X. Opferhilfe
83 Genugtuung (Art. 12 Abs. 2 OHG).
- Schwere Betroffenheit und besondere Umstände als kumulative Vor-
aussetzungen. Anlehnung an die Grundsätze des zivilrechtlichen Ge-
nugtuungsanspruchs nach Art. 47 und 49 OR (Erw. 3/a, b).
- Anspruch der Geschwister eines getöteten Kindes? (Erw. 3/c).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. Juli 2002 in Sa-
chen S.R.S. und Mitb. gegen Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes.
Sachverhalt
I.S. lebte mit ihren 6 Kindern während mehrerer Jahre in Brasi-
lien. Im August 1998 kehrte sie mit den 5 jüngeren Kindern in die
Schweiz zurück. Die damals 16-jährige älteste Tochter R. sollte noch
die Schule abschliessen und im Dezember nachkommen, sie wurde
aber behördlich an der alleinigen Reise gehindert. Am 20. Januar
1999, noch bevor ihr Adoptivvater sie hatte abholen können, wurde
sie auf grausame Weise ermordet. Der Täter wurde in der Folge zu
17 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Kantonale Sozialdienst
(KSD) hiess das Gesuch der Mutter um Ausrichtung einer Genugtu-
ungsentschädigung gut. Die entsprechenden Gesuche von 4 Ge-
schwistern des ermordeten Mädchens wies er ab; das Verfahren der
einen Schwester wurde sistiert, um zu klären, ob die aufgenommene
psychiatrische Behandlung als Folge des Verbrechens notwendig
geworden war.
Aus den Erwägungen
3. a) Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG setzt die Ausrichtung einer
Genugtuung an das (direkte oder indirekte) Opfer einer Straftat vor-
aus, dass es schwer betroffen ist und besondere Umstände die Zu-
sprechung rechtfertigen. Die beiden Voraussetzungen müssen ku-
mulativ erfüllt sein (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opfer-
hilfegesetz, Bern 1995, Art. 12 N 17).
b) aa) Die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 OHG sollen
insbesondere klarstellen, dass nicht bereits die Opfereigenschaft an
sich den Anspruch auf eine Genugtuung begründet, sondern hierfür
gewisse qualifizierte Bedingungen bezüglich der objektiven und
subjektiven Schwere der erlittenen Persönlichkeitsverletzung (zu
denken ist bei Tötungen an Schmerz, seelisches Leiden und andere
Beeinträchtigungen der Lebensfreude der Angehörigen) vorliegen
müssen. Dies gilt analog zum Zivilrecht, wo auch nicht jede Persön-
lichkeitsverletzung zu einem Genugtuungsanspruch führt. Wenn aber
die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 OHG erfüllt sind,
hat das Opfer trotz der "Kann-Formulierung" einen Rechtsanspruch
gegenüber dem Staat auf die Ausrichtung einer Genugtuungssumme;
insoweit räumt diese Bestimmung der rechtsanwendenden Behörde
kein Rechtsfolgeermessen ein (BGE 121 II 373; AGVE 1996,
S. 192).
bb) Die gerichtliche Zusprechung einer (zivilrechtlichen) Ge-
nugtuung nach Art. 47 bzw. Art. 49 OR ist keine Voraussetzung für
die Ausrichtung einer Genugtuung gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG, doch
müssen die Anspruchsvoraussetzungen einer zivilrechtlichen Ge-
nugtuung bejaht werden können, damit die Beschwerdeführer als
Hinterbliebene bei der Geltendmachung von Genugtuung einem di-
rekten Opfer gleichzustellen sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG). Es
drängt sich ohnehin auf - im Sinne der Einheit der Rechtsordnung -,
für die Auslegung der Begriffe "schwer betroffen" und "besondere
Umstände" in Art. 12 Abs. 2 OHG die von Rechtsprechung und
Doktrin herausgearbeiteten Grundsätze über den zivilrechtlichen
Genugtuungsanspruch heranzuziehen (Gomm/Stein/Zehntner,
a.a.O., Art. 12 N 28; vgl. BGE 121 II 373).
c) Die Gerichtspraxis bejaht die Genugtuungsvoraussetzungen
(vorne Erw. a: schwere Betroffenheit, besondere Umstände) bei den
Geschwistern eines getöteten Kindes in der Regel nur, wenn der
Anspruchsteller mit dem Opfer zur Zeit des Todes im gemeinsamen
Haushalt lebte (siehe Klaus Hütte/Petra Ducksch, Die Genugtuung,
3. Auflage, Zürich 1996 [mit Aktualisierung 1999], I/28, I/36). Als
Basisrahmen geben Hütte/Ducksch für die Zeit nach 1995 Fr. 6'000.-
bis 7'000.-- an, wobei die Streuung aber erheblich ist (a.a.O., I/36).
