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76 Zertifizierung.
- Es liegt im Ermessen der Vergabestelle, auf welche Weise sie die Qua-
lität eines Angebots berücksichtigen und beurteilen und welches Ge-
wicht sie hierbei Zertifikaten beimessen will. Es ist nicht zu beanstan-
den, dass die Vergabestelle einer "offiziell" anerkannten QS-Zertifi-
zierung einen höheren Stellenwert beimisst als einem firmeneigenen
Qualitätsmanagementsystem.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. Juli 2002 in Sa-
chen S. gegen Gemeinderat Gansingen.
Aus den Erwägungen
6. a) Beim Teilkriterium "Qualitätssicherung" erhielten die QS-
zertifizierten Anbieter 100 Punkte. 75 Punkte wurden für ein sich im
Aufbau befindendes Qualitätsmanagement-System vergeben, und 50
Punkte bekam, wer über ein baustellenbezogenes Qualitätsmana-
gement-System verfügt. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner
Offerte das "eigene QS System", und wurde dafür mit 50 Punkten
bewertet. In der Beschwerde wird (sinngemäss) eine Besserbewer-
tung des firmeneigenen QS-Systems, das jeweils baustellenspezifisch
erarbeitet wird, verlangt.
b) Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung wie-
derholt festgehalten, aus einer Qualitätszertifizierung lasse sich nicht
zwangsläufig ein unmittelbarer Qualitätsvorsprung gegenüber nicht-
zertifizierten Unternehmungen ableiten; die Zertifizierung sei le-
diglich ein Indiz für Qualität, nicht mehr; ebenso gut könne z.B. auch
eine Referenzliste Auskunft über die Qualifikation einer Unterneh-
mung geben (VGE III/87 vom 14. Oktober 1997 [BE.1997.00189] in
Sachen St. u. Mitb., S. 6 f.; III/1 vom 8. Januar 2002
[BE.2001.00372] in Sachen R. AG, S. 14; vgl. auch Peter Gauch /
Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen Vergabe-
recht des Bundes, Freiburg 1999, S. 20 f.). Daraus darf nun aber -
wie das Verwaltungsgericht ebenfalls festgestellt hat -, nicht ge-
schlossen werden, die Vergabestelle dürfe nicht auf eine solche
Zertifizierung abstellen. Letztlich ist es Sache der Vergabestelle, auf
welche Weise sie die Qualität eines Angebots berücksichtigen und
beurteilen will, und in ihrem Ermessen liegt es grundsätzlich auch,
welches Gewicht sie solchen Zertifikaten beimessen will (VGE
III/155 vom 15. Dezember 2000 [BE.1997.00372] in Sachen ARGE
Argovia A1, S. 26; erwähnter VGE in Sachen R. AG, S. 14). Die von
der Vergabestelle im vorliegenden Fall vorgenommene Bewertungs-
abstufung und vor allem die Tatsache, dass sie einer "offiziell" aner-
kannten QS-Zertifizierung einen höheren Stellenwert beimisst als
einem firmeneigenen Qualitätsmanagement-System, ist vor dem
Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu
beanstanden. Dem Umstand, dass bei den Zuschlagsempfängerinnen
nur zwei der drei Unternehmen über ein anerkanntes QS-Zertifikat
verfügen, während die E. AG ebenfalls "nur" ein firmeninternes
Qualitätsmanagement kennt, ist ebenfalls durch eine entsprechende
Schlechterbewertung Rechnung getragen worden. Auch in Bezug auf
die Bewertung der "Qualitätssicherung" lässt sich somit weder eine
Ermessensüberschreitung noch eine Ungleichbehandlung feststellen.