2002 Disziplinarrecht (Anwälte, Notare) 361

XI. Disziplinarrecht

85 Entzug des Rechts zur Berufsausübung als Anwalt.
- Übergangsrecht: Verhältnis des kantonalen Anwaltsgesetzes zum
BGFA (Erw. 1).
- