[...]
65 Legitimation im Zusammenhang mit der Einreichung eines Baugesuchs.
Neuerstellung einer Baute für die Heilpädagogische Sonderschule in der
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Grenzabstand, Gebäudehöhe,
Parkplatzstellungspflicht).
- Analoge Anwendung der Legitimationsbestimmungen (§ 38 Abs. 1
VRPG) bei der Beurteilung des Anspruchs, ein Baubewilligungsver-
fahren in Gang zu setzen (Erw. I/2).
- Anwendung einer Nutzungsbestimmung, gemäss welcher die Bau-
weise vom Gemeinderat im Einzelfall bestimmt wird, als Problem
rechtssatzmässiger Verwaltung (Erw. II/2/a, b).
- Massgebende Referenzzone (Erw. II/2/c/aa).
- Bestimmungen, welche den grossen Grenzabstand regeln, sind auf
Wohnnutzungen im engern Sinne bezogen und auf eine Schulbaute
nicht anwendbar (Erw. II/2/c/bb).
- Fehlendes Interesse, bezüglich der Gebäudehöhe von den Referenz-
massen abzuweichen (Erw. II/2/c/cc).
- Parkplatzstellungspflicht: Rechtsgrundlagen (Erw. II/3/a); Bedarf an
Parkfeldern gemäss der VSS-Norm 640'290 (mit Beilage) vom Mai
1993 (Erw. II/3/b); Anordnung der Autoabstellplätze unter Berück-
sichtigung der Mehrfachnutzungsmöglichkeiten, der "Nützlichkeit"
der Distanz im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 BauG, der Abstandspro-
blematik und der Verkehrssicherheit (Erw. II/3/c/aa, cc, ee, ff).
- Zulässigkeit der Behebung eines Parkplatzmankos mittels einer Ne-
benbestimmung in der Baubewilligung (Erw. II/3/c/bb).
- Keine Notwendigkeit einer rechtlichen Sicherung von Parkplätzen
gemäss § 55 Abs. 1 Satz 2 BauG auf einem Grundstück des kommu-
nalen Verwaltungsvermögens (Erw. II/3/c/dd).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. März 2002 in Sa-
chen M. gegen Baudepartement.
Aus den Erwägungen
I. 2. a) Die Beschwerdeführerinnen bestreiten das Rechts-
schutzinteresse der Einwohnergemeinde Döttingen (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) an einer materiellen Beurteilung der Be-
schwerde mit dem Argument, dass die Beschwerdegegnerin für die
Heilpädagogische Sonderschule Döttingen ein Alternativkonzept in
Zusammenarbeit mit dem Verein Kinderheim St. Johann in Klingnau
vorsehe; es gebe derzeit starke Hinweise darauf, die HPS dem Kin-
derheim St. Johann zur Führung zu übertragen. Unter diesen Um-
ständen sei das Festhalten der Beschwerdegegnerin am Bauprojekt
rechtsmissbräuchlich. Der Gemeinderat Döttingen will nach wie vor,
dass das Verwaltungsgericht einen Entscheid fällt; er habe die Ver-
pflichtung, das Bauvorhaben gemäss Beschluss der Gemeindever-
sammlung vom 17. November 1999 zu realisieren.
b) Die Behörden müssen - analog den Anforderungen an die
Legitimation im Beschwerdeverfahren (§ 38 VRPG; siehe AGVE
1997, S. 288 f. und 385; 1998, S. 325) - auf Antrag einer Partei gene-
rell nur dann tätig werden, wenn diese für den Erlass einer bestimm-
ten Verfügung ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann.
Sinnlose Verfahren müssen und dürfen nicht durchgeführt werden.
Dagegen spricht namentlich der Grundsatz der Verfahrensökonomie;
Leerläufe vertragen sich nicht mit dem Gebot einer effizienten Ver-
waltung (AGVE 1998, S. 449 mit Hinweis; VGE III/44 vom
25. April 2001 [BE.1999.00226.28] in Sachen H. u. M., S. 5). In
diesem Sinne muss auch der Baugesuchsteller glaubhaft machen
können, dass er am Ausgang des Verfahrens, das er mit seinem
Baugesuch in Gang gesetzt hat, einen praktischen Nutzen hat (AGVE
1987, S. 228 f. mit Hinweisen; 1992, S. 308).
Im vorliegenden Falle hat diese Voraussetzung klar als erfüllt zu
gelten. Der Gemeinderat hält am Baugesuch vorbehaltlos fest und
begründet dies mit der Notwendigkeit, sich Optionen offenhalten zu
müssen. Dies ist legitim und insbesondere bei Bauvorhaben der öf-
fentlichen Hand auch nichts Aussergewöhnliches. Der Antrag ist
deshalb abzuweisen und die Rechtmässigkeit des Baugesuchs zu
überprüfen.
3. (...)
II. 1. Die Einwohnergemeinde Döttingen beabsichtigt, auf den
Parzellen Nrn. 338 und 341 für die HPS einen L-förmigen, dreige-
schossigen Neubau mit Flachdach zu erstellen. Die Fassadenlängen
betragen 13.00 m (Südwestfassade), 38.52 m (Südostfassade) und
25.50 m (Nordostfassade), die Gebäudehöhe ab gewachsenem Ter-
rain 11.52 m (Maximalwert). Das projektierte Gebäude soll einen
umbauten Raum von 8'429 m3 aufweisen und Platz für insgesamt 40
Schüler bieten. Bei den Schülern handelt es sich vorwiegend um
geistig behinderte Kinder vom 4. bzw. 5. bis zum 18. Altersjahr, die
in 7 Abteilungen (einschliesslich Kindergarten) unterrichtet werden.
Streitig sind vor Verwaltungsgericht noch der Grenzabstand des
Bauprojekts zur südöstlich angrenzenden Parzelle Nr. 337, die
Gebäudehöhe sowie die Erschliessung in Bezug auf die Parkplatzer-
stellungspflicht.
2. a) Die Baugrundstücke liegen gemäss dem Bauzonenplan der
Gemeinde Döttingen vom 9. Dezember 1988 / 11. November 1992 in
der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA). § 55 der Bau-
und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Döttingen (mit den
gleichen Beschluss- und Genehmigungsdaten wie der Bauzonenplan)
bestimmt hierüber:
"1Die Zone öBA ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen
Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.
2Die Bauweise wird vom Gemeinderat, unter Wahrung der privaten
und öffentlichen Interessen im Einzelfall bestimmt. Gegenüber an-
grenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Es
gilt die Empfindlichkeitsstufe II.
