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71 Koordination der Nutzungsplanung zwischen Nachbargemeinden.
- Das Nutzungsplanverfahren erfordert eine Koordination und Planab-
stimmung über die Gemeindegrenze hinaus.
- Eine gemeinsame und gleichzeitige Planung für gemeindeübergrei-
fende Schutzmassnahmen ist gesetzlich aber nicht vorgeschrieben.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. April 2002 in Sa-
chen Oe. gegen Genehmigungsbeschluss des Grossen Rats.
Aus den Erwägungen
5. a) Die Beschwerdeführerin rügt die mangelnde Koordination
der Planungen der Gemeinden O. und E. Das Fabrikareal der Be-
schwerdeführerin liege teils auf Gemeindegebiet von O., teils auf
Gemeindegebiet von E., wobei das streitbetroffene Gebäude Nr. 3 als
einziges vollständig auf E.-Boden stehe. Das gesamte Fabrikareal
bilde jedoch eine bauliche Einheit, welche eine getrennte Betrach-
tungsweise unter dem Aspekt des Denkmalschutzes nicht zulasse,
sondern ein Planungshandeln erfordere, welches über die Gemeinde-
grenzen von E. hinausgehe. Die Gemeinde O. habe anlässlich der
Zonenplanung vom 31. März 1998 auf eine Unterschutzstellung der
sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gebäudekomplexe ver-
zichtet. Damit könne die Gemeinde E. ihre Planung lediglich noch
derjenigen von O. angleichen, weshalb eine Unterschutzstellung der
Gebäude auf dem Gemeindegebiet von E. ebenfalls ausgeschlossen
sei.
b) Bund, Kanton und Gemeinden erarbeiten die für ihre raum-
wirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinan-
der ab (Art. 2 Abs. 1 RPG). Unter Planabstimmung wird die Pflicht
jedes einzelnen Aufgabenträgers verstanden, über den Ressorthori-
zont hinauszudenken und die eigenen Planungen sowohl inhaltlich
als auch verfahrensmässig zu den Planungen berührter Aufgabenträ-
ger in konstruktive Beziehung zu setzen (Pierre Tschannen, in: Heinz
Aemisegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch, Kommen-
tar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 2
N 52). Damit der Abstimmungsbedarf erkannt werden kann, stellen
die Behörden fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswir-
ken und unterrichten einander darüber rechtzeitig (Art. 2 Abs. 2
RPV). Diese Abstimmungspflicht besteht nicht nur in vertikaler son-
dern auch in horizontaler Hinsicht, d.h., dass eine Gemeinde im
Rahmen ihrer Nutzungsplanung verpflichtet ist, die gemeindeüber-
greifenden Auswirkungen mit den Nachbargemeinden zu koordinie-
ren. Somit sind die Gemeinden E. und O. verpflichtet, ihre Schutz-
massnahmen, welche das Areal der Beschwerdeführerin betreffen,
aufeinander abzustimmen. Eine einheitliche, d.h. gemeinsame und
gleichzeitige, Planung der Gemeinden O. und E. für dieses Areal ist
daher zweckmässig, gesetzlich aber nicht vorgeschrieben und nicht
der einzig zulässige Weg für eine wirksame Koordination.
c) Die Gemeinde O. hat mit Beschluss vom 31. März 1998 ih-
ren Zonenplan erlassen und das Areal der Beschwerdeführerin in die
WG 3 eingewiesen. Eine Unterschutzstellung der Fabrikgebäude ist
in diesem Zonenplan nicht vorgesehen. Im Zeitpunkt der Zonenpla-
nung war jedoch das kantonale Kurzinventar der Kulturgüter der
Gemeinde O. noch nicht erstellt, weshalb aus der Nichtunterschutz-
stellung der Gebäude im Zonenplan nicht geschlossen werden kann,
diese Gebäude würden grundsätzlich als nicht schutzwürdig erachtet.
Der Erlass des Kurzinventars im April 2000, welches die Bauten der
Beschwerdeführerin unter den Nrn. 929/930 inventarisiert, erfordert
eine Überarbeitung des Zonenplanes von 1998. Entsprechende Ab-
klärungen zum kommunalen Schutz sind im Gange. Als die Ge-
meinde E. am 10. Juni 1999 ihren Zonenplan beschloss, war das
Kurzinventar für die Gemeinde O. noch nicht erstellt. Dass die Ge-
meinde E. das Gebäude Nr. 3 ohne detaillierte Abstimmung mit der
Gemeinde O. unter kommunalen Substanzschutz gemäss § 24 BNO
gestellt hat, ist nicht zu beanstanden: Die bisher fehlende Koordina-
tion führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterschutzstellung des Ge-
bäudes Nr. 3 durch die Gemeinde E. Eine künftige Koordination
unter Berücksichtigung der Massnahmen der Gemeinde O. - insbe-
sondere auch für das Gebäude Nr. 2 - bleibt mit der erfolgten Unter-
schutzstellung möglich. Das Vorgehen der Gemeinde E. ist rechtlich
auch deshalb nicht zu beanstanden, weil das Gebäude Nr. 3 für sich
alleine, d.h. unabhängig von den restlichen Gebäuden auf dem Fa-
brikareal, schützenswert ist. Somit kann die Beschwerdeführerin aus
der mangelnden Koordination zwischen den beiden Nutzungspla-
nungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.