gering. Die
Resultate weiterer vorgängiger Untersuchungen wären deshalb
zufällig und brächten kaum neue Erkenntnisse. Das adäquate Vorge-
hen bestehe deshalb darin, dass eine Fachperson allfällige Aushubar-
beiten begleite und vor Ort eine Materialtriage durchführe. Die
einzelnen Fraktionen würden dann repräsentativ beprobt, analysiert
und anschliessend nach Massgabe der TVA entsorgt. Ferner werde
das Material am Boden der Aushubgrube untersucht und allenfalls
über einen Mehraushub entschieden. In Ziffer 2.7.2 der Umweltver-
träglichkeits-Beurteilung ist all dies bereits vorgeschrieben. Auch
insoweit bestehen keine Meinungsverschiedenheiten mehr unter den
Beteiligten. Das gewählte und zum Gegenstand verbindlicher Neben-
bestimmungen gemachte Vorgehen erweist sich im Übrigen auch un-
ter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips als ange-
messen (vgl. BGE 121 II 414).
hh) Zu prüfen ist im Weitern, ob die spätere Sanierung auch
dort nicht wesentlich erschwert wird, wo Änderungen vorgesehen
sind, ohne dass ein Aushub erfolgt.
aaa) In der Interpretation durch den Regierungsrat bezieht sich
Art. 3 AltlV ausschliesslich auf "bauliche Massnahmen", nicht auch
auf "reine Investitionen für technische Aufrüstungen". Der Be-
schwerdeführer widersetzt sich dieser Betrachtungsweise mit dem
Argument, damit, dass die Beschwerdegegnerin technische Ein-
richtungen im Wert von rund 17 Millionen Franken - effektiv sind es
rund 15,6 Millionen Franken, wovon rund 7 Millionen Franken auf
die Abgasreinigung entfallen - über schwer belastetem Grund inves-
tiere, würden nachfolgende Sanierungsbemühungen ebenfalls er-
heblich präjudiziert.
Art. 3 AltlV regelt die Erstellung und Änderung von Bauten und
Anlagen im Bereich belasteter Standorte. Im Sinne von Art. 22
Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen jene künstlich geschaffenen
und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung
zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die
Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusser-
lich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt
beeinträchtigen (BGE 123 II 259 mit Hinweisen). Es kann dahinge-
stellt bleiben, ob die "technischen Einrichtungen" wie namentlich der
modernisierte Sonderabfallofen oder die Denoxanlage nicht bereits
unter diese raumplanungsrechtliche Begriffsbildung fallen. Keinem
Zweifel unterliegt nämlich, dass die Legaldefinition von Art. 7 Abs.
7 USG auf sie zutrifft. Anlagen sind danach Bauten, Verkehrswege
und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen; den
Anlagen sind u.a. Geräte und Maschinen gleichgestellt. Die
Anwendung der AltlV, welche sich wie erwähnt auf Art. 32c Abs. 1
USG abstützt, hat selbstverständlich ebenfalls vor diesem Hinter-
grund zu erfolgen. Dies bedeutet also, dass nicht nur die Bauten und
Anlagen im engern Sinne, sondern auch alle technischen Einrich-
tungen, welche in den verschiedenen Gebäuden installiert werden
sollen, in die Betrachtung und Beurteilung einzubeziehen sind (siehe
Heribert Rausch, Kommentar USG, Art. 7 N 17; André Schrade,
Kommentar USG, 16 N 15).
bbb) aaaa) Der Beschwerdeführer befürchtet, eine spätere Sa-
nierung der Altlasten auf dem R.-Areal werde daran scheitern, dass
wegen der hohen Investitionen in technische Einrichtungen die be-
treffenden Gebäude aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht
mehr ganz oder teilweise abgebrochen werden können. Der Regie-
rungsrat entgegnet, eine Entfernung der Gebäude, unter denen sich
Altlasten befinden, sei beim heutigen Stand der Technik nicht zwin-
gend erforderlich; in der Praxis bestünden technische Möglichkeiten,
welche eine Sanierung des Untergrundes unter einem Gebäude auch
ohne dessen Abbruch ermöglichten. Auch die Beschwerdegegnerin
weist darauf hin, dass es heute eine Reihe von Verfahren gebe, die
eine Verunreinigung durch mobile Stoffe "in situ", d.h. an Ort und
Stelle ohne Aushub bzw. Materialbewegungen erlaubten; der über-
wiegende Teil der bisher festgestellten Verunreinigungen auf dem R.-
Areal sei mobil bzw. könne mobilisiert werden.