3(...)"
b) Diese Nutzungsbestimmung ist inhaltlich weitgehend offen
und unbestimmt. Einmal gilt dies bezüglich der baurechtlich rele-
vanten Zweckbestimmung, d.h. der konkreten Nutzungsart solcher
Bauten (siehe Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau,
Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 145 N 5 b); öffentlichen
Interessen können sowohl gewerbliche Betriebe, Büros, Freizeit- und
Sportanlagen, Schulen, Wohnungen usw. dienen, und entsprechend
vielgestaltig und unterschiedlich in ihren baurechtlich relevanten
Auswirkungen können derartige Bauten sein. Ohne nähere Regelung
bleiben in § 55 BNO zudem auch die Bauweise (vertikale und hori-
zontale Ausdehnung der Gebäude, Grenz- und Gebäudeabstände
[siehe Zimmerlin, a.a.O., § 145 N 5 a]) sowie die Nutzungsstärke
(Baudichte [siehe Zimmerlin, a.a.O., § 145 N 5 c]). Der Gemeinderat
wird angewiesen, die in dieser Zone zulässige Bauweise "unter Wah-
rung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall" festzule-
gen. Der kommunale Gesetzgeber hat also davon abgesehen, dem
Gemeinderat Entscheidungsmassstäbe vorzugeben; die Kompetenz
zum Entscheid "im Einzelfall" besagt einzig, dass der Gemeinderat
den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und sich
insofern gerade nicht an einem allgemein geltenden Kriterium zu
orientieren habe. Die Pflicht zur Wahrung privater und öffentlicher
Interessen bildet ebenfalls keine echte Vorgabe; die verschiedenarti-
gen Interessen erfordern eine Gewichtung und Abwägung, welche
der Gemeinderat nach selbst gesetzten Massstäben vornehmen muss,
weil § 55 BNO in dieser Hinsicht wie gesagt weitgehend inhaltslos
ist.
Das Verwaltungsgericht hatte sich schon in verschiedenen ana-
logen Fällen mit dieser Problematik rechtssatzmässiger Verwaltung
zu befassen (siehe zum vorhin Gesagten und zum Folgenden: AGVE
1992, S. 313 ff., und 1994, S. 374 ff., je mit Hinweisen; VGE III/71
vom 22. September 1995 [BE.1994.00216] in Sachen S., S. 15 ff.).
Zusammengefasst ist das Verwaltungsgericht dabei zu folgenden
Schlüssen gelangt: In der bisherigen Rechtsprechung sei es bei
inhaltlich unbestimmten Normen jeweils als zulässig erachtet wor-
den, auf die Wertungen zurückzugreifen, welche sich in andern
Bestimmungen des gleichen Erlasses fänden (AGVE 1970, S. 168
ff.; 1972, S. 300 ff.; 1980, S. 142 ff.; 1987, S. 275 ff.). Daran sei
festzuhalten. Nutzungsbestimmungen der in Frage stehenden Art
seien bewusst sehr offen gehaltene Normen, welche der rechtsan-
wendenden Behörde einen grossen Spielraum bei der Anwendung,
insbesondere bei der Gewichtung der zu beachtenden öffentlichen
und privaten Interessen einräumten. Dies könne freilich nicht be-
deuten, dass ohne Bindung an allgemein geltende Regeln einzig un-
ter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls
Billigkeitsentscheide getroffen werden dürften; vielmehr sei die
rechtsanwendende Behörde gehalten, nach objektiven Kriterien und
in Anlehnung an das bestehende Recht Regeln zu erarbeiten, welche
der Verallgemeinerung fähig seien. Als Besonderheit sei sodann die
Stellung des Gemeinderats zu beachten, der bei derartigen Baugesu-
chen von Einwohnergemeinden sozusagen in eigener Sache zu
entscheiden habe. Aus dieser Sicht drängten sich Leitplanken und
Begrenzungen seiner Entscheidungsfreiheit auf. Namentlich sei dem
Schutz der Nachbarn generell grosse Beachtung zu schenken.
Entsprechend der bisherigen Praxis sei also festzuhalten, dass
Entscheide im Rahmen derartiger Bestimmungen an das geltende
kommunale Baurecht gebunden seien, aus welchem die erforderli-
chen Massstäbe und Kriterien in erster Linie abgeleitet werden
müssten. Von Bedeutung seien insbesondere die allgemeinen Be-
stimmungen der Bau- und Zonenordnung einerseits und die spezi-
ellen Bestimmungen der angrenzenden Zonen sowie jener Zonen, in
welchen ein Bauvorhaben der fraglichen Art am ehesten zu reali-
sieren wäre (sog. Referenzzonen), anderseits. In diesem Sinne bleibe
der Rechtsanwender und auch der Richter an das geltende
kommunale Baurecht gebunden, auch wenn er zu dessen Vervoll-
ständigung gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers trete. Von den
auf diese Weise gewonnenen Kriterien und Vorgaben dürfe nur inso-
fern abgewichen werden, als dies auf Grund einer Abwägung der
konkret in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen
begründet erscheine und die Grundmassstäblichkeit der geltenden
Ordnung insgesamt nicht erheblich gestört und damit verletzt werde.
Dies müsse auch bei einem hoch zu veranschlagenden öffentlichen
Interesse gelten. Wenn sich der kommunale Gesetzgeber nicht ver-
anlasst gesehen habe, in Bezug auf die Errichtung von Bauten in der
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Vorschriften über die Nut-
zungsstärke und zulässige Bauweise zu erlassen, sei es dem Ge-
meinderat auch bei einer solchen Interessenlage verwehrt, die in den
vergleichbaren Zonen bestehenden Vorschriften erheblich zu über-
schreiten, ohne dass das Gewaltenteilungsprinzip verletzt werde.
c) Zur Rechtsanwendung auf den konkreten Einzelfall ergibt
sich was folgt:
aa) Referenzzone.
