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70 Beginn des Fristenlaufs gemäss § 28 BauG.
- Die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
beginnt am Tag nach der Publikation des Genehmigungsentscheides
im kantonalen Amtsblatt zu laufen.
- Ein Anspruch auf individuelle Eröffnung des Genehmigungsentschei-
des besteht nicht.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 12. Dezember 2001 in
Sachen Pf. gegen Genehmigungsbeschluss des Grossen Rats.
Aus den Erwägungen
1. Entscheide des Grossen Rats und des Regierungsrats über die
Genehmigung von kommunalen Nutzungsplänen und -vorschriften
können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen
und von den Gemeinden innert 20 Tagen seit der amtlichen Publika-
tion beim Verwaltungsgericht angefochten werden, das sie auf ihre
Rechtmässigkeit prüft (§ 28 BauG). Das Verwaltungsgericht ist somit
zur Behandlung des vorliegenden Falles sachlich zuständig.
2. Der Beschwerdeführer ficht mit seiner vom 11. Januar 1999
datierenden Beschwerde den Genehmigungsbeschluss des Grossen
Rats vom 28. Oktober 1997 an. Damit stellt sich vorab die Frage
nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
a) Gemäss § 28 BauG müssen die Genehmigungsentscheide in-
nert 20 Tagen seit der amtlichen Publikation angefochten werden.
Der grossrätliche Genehmigungsbeschluss wurde (zusammen mit
weiteren Genehmigungen von Gemeindebauvorschriften) im Amts-
blatt Nr. 46 vom 10. November 1997 (S. 1972) veröffentlicht. Die
Veröffentlichung der Staatskanzlei enthielt die folgende Rechtsmit-
telbelehrung:
"1. Gegen diese Genehmigungsentscheide kann beim Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde ge-
führt werden.
2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der
Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.
3. (...)
4. (...)
5. (...)
6. (...)
7. (...)
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können
während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumplanung des
Baudepartementes, Laurenzenvorstadt 11, in Aarau, eingesehen wer-
den.
9. Ein Merkblatt mit Hinweisen zur Anwendung der Rechtsmittelbeleh-
rung kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau oder bei der
Staatskanzlei des Kantons Aargau bezogen werden. Der Beginn der
Beschwerdefrist wird mit dem Bezug dieses Merkblattes nicht aufge-
schoben."
Die zwanzigtägige Beschwerdefrist begann am Tag nach der
Publikation im Amtsblatt zu laufen und endete am 30. November
1997 bzw. auf Grund von § 31 VRPG i.V.m. § 81 Abs. 3 ZPO am
1. Dezember 1997. Die Beschwerde ist somit klarerweise nicht in-
nerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht
eingegangen.
b) Der Beschwerdeführer vertritt allerdings den Standpunkt, der
Genehmigungsbeschluss sei ihm nie offiziell eröffnet worden. Aus
der Vernehmlassung des Baudepartements geht hervor, dass es in der
Tat unterlassen wurde, dem Beschwerdeführer nach Erlass des Ge-
nehmigungsbeschlusses des Grossen Rats eine Kopie des Protokolls
mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Das Baude-
partement befürwortet deshalb ein Eintreten auf die Beschwerde auf
Grund einer analogen Anwendung der Vorschriften über die Wieder-
aufnahme (§§ 27 f. VRPG).
c) Es stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf individuelle Er-
öffnung des Genehmigungsbeschlusses besteht.
aa) Neben der öffentlichen Publikation auch die schriftliche Be-
nachrichtigung der Eigentümer von Grundstücken im Planungsgebiet
sowie der Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Planungsgebiet ver-
langt § 4 Abs. 2 ABauV für die öffentliche Auflage von Entwürfen zu
Nutzungsplänen und -vorschriften gemäss § 24 BauG. Gemäss § 5
Abs. 3 ABauV informiert der Gemeinderat vor Beginn der Be-
schwerdefrist (§ 26 BauG) die Eigentümer von Grundstücken sowie
Personen mit Sitz oder Wohnsitz im von der Änderung betroffenen
Gebiet, wenn der Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans vom
öffentlich aufgelegten Entwurf abweicht. Darüber hinaus enthalten
aber weder das BauG noch die ABauV eine Verpflichtung zur per-
sönlichen Benachrichtigung der betroffenen Grundeigentümer. Ins-
besondere ist in § 28 BauG keine individuelle Eröffnung der Be-
schlüsse des Grossen Rats (oder des Regierungsrats) über die Ge-
nehmigung von Nutzungsvorschriften und -plänen vorgesehen. § 28
BauG geht als spezielle Regelung der Bestimmung von § 23 VRPG,
welche die Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden allgemein
regelt, vor. Im Übrigen sieht aber auch das VRPG die öffentliche
Bekanntmachung vor: So bestimmt § 24 Abs. 2 VRPG, dass Verfü-
gungen und Entscheide, die an eine sehr grosse oder unbestimmte
Zahl von Betroffenen gerichtet sind, durch öffentliche Bekanntma-
chung zu eröffnen sind. Und gemäss § 24 Abs. 3 VRPG gelten öf-
fentlich bekannt gemachte Verfügungen und Entscheide für jeder-
mann, der betroffen ist.