bbbb) Das Ziel der Sanierung muss gemäss Art. 16 AltlV durch
Massnahmen erreicht werden, mit denen
" a. umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination);
b. die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig ver-
hindert und überwacht wird (Sicherung); oder
c. bei Bodenbelastungen die Nutzung eingeschränkt wird (Art. 34
Abs. 2 USG)."
Im vorliegenden Falle stehen nur schadstoffseitige Massnahmen
zur Diskussion, so dass die (passive) Sanierungsmöglichkeit gemäss
Art. 16 lit. c AltlV ausser Betracht fällt. Zu prüfen ist im Folgenden,
was für Massnahmen, die "dem Stand der Technik entsprechen"
(Art. 4 AltlV), zur Verfügung stehen und wie man sich ihre Durch-
führung konkret vorzustellen hat:
- Die Dekontamination des belasteten Standorts umfasst
Massnahmen, mit denen die umweltgefährdenden Stoffe
vom Standort beseitigt werden, wie etwa durch Behandlung
von belastetem Aushub in einer Bodenwäsche oder thermi-
schen Anlage oder durch Abbau von umweltgefährdenden
Stoffen mittels mikrobiologischer Methoden (Tschannen,
a.a.O., Art. 32c N 19). Man unterscheidet dabei "harte" und
"sanfte" Sanierungsmassnahmen. Zur erstgenannten Kate-
gorie zählen Verfahren, mit denen die kontaminierten Bo-
denbestandteile aus dem Boden entfernt oder sonstwie un-
schädlich gemacht werden. Damit lässt sich die Gefährlich-
keit hoch belasteter Böden rasch und zuverlässig beseitigen.
Nachteile sind im Wesentlichen die relativ hohen Kosten und
die Entsorgungsproblematik. "Harte" Massnahmen wie
Bodentausch oder Bodenwäsche kommen daher eher bei
kleinflächigen Sanierungen zum Zuge, wie namentlich im
Bereich der Altlasten. Unter den "sanften" Sanierungsmass-
nahmen sind Methoden zu verstehen, welche an Ort und
Stelle wirken und die noch vorhandenen ökologischen Qua-
litäten des belasteten Bodens soweit möglich bewahren; in
Betracht kommen die Verringerung der für Pflanzen verfüg-
baren löslichen Schwermetallkonzentration oder die Entgif-
tung des Bodens durch Anbau schadstoffanreichernder
Pflanzen. Derartige Massnahmen stehen bei der grossflä-
chigen Sanierung belasteter Landwirtschaftsböden im Vor-
dergrund (Tschannen, a.a.O., Art. 34 N 41 f.). In der Voll-
zugshilfe des BUWAL "Erstellung von Sanierungsprojekten
für Altlasten" (Bern 2001) werden folgende Dekontaminati-
onsverfahren aufgeführt (S. 25 f. mit Tab. 2): "Off-site"
(Auskofferung/Entfernung des Emissionsherdes, externe
Behandlung und Entsorgung der Rückstände [z.B. Boden-
wäsche, biologische oder thermische Behandlung, Deponie-
rung]), "On-site" (Auskofferung des belasteten Materials und
Behandlung vor Ort [z.B. mit mobilen Anlagen], gegebenen-
falls Wiederverwendung des behandelten Materials am
Standort), "In-situ" (Behandlung des Emissionsherdes ohne
Entfernung oder Aushub des kontaminierten Materials [z.B.
biologische Verfahren, Bodenluftabsaugung, Abpumpen und
Behandeln der Schadstoffe, reaktive Wände]).