Das Baudepartement hat als Referenzzone im Sinne der ange-
führten Rechtsprechung die Gewerbe- und Wohnzone (GW) 3 heran-
gezogen, welche unmittelbar südlich an die Bauparzelle Nr. 338 bzw.
an die Surbtalstrasse angrenzt und wo gemäss § 46 und § 53 Abs. 2
BNO u.a. ein minimaler Grenzabstand von 5.00 m, eine maximale
Gebäudehöhe von 11.00 m und eine maximale Firsthöhe von
14.00 m gelten. Die Beschwerdeführerinnen gingen zunächst von der
gleichen Referenzzone aus, weil sie "mit der Schulnutzung am
ehesten vergleichbar" sei, plädierten dann aber an der Augenscheins-
verhandlung vom 10. Oktober 2001 dafür, auf die Wohnzone (W) 3
abzustellen, namentlich unter Hinweis auf § 53 Abs. 3 BNO. Indes-
sen erscheint auch dem Verwaltungsgericht die Bezeichnung der
Zone GW 3 als Referenzone durchaus korrekt. Der Heranzug der
Zone W 3 verbietet sich allein schon deswegen, weil sie an die Zone
öBA nicht angrenzt. Was die Verweisung in § 53 Abs. 3 BNO anbe-
langt, so bezieht sich diese ausschliesslich auf "reine Wohnbauten",
und darum geht es hier klarerweise nicht. Die Zone W 2 wiederum
erweist sich von ihrer Zweckbestimmung her - zulässig sind dort
Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und
kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 6 Wohneinheiten (§ 51 Abs. 1
BNO) - als für Fälle wie den vorliegenden nicht adäquat.
bb) Grenzabstand.
aaa) Die Südostfassade des projektierten Gebäudes weist zur
Parzelle Nr. 337 nach Massgabe des Situationsplans 1:500 vom
8. Juli 1999 und des Bauprojektplans 1:100 Nr. 226/07 vom 8. Juli
1999 (Grundrisse Untergeschoss/Erdgeschoss) einen minimalen
Grenzabstand von 4.00 m auf. Durch die der Bauherrschaft in Ziffer
4.1 der Baubewilligung vom 6. Dezember 1999 auferlegte Verschie-
bung nach Nordwesten um 1.00 bzw. 1.10 m vergrössert sich der
Grenzabstand auf zwischen 5.00 und 8.00 m.
Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, es sei auf der
fraglichen Gebäudeseite ein grosser Grenzabstand einzuhalten.
bbb) Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit einem
Schulhausvorhaben in der Zone für öffentliche Bauten ausgeführt,
die Einhaltung eines grossen Grenzabstands zu fordern, wäre in der-
artigen Fällen atypisch. Begründet wurde dies damit, dass ein grosser
Grenzabstand in der Regel nur für die reinen Wohnzonen vorge-
schrieben werde; das komme nicht von ungefähr, bezwecke doch
dieser Abstand in erster Linie einen Selbstschutz des Bauherrn vor zu
nahen Nachbarbauten, was u.a. darin zum Ausdruck komme, dass
dem Bauherrn im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbeson-
dere § 17 Abs. 2 ABauV) eine gewisse Freiheit zuzugestehen sei, die
Richtung der Hauptwohnseite selber zu bestimmen (siehe zum Gan-
zen: AGVE 1994, S. 379 f. mit Hinweisen). Die Frage, ob § 17 Abs.
2 ABauV nur auf eigentliche Wohnbauten anwendbar sei, hat das
Verwaltungsgericht auch in dem von den Beschwerdeführerinnen
zitierten Fall VGE III/67 vom 4. August 1995 [BE.1995.00202] in
Sachen A. betreffend einen Schulpavillon aufgeworfen, dann aber
offen gelassen, weil auch der grosse Grenzabstand eingehalten war
(S. 7 f. des erwähnten Entscheids). Im Übrigen wird dieser Entscheid
fälschlicherweise überinterpretiert, denn die Feststellung im Urteil
"Diese Auffassung leuchtet durchaus ein" bezog sich ausschliesslich
auf die Festlegung der Hauptwohnseite durch den Gemeinderat.
Für das Verwaltungsgericht ist nach wie vor offensichtlich, dass
Bestimmungen, welche den grossen Grenzabstand regeln, aus-
schliesslich auf eigentliche Wohnnutzungen bezogen sind. So spricht
§ 17 Abs. 2 ABauV von "bewohnten" Bauten, § 82 Abs. 2 BNO von
"Wohnräumen" bzw. von der "Hauptwohnseite". Unter Wohnnutzung
versteht man gemeinhin eine Reihe verschiedener Zwecke und Tätig-
keiten, zu denen namentlich die Erholung, das Schlafen, die Haus-
und Heimarbeit, das Essen usw. gehören; Wohnnutzung ist dabei
stets auf eine gewisse Dauer ausgerichtet, und die entsprechenden
Räumlichkeiten sind dazu bestimmt, ihren Benutzern längere Zeit
zur Verfügung zu stehen, während es sich bei einem bloss vorüberge-
henden Aufenthalt von Personen in einem Hotel, hotelähnlichen Be-
trieb, Heim usw. nicht um Wohnnutzung im eigentlichen Sinne han-
delt (AGVE 1994, S. 370 f. mit Hinweisen). Ebenso wenig wird in
einem Schulhaus "gewohnt", selbst wenn wie im vorliegenden Falle
eine Schulküche und ein gemeinsamer Essraum vorhanden sind. Mit
dieser allgemeinen Beurteilung stimmt überein, dass nur in den
"reinen" Wohnzonen von Döttingen (Zonen W 2, W 3 und W 4,
Wohnzone Hang [WH]) zwischen kleinem und grossem Grenzab-
stand differenziert wird (§ 46, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 2,
§ 52 Abs. 2 BNO). Der erwähnte Selbstschutz des Bauherrn - als
eigentliche ratio legis der Bestimmungen über den grossen Grenzab-
stand - gewinnt nur dann eine tiefere Bedeutung, wenn der Aufent-
halt in den betreffenden Räumen eine gewisse Intensität aufweist.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle klarerweise nicht
erfüllt. Wenn die Beschwerdeführerinnen im Übrigen darauf hinwei-
sen, dass "Schüler und Lehrer (...) ein Recht auf Freiraum und genü-
gende Besonnung" hätten, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass gerade
bei der Erstellung von Schulbauten und -anlagen regelmässig grös-
sere Freiflächen eingeplant werden.
ccc) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das vor-
liegende Bauprojekt auch nach Südosten hin nur den kleinen Grenz-
abstand einhalten muss. Diese Vorgabe ist mit der Nebenbestimmung
in Ziffer 4.1 der Baubewilligung vom 6. Dezember 1999 erfüllt.
Ausführungen zur weiteren Frage, auf welcher Fassadenseite der
grosse Grenzabstand einzuhalten und wie dieser zu bemessen ist,
erübrigen sich.
cc) Gebäudehöhe.
aaa) Das Baudepartement ging von einer effektiven "Gesamt-
höhe" von "ca. 11.3 m" aus und stellte weiter fest, die minime Über-
schreitung sei vernachlässigbar. Die Beschwerdeführerinnen machen
diesbezüglich geltend, die der Bauherrschaft in der Baubewilligung
auferlegte Verschiebung der Baute nach Nordwesten habe auch
Änderungen bei der Gebäudehöhe zur Folge; diese betrage nach der
Verschiebung 11.60 m, was als massive Überschreitung bezeichnet
werden müsse. Das erwähnte Höhenmass hatte der Bauverwalter der
Gemeinde Döttingen an der vorinstanzlichen Augenscheinsver-
handlung vom 7. April 2000 bestätigt.
