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82 Arbeitsgemeinschaften.
- Unzulässige Schlechterbewertung von Arbeitsgemeinschaften.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. Dezember 2002 in
Sachen ARGE I. und Mitb. gegen Gemeinderat Niederwil.
Aus den Erwägungen
5. b) aa) Die Beschwerdeführerinnen haben beim Gesichtspunkt
"Interdisziplinarität ('alle Medien in einer Hand')", der im Rahmen
der Qualitätsbeurteilung beim Teilkriterium "Unternehmen, Or-
ganigramm" bewertet wurde, keine Punkte erhalten, weil sie als Ar-
beitsgemeinschaft aufgetreten sind. Begründet wird dieser "ARGE-
Abzug" damit, dass der Vergabebehörde bei der Zusammenarbeit ein
grösserer Aufwand entstehe. Bei Projekten wie dem vorliegenden
seien sehr viele Kontakte auf Sachbearbeiterebene nötig; die
Besprechungen auf Projektleitungsstufe dienten mehr den Organi-
sations- und Administrationsproblemen und den Grundsatzfragen wie
System- und Datenbankkonfiguration, einheitliche Darstellung auf
den Plänen, Datensicherung und -verwaltung. Bei der Eingabe der
Daten ab den vorhandenen Unterlagen entstünden viele Fragen, die
der Sachbearbeiter der einzelnen Medien oder Themen direkt mit den
Verantwortlichen der Gemeinde besprechen und klären müsse, ohne
dass der Projektleiter benötigt werde. Trotz Einsatz der modernen
Kommunikations- und Projektmanagementmittel könne nicht alles
ohne persönlichen Kontakt abgewickelt werden. Je grösser die
Anzahl der Beteiligten an einem Projekt sei, desto grösser werde der
Aufwand auf der Seite der ausschreibenden Stelle. Die Beschwerde-
gegnerin weist daraufhin, dass sie im Gegensatz zu den Beschwer-
deführerinnen in der Lage sei, sämtliche Bereiche des Projekts
zentral an einem Ort zu erbringen. Dies sei bei der Projektrealisie-
rung insofern von Vorteil als es weniger Ansprechstellen gebe und
deshalb ein geringerer Aufwand für die Auftraggeberin entstehe. An-
gesichts des Umstandes, dass die Interdisziplinarität bei der Projekt-
realisierung objektive Vorteile habe, liege keine Diskriminierung von
Arbeitsgemeinschaften vor.
Die Beschwerdeführerinnen erachten den Abzug als submissi-
onsrechtlich falsch und sachlich unbegründet bzw. unsachgemäss.
Den Vergabebehörden stehe es frei, Arbeitsgemeinschaften nicht
zuzulassen. Würden sie zugelassen, so dürften sie nicht allein des-
wegen schlechter bewertet werden, zumindest dann nicht, wenn ein
solcher ARGE-Abzug in den Submissionsunterlagen nicht aus-
drücklich angekündigt werde. Andernfalls werde gegen das Diskri-
minierungsverbot verstossen. Die Beschwerdeführerinnen machen
geltend, hätten sie um den Abzug gewusst, so wäre die Beschwerde-
führerin 1 keine Arbeitsgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin 2
eingegangen, sondern hätte (wahrscheinlich von dieser) die erfor-
derlichen Arbeitskräfte für die Datenerfassung zugemietet. Unzuläs-
sig sei es überdies, den Arbeitsgemeinschaften quasi im Sinne eines
Naturgesetzes eine ineffiziente Arbeitsweise zu unterstellen. Der
Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft führe nicht zu einer
Erschwerung der Kommunikation zwischen Vergabestelle und Auf-
tragnehmer. Im Organigramm der Beschwerdeführerinnen sei nur ein
Projektleiter (mit den nötigen Stellvertretern) vorgesehen.