- Die Sicherung des belasteten Standorts umfasst Massnah-
men, mit denen die Ausbreitung oder Freisetzung der um-
weltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert wird, wie
etwa durch Versiegelung des Standorts, Einbau unterirdi-
scher Barrieren oder Umleitung von Fliessgewässern
(Tschannen, a.a.O., Art. 32c N 19). Die erwähnte BUWAL-
Vollzugshilfe (a.a.O.) erwähnt an Sicherungsmassnahmen
die vollständige Einkapselung, die Oberflächenabdichtung,
die Drainage, die Dichtwand im Grundwasserzu- und -ab-
strom, die Umleitung des Grundwassers und die Immobili-
sierung der Abfälle. Solche Massnahmen kommen nur in
Betracht, wenn der betreffende Standort auf Grund des fort-
schreitenden Abbaus der Schadstoffe nach spätestens zwei
Generationen, d.h. nach 40 bis 50 Jahren, ohne weitere
Überwachungsmassnahmen sich selbst überlassen werden
kann (z.B. bei Ablagerungen mit abbaubaren Stoffen, gewis-
sen Kehrichtdeponien usw.). Sicherungsmassnahmen sind
regelmässig kostengünstiger als die Dekontamination des
Standorts, auch wenn die Überwachungskosten mit einge-
rechnet werden (Tschannen, a.a.O., Art. 32c N 19).
cccc) Ziel der Altlastensanierung ist die Beseitigung der Ein-
wirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur
Sanierungsbedürftigkeit geführt haben (Art. 15 Abs. 1 AltlV). Die
Sanierungsziele bzw. die maximal zulässigen Einwirkungen sind auf
das Schutzgut (Wasser, Boden, Luft) bezogen und schreiben damit
nicht vor, welche Restkonzentrationen von Schadstoffen an einem
Standort verbleiben dürfen. Nicht die Kontamination im Untergrund
selbst, sondern deren Auswirkungen auf die Schutzgüter sind mass-
gebend. Es gilt das Prinzip des nachhaltigen Quellenstopps (er-
wähnte BUWAL-Vollzugshilfe, S. 11, 18, 26; siehe auch die Erläute-
rungen des Eidg. Departements des Innern [EDI] zur AltlV vom Mai
1997, S. 23). Demzufolge berücksichtigt die Behörde gemäss Art. 18
AltlV bei der Beurteilung des vom Pflichtigen auszuarbeitenden
Sanierungsprojekts insbesondere:
" a. die Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt;
b. deren langfristige Wirksamkeit;
c. die Gefährdung der Umwelt durch den belasteten Standort
vor und nach der Sanierung;
d. bei nicht vollständiger Dekontamination die Kontrollier-
barkeit der Massnahmen, die Möglichkeit zur Mängelbehe-
bung sowie die Sicherstellung der für die vorgesehenen
Massnahmen erforderlichen Mittel;
e. ob die Voraussetzungen zum Abweichen vom Sanierungs-
ziel nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 erfüllt sind."
Die Auswahl aus einer Vielzahl denkbarer Sanierungsvarianten
ist eine Optimierungsaufgabe. Es geht darum, die auf den Einzelfall
bezogene optimale Sanierungsvariante oder optimale Kombination
von Sanierungsmassnahmen, welche ökologisch sinnvoll, technisch
realisierbar und finanziell verhältnismässig sind, zu ermitteln (er-
wähnte BUWAL-Vollzugshilfe, S. 13 f. mit Abb. 3, 20 f., 22 f. mit
Abb. 5 und Tab. 1). So kann es etwa sinnvoll sein, in Bezug auf das
Sanierungsziel Erleichterungen zu gewähren, wenn dieses nur mit
grossem ökologischem Aufwand (z.B. Aushub und Abtransport auf
eine weit entfernte Deponie) und unverhältnismässigen Kosten
erreicht werden kann, während eine sanftere Methode (z.B. "in-situ"
mikrobiologische Sanierung) das Ziel zwar nicht ganz erreichen
kann, aber trotzdem zu einer wesentlichen Verbesserung der Situa-
tion führt (erwähnte Erläuterungen des EDI, S. 23, 24).
dddd) Vor diesem Hintergrund ist nun zu prüfen, ob eine we-
sentliche Erschwerung einer späteren Sanierung durch das Bauvor-
haben auch für jene Teile des SAVA-Areals zu verneinen ist, auf
welchen weder Aushubarbeiten noch eigentliche bauliche Massnah-
men im bau- und raumplanungsrechtlichen Sinne vorgesehen sind.