Die Unsicherheit in Bezug auf die projektierte Gebäudehöhe
entstand deshalb, weil die Auflage in Ziffer 4.1 der Baubewilligung
vom 6. Dezember 1999, das Gebäude um 1.00 m bzw. 1.10 m nach
Nordwesten zu verschieben, im einschlägigen Projektplan 1:100
Nr. 226 / 09 vom 7. April 1999 (Schnitt A-A, Fassaden SW und SO)
nicht umgesetzt war. Das Verwaltungsgericht hat aus diesem Grunde
einen entsprechend abgeänderten Plan erstellen lassen. Danach ist
nun klar, dass die Gebäudehöhe nach der Verschiebung des Baukör-
pers 11.52 m beträgt.
bbb) Die Referenzhöhe von 11.00 m gemäss den §§ 46 und 53
Abs. 2 BNO ist nach dem Gesagten nicht absolut zu verstehen;
Abweichungen von den Referenzmassen sind auf Grund einer Inter-
essenabwägung zulässig, wenn zudem die Grundmassstäblichkeit der
geltenden Ordnung gesamthaft gewahrt bleibt (siehe vorne Erw. b).
Im Rahmen der Interessenabwägung - und nur unter diesem Ge-
sichtspunkt - kann sich sodann auch die Bedürfnisfrage stellen
(AGVE 1994, S. 375 f.; 1997, S. 308 f.).
An der Augenscheinsverhandlung vom 10. Oktober 2001 hat
sich gezeigt, dass es für die Beschwerdegegnerin keine durchschla-
genden Gründe gibt, welche für eine Erhöhung der massgebenden
Referenzhöhe sprechen. Auf Grund der Angaben des Bauverwalters
ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Projektanpassung
ohne weiteres machbar ist; dies könne teils durch eine weniger starke
Ausprägung des Dachrandes, teils durch eine Tieferlegung des Ge-
bäudes erreicht werden und habe keinerlei Einschränkungen bezüg-
lich des Raumprogramms zur Folge. Damit fehlt es also an einem
ausreichenden Interesse, von der Referenzhöhe abzuweichen, und die
Gebäudehöhe ist auf 11.00 m zu begrenzen.
dd) Mit einem Grenzabstand von mindestens 5.00 m und einer
Gebäudehöhe von 11.00 m sind die Referenzmasse vollumfänglich
eingehalten. Die Wahrung der Grundmassstäblichkeit der geltenden
Ordnung durch das Bauvorhaben muss deshalb nicht mehr themati-
siert werden (vorne Erw. b).
3. Im Bauprojekt ist vorgesehen, auf der Parzelle Nr. 338 sechs
Autoabstellplätze zu erstellen, und zwar im nördlichen Grund-
stücksbereich entlang der Schulstrasse. Die Beschwerdeführerinnen
sind der Meinung, es seien zusätzliche Pflichtparkplätze erforderlich;
bemängelt wird zudem, dass die Parkplätze innerhalb des Strassen-
abstands angelegt würden und die Verkehrssicherheit beeinträchtig-
ten.
a) Bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung
oder Zweckänderung von Bauten sind genügend Abstellplätze für die
Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen
Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen; die Abstell-
plätze müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Lie-
genschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche
benutzt werden können (§ 55 Abs. 1 BauG). Die Abstellplätze und
Verkehrsflächen müssen so bemessen und gestaltet sein, dass die
Fahrzeuge der Benutzer und Besucher aufgenommen und der Zubrin-
gerdienst bewältigt werden können; dabei sind die Grösse der Bau-
ten, die Art ihrer Benutzung, die Erschliessung durch öffentliche Ver-
kehrsmittel und die Möglichkeiten, andere Parkflächen zu benutzen,
zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 1 BauG). Der Regierungsrat erlässt
Richtlinien über Ausmass und technische Gestaltung der Ab-
stellplätze und Verkehrsflächen; im einzelnen Fall werden Anzahl
und Gestaltung vom Gemeinderat festgelegt (§ 56 Abs. 2 BauG). Für
die Umschreibung der Begriffe und die Bemessung der Anzahl
Abstellplätze gilt als Richtlinie u.a. die Norm SN 640'290 "Parkie-
ren; Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot" mit Beilage vom Mai
1993 der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) (§ 25
Abs. 1 ABauV [in der Fassung vom 12. Juli 2000]).
b) Bedarf an Parkfeldern.
aa) Die kantonale Fachstelle hat - wie bereits der Gemeinderat -
ihre Berechnung auf Tabelle 6 der erwähnten VSS-Norm
640'290/Beilage abgestützt. Danach bildet das Alter der Schüler das
Hauptkriterium, weshalb nach Klassen ohne bzw. mit über 18-jähri-
gen Schülern differenziert wird. Im Weitern gibt es zwei Berech-
nungsmodelle: Entweder wird ein Pauschalansatz pro Klassenzim-
mer angewandt (ohne Reduktion wegen der Ersetzbarkeit der indivi-
duellen Verkehrsmittel durch öffentlichen Verkehr [öV]), oder es
werden bezüglich der Lehrkräfte die Werte der Dienstleistungsbe-
triebe übernommen (einschliesslich öV-Reduktion). Bei der Durch-
rechnung der beiden Varianten ist dabei die kantonale Fachstelle
gestützt auf die Angaben des Departements für Bildung, Kultur und
Sport (Abteilung Volksschule und Heime / Sektion Sonderschulung,
Heime und Werkstätten) im Mitbericht vom 18. Oktober 2001 davon
ausgegangen, dass die HPS Döttingen für Schulung, Therapie und
Betreuung der Kinder insgesamt 1'170 Stellen-Prozent benötigt
(wovon 740% für Lehrpersonen [Klassenlehrkräfte, Schulleitung,
Werken, Religion usw.], 130% für Therapie [Physiotherapie, Logo-
pädie, Psychomotorik-Therapie] und 300% für Klassenhilfen und
Mittagsbetreuung) und dass von den rund 26 - grösstenteils teilzeit-
lich angestellten - Mitarbeitern durchschnittlich 13 gleichzeitig in der
Schule anwesend seien. Bei der Variante 1 ergibt sich so ein ef-
fektiver Bedarf von insgesamt 10 Abstellplätzen, wovon 6 für die
Lehrkräfte, 3 für das Personal (Therapie, Klassenhilfen) und einer
(nicht zwingend) für Besucher; zusätzlich erachtet die kantonale
Fachstelle die Bereitstellung eines Parkfeldes für Invalide/ Behin-
derte als sinnvoll. Variante 2 kommt mit einem Abstellplatz weniger
aus. Die kantonale Fachstelle selber empfiehlt indessen mit folgender
Begründung die Heranziehung der Variante 1: Bei der HPS handle es
sich im Unterschied zu den "normalen" Schulen um eine Schule,
deren Lehrkräfte über spezifische Zusatzausbildungen verfügen
müssten; in der Annahme, dass solche Lehrkräfte auf dem Arbeits-
markt schwieriger zu rekrutieren seien, sei deren Einzugsgebiet
weiträumiger als für eine gewöhnliche Schule. Hinsichtlich des übri-
gen Personals (Therapie, Klassenhilfen) wird der Grenzbedarf im
Hinblick auf die innerhalb eines 300 m-Radius um den Standort der
HPS befindlichen Bushaltestellen "Chunte" der Linie Baden-Endin-
gen-Döttingen/Klingnau um den Faktor 0.85 reduziert.