Ihre Behauptung, nach der geltenden Praxis werde Geschwis-
tern eines getöteten Opfers nur sehr zurückhaltend eine Genugtuung
ausgerichtet, vermochte die Vorinstanz nicht zu belegen. Gewiss ent-
halten die Tabellen V/1 bei Hütte/Ducksch relativ wenige Fälle, aber
sie lassen doch den auch von den Autoren gezogenen Schluss zu,
dass die Zusprechung von Genugtuung die Regel ist, wenn
Geschwister zuvor in engem Kontakt zueinander lebten. Es wäre
denn auch lebensfremd anzunehmen, dass Kinder den plötzlichen
Verlust eines Geschwisters, mit dem sie vorher dauernd zusammen
waren, ohne grösseren Schmerz verkraften und deshalb keine Ge-
nugtuung beanspruchen können. Eine speziell zurückhaltende Sicht-
weise, soweit es um Leistungen der Opferhilfe geht, wäre hier unbe-
gründet.
d) aa) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit der getöteten Schwes-
ter lebten. Der Unterbruch, weil R. noch in Brasilien blieb, um den
Schulabschluss zu machen, als die Mutter mit den Beschwerdefüh-
rern im August 1998 in die Schweiz zurückkehrte, war zum vornher-
ein nur vorübergehend und für eine kurze Zeit geplant. Entscheidend
ist die Zeit vor der Straftat und allenfalls die damals bestehenden
konkreten Pläne der Familie.
bb) Als I.S. nach Brasilien auswanderte, betrieb sie dort ein
kleines Motel. Auch wenn sie offenbar bald einen Partner fand, blieb
sie alleine für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich. In dieser
Situation liegt es nahe, dass sich in der Familie ein starkes Zusam-
mengehörigkeitsgefühl entwickelte. Es ist auch durchaus wahr-
scheinlich und glaubwürdig, dass R. als Älteste bei der Erziehung der
Geschwister eingebunden wurde und gegenüber den jüngsten unter
ihnen auch in gewissem Ausmass die Rolle einer Ersatzmutter über-
nehmen musste. Die konkreten Umstände legen somit eine enge
Verbindung der Beschwerdeführer zu ihrer Schwester nahe.
cc) Als genugtuungserhöhend bezeichnen die Beschwerdeführer
die brutale Tat und den Umstand, dass es bei "normalem" Ablauf gar
nicht zur Ermordung von R. hätte kommen können, weil sie in die-
sem Zeitpunkt gar nicht mehr in Brasilien hätte sein sollen. Die Um-
stände des Todes von Angehörigen können dann genugtuungserhö-
hend wirken, wenn sie die Erinnerung der Hinterbliebenen belasten.
Während dies bei der Mutter durchaus zutreffen dürfte (namentlich
dann, wenn sie sich selber Vorwürfe wegen der verzögerten Heim-
reise machen sollte), fällt dieser Aspekt bei den Beschwerdeführern
doch viel weniger ins Gewicht. Sie waren weitab vom Tatort und
wurden nicht durch eigene Wahrnehmung mit dem Tod der Schwes-
ter konfrontiert; vielmehr konnte die Mutter versuchen, ihnen das
tragische Ereignis altersgerecht beizubringen. Im Übrigen hat das
Verwaltungsgericht auch schon festgehalten, soweit der Berücksich-
tigung des Verschuldens ein pönales Moment anhafte, sei dann Zu-
rückhaltung angezeigt, wenn gar nicht der Schädiger selber die Ge-
nugtuung zu bezahlen habe (VGE II/53 vom 11. Juni 1999 in Sachen
O.M., S. 10; vgl. auch Hütte/Ducksch, a.a.O., I/40).
dd) Ohne den Verlust für die Beschwerdeführer dadurch ver-
niedlichen zu wollen, darf auch berücksichtigt werden, dass nach
dem Tod von R. immer noch 5 Geschwister verbleiben (vgl. die
Rechtsprechung, wonach der Verlust eines Einzelkindes schwerer
wiegt als der Verlust eines von mehreren Kindern [Hütte/Ducksch,
a.a.O., I/26 f., mit Hinweisen]).
ee) Anders als bei ihrer Schwester T. (sofern bei ihr die Not-
wendigkeit einer Psychotherapie auf den Tod von R. zurückzuführen
ist) war bei den Beschwerdeführern keine ärztliche Therapie not-
wendig, um das Geschehene verarbeiten zu können.
ff) Zusammenfassend steht es für das Verwaltungsgericht ausser
Zweifel, dass auf Grund des konkreten Sachverhalts die Beeinträchti-
gung der Beschwerdeführer durch den Tod ihrer Schwester erheblich
genug war, um einen Anspruch auf Genugtuung entstehen zu lassen.
Die Höhe der Genugtuung ist im Bereich des "Basisrahmens" fest-
zulegen, da die zu berücksichtigenden Umstände wohl bewirken,
dass überhaupt ein Anspruch entsteht (was ja bereits eine schwere
Betroffenheit voraussetzt), aber nicht derart gravierend sind, dass sie
bei den Beschwerdeführern - anders verhält es sich bei T. - die Be-
einträchtigung als noch klar darüber hinausgehend erscheinen lies-
sen. Eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- pro Kind erscheint deshalb als
angemessen.
Eine Unterscheidung nach dem Alter der Beschwerdeführer ist,
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, nicht angezeigt. Auch die
jüngsten waren beim Tod ihrer Schwester bereits 4 und 6 Jahre alt,
also nicht mehr Kleinkinder; zudem wirkte sich die Rolle von R. als
"Ersatzmutter" (was eine verstärkte Bindung bewirken konnte) am
ehesten bei ihnen aus.
e) Die zugesprochenen Genugtuungssummen sind ab dem
20. Januar 1999 zu verzinsen (Hütte/Ducksch, a.a.O., I/30).