Der Experte verneint diese Frage. Zur festgestellten Perchlorethylen-
Verschmutzung des Grundwassers (vorne Erw. ff) merkt er an,
Perchlorethylen in Phase sei schwerer als Wasser und sinke deshalb
auf den Stauer (= Grund) des Grundwasserstroms ab. Dort ströme es
mit dem Grundwasser weiter oder sammle sich in Mulden des Stau-
ers an. Die Sanierung erfolge in der Regel so, dass in den Verschmut-
zungszonen Bohrungen bis auf den Grundwasserstauer abgeteuft
würden. Das perchlorethylenhaltige Grundwasser werde dann mit
Pumpen, welche im Stauerbereich betrieben würden, heraufgepumpt
und über Aktivkohlefilter gereinigt. Diese Sanierung könne auf ver-
siegelten Plätzen und innerhalb von Industriegebäuden ohne grossen
Mehraufwand durchgeführt werden. Sie werde durch das Projekt der
Beschwerdegegnerin kaum beeinträchtigt. Eine allfällige organische
Bodenbelastung durch Phtalate und Acrylate im Grundwasserbereich
(vorne Erw. ff) werde vorzugsweise auf chemisch-biologischem Weg
erfolgen. Konkret würden in den Verschmutzungszonen rasterhaft
Bohrungen bis in die verschmutzten Zonen abgeteuft. Durch Injek-
tion geeigneter Stoffe in den Verschmutzungsbereich werde das für
einen mikrobiologischen Abbau der fraglichen Verunreinigungen
optimale Milieu geschaffen. Auch diese Sanierung würde durch das
Bauvorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt.
Auch insoweit werden in den Stellungnahmen der Beteiligten
keine Gegenpositionen bezogen. Im Besondern schliesst sich der
Gemeinderat Lupfig der Beurteilung der von ihm in der Stellung-
nahme vom 25. Juni 2001 zusätzlich aufgeworfenen Frage, ob auf
Grund des heutigen Erkenntnisstandes Verunreinigungen des Unter-
grundes denkbar sind, die nur durch eine Entfernung des kontami-
nierten Materials (Aushub) derart beseitigt werden können, dass eine
Gefährdung des Grundwassers mit Sicherheit ausgeschlossen ist und
sich Sicherungsmassnahmen erübrigen, durch den Experten an. Nach
dessen Auffassung sind derartige Szenarien derart unwahrscheinlich,
dass sie vernachlässigt werden können. Dem Verwaltungsgericht
leuchten die Darlegungen des Experten ebenfalls ein. Es ist somit
davon auszugehen, dass eine Sanierung belasteter Standorte
innerhalb des SAVA-Areals, sollte sie jemals nötig werden, durch das
Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert wird (Art. 3 lit. b AltlV).
ii) (...)
kk) Zusammenfassend ist unter dem Titel der Altlastenproble-
matik festzuhalten, dass das der Beschwerdegegnerin vorgeschrie-
bene Verfahren den Vorgaben der AltlV genügt, so dass die bean-
tragte Verweigerung der Baubewilligung insoweit unbegründet ist. In
diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der Prüfung des
Umweltverträglichkeitsberichts durch die kantonale Fachstelle der
Stellenwert einer amtlichen Expertise beizumessen ist; von dieser
Beurteilung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden (siehe
BGE 119 Ib 274 f. mit weiteren Hinweisen; AGVE 1995, S. 376;
VGE III/116 vom 2. Dezember 1996 [BE.1995.00045] in Sachen S.
u. M., S. 29 f.), und solche sind hier nicht ersichtlich. Wesentlich ist
sodann, dass allfällige Sanierungsmassnahmen realisiert sein müssen,
bevor die neue Verbrennungsanlage in Betrieb genommen wird
(vorne Erw. gg); die Beschwerdegegnerin hat also alles Interesse
daran, sich bei der Durchführung dieser Massnahmen kooperativ zu
zeigen. Schliesslich ist die ordnungsgemässe Altlastensanierung
durch einen Widerrufsvorbehalt abgesichert.