bb) Die Beschwerdeführerinnen erheben zu diesen Berechnun-
gen verschiedene Einwände:
aaa) Die Beschwerdeführerinnen verlangen zunächst, dass die
Parkplatzzahl auf mindestens 18 gleichzeitig anwesende Lehrkräfte
(10 Lehrpersonen, 4 Therapeuten, 4 Klassenhilfen) ausgerichtet
wird; dies sei wegen des "Schnittstellenverkehrs" (Hinfahrten der
"neuen" Lehrkraft vor der Pause und Wegfahrten der "alten" Lehr-
kraft nach der Ablösung) erforderlich. Die kantonale Fachstelle ent-
gegnet, zwar möge in einem gewissen Umfang "Schnittstellenver-
kehr" vorhanden sein, doch widerspräche es der allgemeinen Berech-
nungspraxis, die Parkplatzberechnung auf dieses kurzfristige Spit-
zenbedürfnis auszurichten. Dem schliesst sich das Verwaltungsge-
richt an. Die Berechnung des Bedarfs beruht ja auf der Annahme,
dass alle potentiellen Parkplatzbenützer gleichzeitig anwesend sind,
und dieser Fall wird nur sehr selten eintreten. Das Argument der
Beschwerdeführerinnen ist daher mehr theoretischer Natur.
bbb) Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, eine
Reduktion auf Grund der Erschliessung mit öV dürfe nicht vorge-
nommen werden; die Erschliessung mit einem ausreichenden Ange-
bot für Berufstätige sei "leider schlicht inexistent". Die kantonale
Fachstelle hält an ihrer Berechnung fest mit dem Hinweis, dass die
Busse der erwähnten Linie gemäss öffentlichem Fahrplan regelmäs-
sig verkehrten und ausschliesslich dieses objektive Kriterium mass-
gebend sein könne, weil die Wohnorte künftiger Mitarbeiter in der
HPS ja nicht zum Voraus bekannt seien. Auch dies leuchtet durchaus
ein. Massgebend kann nur sein, dass die "neutrale" VSS-Norm rich-
tig angewendet wurde, und dies wird seitens der Beschwerdeführe-
rinnen nicht bestritten. Im Übrigen kann gewiss nicht von einem
ungenügenden Angebot gesprochen werden, wenn wie im vorlie-
genden Falle die Haltestellen zwischen 06.00 und 20.00 Uhr durch-
schnittlich alle 45 Minuten bedient werden.
ccc) Die Beschwerdeführerinnen sind sodann der Meinung, es
seien zwei Behindertenparkplätze (IV-Parkplätze) vorzusehen (statt
nur einem), und sie stellen entsprechend Antrag. Die kantonale
Fachstelle hält dieser Forderung unter Hinweis auf § 53 BauG entge-
gen, die HPS generiere im verkehrsplanerischen Sinne keine Nut-
zung "mit erheblichem Publikumsverkehr"; die Bereitstellung eines
Behindertenparkplatzes erfolge ohne rechtliche Verpflichtung. Dar-
auf erwidern die Beschwerdeführerinnen, der geplante Neubau sei
eine Baute mit erheblichem Publikumsverkehr. Der Betreuungs- und
Zubringerverkehr sei viel höher als bei einer "normalen" Schule. Die
Schüler der HPS kämen zudem nicht aus dem Dorf, sondern aus der
ganzen Region.
"Bauten mit erheblichem Publikumsverkehr" im Sinne von § 53
Abs. 1 BauG sind Hoch- und Tiefbauten, die vornehmlich der Öf-
fentlichkeit dienen, u.a. auch Schulen (§ 22 Abs. 2 ABauV). Zu die-
ser Kategorie ist auch eine HPS zu zählen. Was die Parkplatzzahl
anbelangt, genügt aber ein mit dem Rollstuhlsignet bezeichneter
Abstellplatz in der Nähe des Eingangs, denn ein zweiter Behinder-
tenparkplatz wäre nur bei mehr als 51 Abstellplätzen anzulegen (§ 23
Abs. 1 lit. b ABauV), und um eine solche Anlage handelt es sich hier
klarerweise nicht. Das Begehren ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
ddd) (...)
cc) Die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Einwände
erweisen sich somit nicht als stichhaltig. Die Berechnungen der
kantonalen Fachstelle (vorne Erw. aa) erweisen sich vielmehr ge-
samthaft als schlüssig, so dass sie vom Verwaltungsgericht über-
nommen werden können. Insbesondere erscheint plausibel, dass die
Berechnungsvariante 1 wegen der speziellen Anforderungen an die
Ausbildung der Lehrer den Vorzug verdient. Dass ein Schulbetrieb
der hier in Frage stehenden Grösse ohne einen Besucherparkplatz
kaum auskommen kann, leuchtet ebenfalls ohne weiteres ein.
c) Anordnung der Autoabstellplätze.
