68 Baubewilligung und Richtplan.
- Keine Bindung an den kantonalen Richtplan oder einen kommunalen
Verkehrsrichtplan bei der Beurteilung von Baugesuchen (Erw. 2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. August 2002 in
Sachen M. gegen Baudepartement.
Aus den Erwägungen
1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf der Parzelle
Nr. 3399 ein zweigeschossiges, mit Satteldach versehenes Einfamili-
enhaus zu erstellen. Grundeigentümer sind die Eheleute M. Die
Grundfläche des Hauptgebäudes beträgt 11.24 m x 8.48 m, die
Firsthöhe 7.42 m und die anrechenbare Bruttogeschossfläche 191 m2.
2. a) Die Beschwerdeführer machen vorab - wie schon vor dem
Baudepartement - geltend, der kantonale Richtplan sehe im Bereich
des Niveauübergangs Kantonsstrasse K 275 / SBB-Linie eine Unter-
führung vor. Die Realisierung dieser Absicht werde es nach sich
ziehen, dass die Zelglistrasse umgelegt werden müsse. Die einzig
vernünftige Umlegung könnte dabei nur entlang der Zonengrenze
westlich der Parzelle Nr. 33 der Beschwerdeführer erfolgen, was aber
voraussetze, dass die Parzelle Nr. 3399 von Bauten freibleibe. Werde
dieses Grundstück dagegen überbaut, hätte dies zwangsläufig zur
Folge, dass die Umlegung der Zelglistrasse mitten durch das
Landwirtschaftsland der Beschwerdeführer erfolgen müsste, und dies
akzeptierten sie nicht. Nachdem in Bezug auf die Sanierung des
Niveauübergangs planerischer Handlungsbedarf bestehe, sei auch die
Zelglistrasse in die Planung einzubeziehen. Zur Zeit seien die
Gebiete "Zelgli", "Geeren" und "Buechrai" planerisch und rechtlich
nicht erschlossen. Bevor weitere Baubewilligungen erteilt würden,
müsse das Sondernutzungsplanungsverfahren "Zelgli" durchgeführt
werden.
Das Baudepartement führt zu dieser Argumentation an, die Ni-
veauübergangssanierung der Kantonsstrasse K 275 in Würenlos sei
im behördenverbindlichen kantonalen Richtplan als "Vororientie-
rung" aufgenommen. "Vororientierungen" zeigten, welche raumwirk-
samen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Abstimmung erfor-
derlichen Mass umschreiben liessen, aber erhebliche Auswirkungen
auf die Nutzung des Bodens haben könnten; sie bezweckten einzig
die Information des Grossen Rats. Es sei also nicht ausdrücklich
festgelegt, dass die Sanierung am bestehenden Standort zu erfolgen
habe. Im Übrigen blieben bei einer Realisierung der Bauvorhaben die
Variante "Westumfahrung" und auch eine Spange in die Florastrasse
- wenn auch anerkanntermassen mit Nachteilen für die Beschwerde-
führer - grundsätzlich möglich. Derzeit bestehe keine Pflicht, ein
Sondernutzungsplanungsverfahren durchzuführen. Auch die Voraus-
setzungen für eine Planungszone oder eine Bausperre seien nicht
gegeben. Schliesslich schreibe auch der kommunale Verkehrsricht-
plan keine Unterführung vor und verpflichte den Gemeinderat in kei-
ner Weise, im Baubewilligungsverfahren eine mögliche Unterfüh-
rung der Kantonsstrasse zu berücksichtigen. Der Gemeinderat seiner-
seits weist darauf hin, dass es sich bei den durch die Zelglistrasse
erschlossenen Quartieren des südlichen "Zelgli" und der "Geeren"
um fast vollständig überbaute Gebiete handle, weshalb keine Son-
dernutzungsplanungspflicht bestehe. Das Gebiet "Buechrai" sei kein
Baugebiet im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung. Was die Ni-
veauübergangssanierung anbelange, stelle sich die Gemeinde dage-
gen und favorisiere die in die kommunale Verkehrsrichtplanung auf-
genommene Variante Westumfahrung. Wenn die erwähnte Sanierung
dereinst realisiert werden sollte, wären verschiedene neue Erschlies-
sungsvarianten denkbar, sei es durch den Ausbau des Narzissenwegs,
sei es über eine neu zu erstellende Spange zwischen Flora- und Zel-
glistrasse (über die Parzelle Nr. 3399) oder sei es aus Richtung Süden
via Bahnübergang zur Kreuzung Zelglistrasse / Haselstrasse. Die
bestehende Richtplanung sei jedenfalls zu unbestimmt, als dass die
umstrittenen Bauvorhaben mit einer Planungssicherungsmassnahme
belegt werden dürften; ohnehin könnten solche nur mit Rücksicht auf
die Vorbereitung oder Revision von Nutzungsplänen verfügt werden.
b) Die Verweigerung einer Baubewilligung kommt einem Bau-
verbot gleich, und ein solches wiederum stellt eine öffentlich-rechtli-
che Eigentumsbeschränkung dar. Dafür ist in erster Linie eine ge-
setzliche Grundlage erforderlich (Art. 36 Abs. 1 BV; BGE
125 II 141; siehe auch AGVE 2000, S. 247).
Richtig ist, dass sich in der vom Grossen Rat am 17. Dezember
1996 beschlossenen kantonalen Richtplanung dort, wo sich die
Kantonsstrasse K 275 und die SBB-Linie Wettingen-Regensdorf
kreuzen, im Sinne einer "Vororientierung" die Signatur einer Ni-
veauübergangssanierung findet (Richtplan-Gesamtkarte 1:50'000;
Richtplantext, S. 57 Ziff. 5.1 Nr. 70). Eine gesetzliche Grundlage für
Eigentumsbeschränkungen stellt nun aber der Richtplan darum nicht
dar, weil er ausschliesslich behörden- und nicht auch grundeigentü-
merverbindlich ist. Die Baubewilligungsbehörden sind deshalb bei
der Beurteilung von Baugesuchen nicht an ihn gebunden (Art. 9
Abs. 1 RPG; Richtplantext, S. 9 f. Ziff. 3.1.1 und 3.1.3). Bei dieser
rechtlichen Ausgangslage ist gar nicht mehr wesentlich, was für ein
Stellenwert der Abstimmungskategorie der "Vororientierung" zu-
kommt. Dieselben beschränkten Wirkungen wie der kantonale Richt-
plan entfaltet sodann der - von der Gemeindeversammlung am
1. Dezember 1995 zustimmend zur Kenntnis genommene - Verkehrs-
richtplan der Gemeinde Würenlos. Dieser zeigt im Übrigen auf, dass
auf Gemeindestufe eine andere Projektidee zur Entflechtung zwi-
schen Schiene und Strasse besteht, nämlich eine Westumfahrung mit
SBB-Überführung; in der Zwischenzeit ist man auch auf Stufe Kan-
ton zur Ansicht gelangt, dass diese Variante wegen des besseren
Kosten- und Nutzenverhältnisses zu favorisieren ist. Schliesslich
fehlen auch die Grundlagen für eine Plansicherungsmassnahme, d.h.
eine Planungszone (§ 29 BauG) oder eine Bausperre (§ 30 BauG);
diese setzen nämlich die Vorbereitung des Erlasses oder der Ände-
rung von Nutzungsplänen und -vorschriften voraus, und dies ist im
vorliegenden Fall nicht beabsichtigt.