bb) Die im Hinblick auf den auszuführenden Auftrag vorgese-
hene Projektorganisation und der Personaleinsatz sind im Grundsatz
sachgerechte Gesichtspunkte, welche die Vergabebehörde bei der
Beurteilung der Qualität bewerten darf. Dass sich bei den einzelnen
Angeboten Unterschiede in Bezug auf die vorgesehene Organisation
ergeben, liegt auf der Hand. Bezüglich dessen, was sie im konkreten
Fall als zweckmässig(st)e Organisation ansieht, kommt der Vergabe-
behörde ein weiter, vom Verwaltungsgericht zu respektierender
Ermessensspielraum zu. Indessen muss die Ermessensausübung in
sachlich haltbarer und nachvollziehbarer Weise erfolgen. Die Verga-
bebehörde ist berechtigt, in den Ausschreibungsunterlagen die Bil-
dung von Arbeitsgemeinschaften ausdrücklich auszuschliessen, wenn
sie solche im konkreten Fall als unzweckmässig erachtet (§ 11 Abs. 3
SubmD). Unterlässt sie dies, so sind Arbeitsgemeinschaften zulässig.
Dabei muss jedes Mitglied die Bedingungen der §§ 3 und 10 SubmD
erfüllen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SubmD). Die zugelassenen Ar-
beitsgemeinschaften sind gleich zu behandeln wie die übrigen An-
bieter. Dies folgt aus § 1 SubmD und dies schliesst es aus, Arbeits-
gemeinschaften ungeachtet ihrer konkreten Organisation im Einzel-
fall generell und von vornherein schlechter zu bewerten als Einzel-
unternehmen.
Der Gemeinderat argumentiert, je grösser die Anzahl der Betei-
ligten am Projekt sei, desto grösser werde der Aufwand bei der aus-
schreibenden Stelle. Bei der Eingabe der Daten ab den vorhandenen
Unterlagen entstünden viele Frage, die der Sachbearbeiter der ein-
zelnen Medien oder Themen direkt mit den Verantwortlichen der
Gemeinde besprechen und klären müsse, ohne dass der Projektleiter
benötigt werde. Es seien persönliche Kontakte notwendig. Ob und in
welchem Umfang derartige direkte Kontakte zwischen den Sachbe-
arbeitern auf Auftragnehmer und Auftraggeber tatsächlich stattfinden
und erforderlich sind (die Beschwerdeführerinnen bestreiten dies),
kann offen bleiben. Diese Problematik stellt sich in gleicher Weise
bei Arbeitsgemeinschaften und Einzelunternehmen. Auch die Anzahl
der an einem Projekt Beteiligten hängt nicht von der Organisati-
onsform ab. Wesentlich erscheint, dass die Zuständigkeiten und
Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Ausführung des Auftrags klar
festgelegt sind, und die Auftraggeberin erkennen kann, wer ihre An-
sprechpartner sind. Diesen Anforderungen entspricht die Organisa-
tion der Beschwerdeführerinnen. Aus ihrer Offerte, welche die in
Ziff. 6.1 (Projektorganisation und Personaleinsatz) des Pflichtenhefts
verlangten Angaben, namentlich die bei Arbeitsgemeinschaften
verlangte kurze Beschreibung der Kompetenzregelung und der
Verantwortlichkeiten enthält, geht hervor, dass die Aufgabenteilung
so vorgesehen ist, dass die I. AG die Bereiche Elektrizität und Zivil-
schutz bearbeiten und sämtliche Vermessungs- und Ortungsarbeiten
durchführen sollte. Dem Organigramm ist in Bezug auf die Projekt-
organisation zu entnehmen, dass die Projektleitung Netzinformati-
onssystem bei B. (I. AG) liegt. Stellvertreter des Projektleiters sind I.
(I. AG) und F. (B. AG). Die zuständigen Mitarbeiter für die Bereiche
Elektrizität/Zivilschutz, Wasser und Abwasser/GEP werden
namentlich aufgeführt. Die Vergabebehörde begründet ihr Vorgehen,
den Beschwerdeführerinnen beim Teilkriterium "Interdisziplinarität"
keine Punkte zu vergeben, denn auch nicht mit einer unzweckmäs-
sigen Organisation oder Kompetenzregelung, sondern allein und
ausschliesslich damit, dass die Beschwerdeführerinnen als Arbeits-
gemeinschaft auftreten. Dies ist unzulässig. Demgemäss sind die
Beschwerdeführerinnen beim Gesichtspunkt "Interdisziplinarität
('alle Medien in einer Hand')" des Teilkriteriums "Unternehmen,
Organigramm" mit zwei Punkten zu bewerten.