aa) Das Bauprojekt sieht vor, unmittelbar nördlich des Neubaus
sechs Abstellplätze mit einem Abstand zwischen 0 und 3.5 m zur
Südwestgrenze der Schulstrasse zu erstellen. Den verbleibenden
Parkplatzbedarf für die Lehrkräfte und Besucher der HPS will der
Gemeinderat auf dem Areal der angrenzenden Schulanlage
"Boge/Chilbert" decken. Dort sind 25 Klassenzimmer (13 im Schul-
haus "Rebhalde" [Primarschule], 10 im Schulhaus "Boge/Chilbert"
[Sekundar- und Realschule], 2 im Kindergarten "Boge") sowie 190
Garderobenplätze (70 in der Turnhalle "Boge 1", 120 in der Turn-
halle "Boge 2") vorhanden, was nach den auf Tabelle 6 und Ziffer 5/e
der VSS-Norm 640'290/Beilage abgestützten Berechnungen des
Gemeinderats einen Bedarf von insgesamt 45 Parkplätzen ergibt
(Schulhaus "Rebhalde" 12 [Quotient 1.1], Schulhaus "Boge/Chilbert"
15 [Quotient 0.7], Kindergarten "Boge" 2 [Quotient 1.1], Turnhalle
"Boge 1" 6 [Quotient 12], Turnhalle "Boge 2" 10 [Quotient 12]), bei
einem Angebot von 44 Abstellplätzen. Der Gemeinderat betont da-
bei, dass die 16 Parkplätze für die Turnhallen tagsüber einer Mehr-
fachnutzung zugänglich seien, da während der Schulzeit die Turn-
hallen ausschliesslich durch die Schulen benutzt würden. Somit
könnten die Parkplätze vor der Turnhalle "Boge 2" teilweise auch
durch die HPS belegt werden; Stichproben hätten ergeben, dass diese
Parkplätze während des Tags nur schwach belegt seien.
Die kantonale Fachstelle ist der Meinung, dass von den 11 er-
forderlichen Parkplätzen nur deren 5 (3 Personal-Parkplätze, 1 Besu-
cher-Parkplatz, 1 IV-Parkplatz) nördlich der Vorfahrt zum HPS-Ge-
bäude zu erstellen, die restlichen 6 Abstellplätze (für die Lehrkräfte)
in die Parkierungsanlage der Schulanlage "Boge/Chilbert" zu inte-
grieren seien (siehe hinten Erw. ff/aaa). Im Weitern hat die Über-
prüfung der erwähnten Parkplatzbilanz durch die kantonale Fach-
stelle ergeben, dass bei Variante 1 und Variante 2 (siehe vorne
Erw. b/aa) die Nutzung der beiden Turnhallen in der Zeit zwischen
18 und 22 Uhr durch die lokalen Vereine einen Bedarf von 28 Ab-
stellplätzen auslöst. Da dieser Wert höher sei als der Bedarf für die
Schulnutzung (25 bzw. 19 Abstellplätze) und eine Kumulierung aus-
ser Betracht falle, sei die Zahl von 28 Abstellplätzen massgebend.
Damit verbleibe eine Reserve von 17 (recte 16) Parkplätzen über
dem reduzierten Bedarf. Das Verwaltungsgericht kann auf diese ein-
leuchtenden Ergebnisse ohne weiteres abstellen, zumal sie als solche
auch von den Beschwerdeführerinnen nicht in Zweifel gezogen wer-
den. Es ist somit festzuhalten, dass unter dem quantitativen Aspekt
der gesamte Parkplatzbedarf des Bauvorhabens auf dem angrenzen-
den Schulhausareal gedeckt werden könnte.
bb) Die Beschwerdeführerinnen halten "das auflageweise Hin-
zufügen von (...) 24 Personalparkplätzen" im Rahmen einer Projekt-
änderung für unzulässig; das Projekt sei vielmehr an die Bauherr-
schaft zurückzuweisen, damit ein neues Baubewilligungsverfahren
zur Frage der Parkplatzerschliessung durchgeführt werden könne.
Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin-
nen hier von 24 Personalparkplätzen sprechen, geht es doch nach
dem Gesagten ausschliesslich um die "Transferierung" von maximal
11 Parkplätzen auf das Areal der Schulanlage "Boge/Chilbert" (vorne
Erw. b). Sodann steht nach der einschlägigen Rechtsprechung nichts
entgegen, den materiellen Mangel mittels einer zusätzlichen Neben-
bestimmung zu beheben. Ist ein Baugesuch mangelhaft bzw. stimmt
es nicht durchwegs mit dem objektiven Recht überein, hat die Bau-
polizeibehörde nach den konkreten Umständen und nach pflichtge-
mässem Ermessen zu entscheiden, ob das Gesuch gesamthaft abge-
wiesen werden muss oder ob die Mängel mit Nebenbestimmungen
bzw. durch Nachreichung korrigierter Pläne geheilt werden können.
Das Vorgehen der Behörde hat sich in solchen Fällen nach dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu richten. Eine Baubewilligung
zu verweigern, statt sie mit Nebenbestimmungen zu erteilen, kann
namentlich deswegen unverhältnismässig sein, weil die Ablehnung
des Baugesuchs den Bauherrn zwingt, ein nur geringfügig abgeän-
dertes Baugesuch nochmals dem vollständigen Baubewilligungsver-
fahren mit öffentlicher Auflage und Rechtsmittelweg zu unterstellen;
damit geht er möglicherweise das Risiko von Rechtsänderungen,
weiteren Einsprachen und Kostennachteilen ein. Derartige Verfah-
rensverzögerungen zu vermeiden, kann zudem auch im Interesse der
Öffentlichkeit liegen (siehe AGVE 1986, S. 307 f. mit Hinweisen;
VGE III/129 vom 4. September 1998 [BE.1997.00105] in Sachen B.,
S. 15). Es wäre nun offensichtlich unverhältnismässig, die Baubewil-
ligung allein wegen des festgestellten Parkplatzmankos nicht zu
erteilen (so auch VGE III/71 vom 22. September 1995
[BE.1994.00216] in Sachen S., S. 28 f. betreffend die Erweiterung
der Oberstufenschule und den Neubau der Kaufmännischen Berufs-
schule in Zurzach und ein Manko von 4 Abstellplätzen).
cc) Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist eine Fuss-
distanz für Personal und Besucher von über 150 m vom Turnhallen-
platz zur HPS für eine rechtskonforme Erschliessung zu gross.