bb) Auch aus dem Bundesrecht ergibt sich kein Anspruch auf
individuelle Eröffnung. Eine Pflicht zur persönlichen Benachrich-
tigung der einzelnen Grundeigentümer im Nutzungsplanungsverfah-
ren besteht nach Auffassung des Bundesgerichts nur dann, wenn sie
das kantonale Recht vorsieht (BGE 106 Ia 312; vgl. auch BGE 116 Ia
218 f.). Beschränkt sich das kantonale Recht hingegen auf die Pub-
likation und die öffentliche Auflage, verstösst dies nicht gegen Bun-
desrecht: Dass der von einem Nutzungsplan betroffene Eigentümer
vor der öffentlichen Auflage des Plans persönlich angehört werden
müsste, lässt sich aus Art. 33 RPG nicht ableiten. Diese Bestimmung
verlangt lediglich eine öffentliche Auflage der Nutzungspläne und
schreibt vor, dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel
vorsehen muss, welches die volle Überprüfung durch eine Be-
schwerdebehörde erlaubt. Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich
keine Pflicht des Gemeinwesens, die Grundeigentümer bei Erlass
oder Revision des Zonenplans persönlich zu benachrichtigen. Dies
gilt nicht nur bei einer Gesamtrevision des Zonenplans, sondern auch
bei einer Teilrevision (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober
1983, in: ZBl 86/1985, S. 164 ff., insbes. S. 168; vgl. auch Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
3. Auflage, Band I, Zürich 1999, Rz. 405; Leo Schürmann/Peter
Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
3. Auflage, Bern 1995, S. 420).
cc) Der gesetzgeberische Verzicht, eine individuelle Mittei-
lungspflicht von Genehmigungsbeschlüssen an die Grundeigentümer
zu statuieren, wird auch durch die Regelung von § 27 Abs. 2 BauG
gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift hat die Genehmigungsbehörde
für den Fall, dass sie Änderungen (von geringer Tragweite oder wenn
keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht) vornimmt, den Ge-
meinderat und die in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen
vorher anzuhören. Damit wird den betroffenen Grundeigentümern
das rechtliche Gehör zur Sache gewährt. Zugleich erhalten sie
Kenntnis von der bevorstehenden Genehmigung. Gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung obliegt es dem Grundeigentümer, sich
ständig über die rechtliche Situation seiner Grundstücke auf dem
Laufenden zu halten und bei einer Änderung der Verhältnisse die
notwendigen Massnahmen zur Wahrung seiner Interessen zu ergrei-
fen (BGE 106 Ia 312 f.). Dies gilt erst recht in den Fällen von § 27
Abs. 2 BauG, wo der Grundeigentümer auf Grund der Anhörung mit
einer Änderung rechnen muss.
dd) Eine generelle Zustellung des grossrätlichen Beschlusses an
die Verfahrensbeteiligten entspricht im Übrigen offenbar auch nicht
der gängigen Praxis. Nur in jenen Fällen, in denen gegen den Be-
schluss des zuständigen Gemeindeorgans Beschwerde an den Regie-
rungsrat gemäss § 26 BauG erhoben worden ist, erfolgt eine indivi-
duelle Zustellung des Grossratsbeschlusses mit Bekanntgabe des
Datums der amtlichen Publikation. Denn auch für die Anfechtung
des Beschwerdeentscheids beginnt die Frist erst mit der Publikation
des Genehmigungsbeschlusses zu laufen. Im vorliegenden Fall hat
indessen kein Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat stattge-
funden, da die Einwohnergemeindeversammlung V. dem Begehren
des Beschwerdeführers gefolgt war. Folglich kann sich der Be-
schwerdeführer auch nicht auf ein allfälliges Vertrauen in eine ent-
sprechende Zustellpraxis berufen.