Massgebend ist hier, ob die Abstellplätze in nützlicher Distanz zur
Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen (§ 55 Abs. 1 Satz 2
BauG). "Nützlich" ist eine Distanz, bei der das Parkplatzgrundstück
unter Berücksichtigung der Verhaltensgewohnheiten der durch-
schnittlichen Parkplatzbenützer und aller die Parkplatzbenutzung
indirekt beeinflussenden Randbedingungen wahrscheinlich benutzt
wird (AGVE 1987, S. 263 mit Hinweis). Im vorliegenden Falle ist
namentlich zu bedenken, dass die Parkplätze bei der Turnhalle "Boge
2" ausschliesslich von den Lehrkräften, allenfalls noch vom weiteren
Personal der HPS benützt würden (vorne Erw. aa). Beim in den
Schulbetrieb fest integrierten Personal ist nun die Akzeptanz für auch
entfernter liegende Abstellplätze erfahrungsgemäss erheblich grösser,
als wenn keine solche Bindung besteht. Dazu kommt, dass die Geh-
wegdistanz - sie beträgt auf Grund der Situationspläne eher 130 als
150 m - durchaus noch im Rahmen liegt; so hat der Vertreter der
kantonalen Fachstelle am verwaltungsgerichtlichen Augenschein
eine Distanz von 200 m als für Aargauer Verhältnisse "noch akzepta-
bel" bezeichnet, und das Verwaltungsgericht selber hat im erwähnten
Zurzacher Fall (VGE vom 22. September 1995) eine Distanz zwi-
schen 250 und 300 m als "nützlich" anerkannt (S. 30). Der Argu-
mentation der Beschwerdeführerinnen kann daher nicht gefolgt wer-
den.
dd) Die Beschwerdeführerinnen verlangen die grundbuchliche
Sicherung der auf dem Turnhallenareal bereitzustellenden Park-
plätze. Eine solche Sicherung durch Errichtung einer Grunddienst-
barkeit oder eines Baurechts zu Gunsten des Baugrundstücks und zu
Lasten des Parkplatzgrundstücks verlangt § 55 Abs. 1 Satz 2 BauG
(siehe Zimmerlin, a.a.O., §§ 60-63 N 13 S. 130). Das Verwaltungsge-
richt hat in AGVE 1987, S. 258 f., die Frage aufgeworfen, ob dies
auch dann Sinn mache, wenn das Parkplatzgrundstück wie hier dem
Verwaltungsvermögen einer Gemeinde zugehöre; da die Wahr-
scheinlichkeit, dass später eine Umwandlung des Grundstücks in
Finanzvermögen und nachfolgend seine Realisierung erfolge, äus-
serst gering sei, habe in rechtlicher Hinsicht die dauernde Verfügbar-
keit als sichergestellt zu gelten. Diese Überlegungen erscheinen auch
aus heutiger Sicht noch zutreffend, weshalb von einer rechtlichen
Sicherung abzusehen ist. Die reservierten Parkplätze sind aber an Ort
und Stelle entsprechend zu markieren.
ee) aaa) Bezüglich der unmittelbar nördlich des Neubaus ent-
lang der Schulstrasse geplanten Abstellplätze stellt sich das
Abstandsproblem. Bauten haben gegenüber Gemeindestrassen einen
vom Strassenmark gemessenen Abstand von 4 m einzuhalten (§ 111
Abs. 1 lit. a BauG). Parkplätze gelten gemäss Legaldefinition eben-
falls als Bauten; sie gehören zur Unterkategorie der Tiefbauten (§ 6
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BauG). Demzufolge ist der Strassenabstand
auch im vorliegenden Falle einzuhalten (siehe die gegenüber einer
früheren Praxis korrigierte Rechtsprechung in VGE III/164 vom
11. Dezember 1998 [BE.1997.00027] in Sachen M., S. 6 f.). Diese
Anforderung ist nicht erfüllt, bewegen sich doch die effektiven
Abstände je nach Variante zwischen 0 und 3.5 m bzw. zwischen 0.5
und 4.0 m. Die fraglichen Abstellplätze bedürfen somit einer Aus-
nahmebewilligung gemäss § 67 BauG. Das Baudepartement hat an-
stelle des Gemeinderats, der in langjähriger Praxis derartige Bewil-
ligungen ohne weiteres erteilt hatte "nach Abwägung der beteiligten
privaten und öffentlichen Interessen und auf Grund der vorliegenden
Verhältnisse" eine Ausnahmebewilligung erteilt.
bbb) (Rechtsprechung zu § 67 BauG [siehe AGVE 1997, S. 332
mit Hinweisen])
ccc) Hinter den Strassenabstandsvorschriften - seien es gesetzli-
che Normalabstände oder Baulinien - stehen primär die öffentlichen
Interessen an der ungehinderten Abwicklung des Verkehrs (Ver-
kehrssicherheits- und Gesundheitspolizeiinteressen) sowie an der
Erhaltung des Planungsspielraums und der Landerwerbsmöglichkeit
für die Bedürfnisse des zukünftigen Strassenbaus; daneben sind mehr
und mehr auch siedlungsgestalterische Gesichtspunkte von Be-
deutung (AGVE 1997, S. 332 f. mit Hinweisen).
Ein Ausbau der Schulstrasse ist nicht vorgesehen, eine Freihal-
tung des Planungsspielraums also kein Thema. Die Beschwerdefüh-
rerinnen befürchten denn auch lediglich, dass die zu nahe am
Strassenmark erstellten Abstellplätze die "öffentliche Bewegungs-
freiheit" von Fussgängern, Schülern und Velofahrern auf der
Schulstrasse beeinträchtigen könnten. Nach dem behördenverbindli-
chen kommunalen Richtplan Verkehr weise die Schulstrasse eine
Sammelfunktion auf. Namentlich während der Schulzeit bestehe auf
ihr ein erheblicher Verkehr. Zudem seien die Sichtverhältnisse nicht
gut. Das Verwaltungsgericht beurteilt die Verkehrssicherheitsinter-
essen indessen nicht als derart gewichtig, wie sie die Beschwerdefüh-
rerinnen darstellen. Die Schulstrasse ist eine Gemeindestrasse mit
einer Strassenbreite von 5.5 m; ein Gehweg ist nicht vorhanden. Die
Strasse erschliesst die Schulanlagen sowie verschiedene private
Liegenschaften mit Wohneinheiten. Die Verkehrsfrequenz auf ihr ist,
wie der Augenschein gezeigt hat, eher gering, die Übersichtlichkeit
in Richtung Tegerfelden problemlos, in Richtung Dorfzentrum
wegen der Linkskurve zwar nicht optimal, aber auch nicht schlecht.
Selbst wenn das Verkehrsaufkommen zu gewissen Tageszeiten etwas
ansteigen sollte, kann von einer erheblichen Störung der Verkehrs-
sicherheit durch die im Unterabstand zur Schulstrasse stehenden
Parkplätze nicht gesprochen werden. In diesem Zusammenhang fällt
auch ins Gewicht, dass es sich offensichtlich vorwiegend um orts-
kundige Strassenbenützer handelt. Nichts ableiten können die Be-
schwerdeführerinnen sodann aus dem Strassenrichtplan 1:2'000 vom
Oktober 1986, in welchem die Schulstrasse in ihrem nordwestlichen
Teil als Sammelstrasse eingestuft ist; diese Klassierung ist heute
weitgehend überholt, da das damals noch geplante Verbindungsstück
über das Baugrundstück zur Surbtalstrasse nicht mehr aktuell ist.
Heute hat die Schulstrasse ausschliesslich Erschliessungsfunktion.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Abstands-
unterschreitung ist deshalb gerechtfertigt.
ff) aaa) Die Beschwerdeführerinnen bemängeln schliesslich,
dass die projektierten Parkplätze senkrecht zur Schulstrasse angeord-
net sind; weil diese relativ schmal sei und keine Trottoirs aufweise
und zudem auf Grund der neuen Vorfahrt zum Eingang der HPS und
der bestehenden Garagenausfahrten der Parzellen Nrn. 334 und 335
auf der gegenüberliegenden Strassenseite eine Ausfahrtenhäufung
bestehe, seien Rückwärtsausfahrten gefährlich. Das Baudepartement
hat dazu erwogen, weder die VSS-Normen noch baurechtliche Be-
stimmungen verböten die Erstellung von Senkrechtparkplätzen. Im
Normalfall sei allerdings darauf zu achten, dass bei der Benutzung
der Parkplätze keine Fahrmanöver auf die Fahrbahn erforderlich
seien. Insoweit seien die hier zu beurteilenden Parkplätze "sicher-
heitstechnisch nicht ideal"; angesichts einer ausreichenden Fahr-
bahnbreite und des nicht sehr grossen Verkehrsaufkommens sei die
Bewilligung aber vertretbar. Die kantonale Fachstelle hat ebenfalls
erkannt, dass bei der von der Bauherrschaft gewählten Lösung (sechs
senkrecht angeordnete Abstellplätze entlang der Schulstrasse gemäss
Situationsplan 1:500 vom 8. Juli 1999) die angrenzenden Fahrbahnen
durch rückwärts hinausmanövrierende Fahrzeuge relativ stark bean-
sprucht werden. Daraus erwuchs der Vorschlag, die Breite der nor-
malen Parkfelder auf 2.7 m zu vergrössern, womit sich die Bean-
spruchung des rückwärtigen Manövrierraums von 6.75 auf 5.00 m
reduziert. Die Verbreiterung der Parkfelder hat ihrerseits zur Kon-
sequenz, dass am fraglichen Standort nur noch fünf statt sechs Ab-
stellplätze angelegt werden können. Dabei beanspruchen die im er-
wähnten Situationsplan eingetragenen Parkfelder Nrn. 1 bis 3 als
Manövrierraum nur den unmittelbar angrenzenden Fahrstreifen, wo-
gegen der Besucherparkplatz (Nr. 4) und der IV-Parkplatz (Nr. 5) je
nach Zu- und Wegfahrtsrichtung auf beide Fahrstreifen der
Schulstrasse angewiesen sind.
bbb) Für die technische Gestaltung der Abstellplätze und Ver-
kehrsflächen gelten als Richtlinien die VSS-Normen SN 640'291
"Parkieren; Geometrie" vom April 1982 und SN 640'292 "Parkieren;
Anordnung" vom April 1982 / Februar 1996 (§ 26 ABauV [in der
Fassung vom 12. Juli 2000] i.V.m. § 56 Abs. 2 BauG). Senkrecht zur
Strasse stehende Parkfelder haben gemäss VSS-Norm 640'291 im
Regelfall (öffentlich zugängliche Anlagen, Wohnbauten) eine Länge
von 5.00 m und eine Breite zwischen 2.30 und 2.70 m aufzuweisen
(S. 2 f., Tab. 1 und 3). Insofern sind die Anforderungen hier erfüllt.
Im Weitern sollen Parkierungsanlagen in der Regel so angeordnet
werden, dass bei ihrer Benutzung keine Fahrmanöver auf der Fahr-
bahn ausgeführt werden müssen; Ausnahmen sind möglich bei aus-
reichender Fahrbahnbreite, kleinen Verkehrsmengen, ausreichenden
Sichtverhältnissen und sofern der Manövrierraum nicht über den
angrenzenden Fahrstreifen hinausragt (VSS-Norm 640'292, S. 1 f.).
Dem Sinne nach die gleiche Aussage enthält § 95 Abs. 1 BNO, wo-
nach Ein- und Ausfahrten auf öffentliche Strassen so anzulegen sind,
dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behin-
dert und die Gegenspur auf der Strasse nicht beansprucht wird (siehe
den VGE III/29 vom 2. Mai 1994 [BE.1993.00262] in Sachen E.,
S. 23).
Sowohl die VSS-Norm 640'292 als insbesondere auch § 95
Abs. 1 BNO führen die Nichtbeanspruchung der Gegenfahrbahn als
eigenständiges Tatbestandsmerkmal auf, d.h. es besteht keine relati-
vierende Verknüpfung mit der Verkehrsgefährdung. Diese strikte
Formulierung lässt keinen Spielraum. Parkplätze, deren Benützung
ohne Beanspruchung der Gegenspur auf der angrenzenden Strasse
nicht möglich ist, sind klarerweise unzulässig. Deshalb dürfen hier
Abstellplätze nur im Bereich der Parkfelder Nrn. 1 bis 3 erstellt wer-
den. Dabei ist zu beachten, dass der IV-Parkplatz in der Nähe des
Eingangs anzulegen ist (§ 23 Abs. 1 lit. b ABauV). Wie die Bauherr-
schaft den verbleibenden unproblematischen Parkplatzbereich nutzen
will, ist ihr freigestellt; empfehlenswert ist wohl, den für die
Besucher bestimmten Parkplatz ebenfalls beim Gebäude selber zu
erstellen. Die übrigen Parkplätze sind vor der Turnhalle "Boge 2" auf
Dauer mittels Anbringen entsprechender Markierungen (Besucher,
Lehrkräfte/Personal, Abwartsdienst) reserviert zu halten.
4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Be-
schwerde, soweit sie die Gebäudehöhe und die Anzahl sowie die
Anordnung der für das Bauvorhaben erforderlichen Parkplätze be-
trifft, teilweise gutzuheissen ist; das Bauprojekt ist im Sinne der vor-
stehenden Erwägungen entsprechend abzuändern. Im Übrigen er-
weist sich die Beschwerde als unbegründet.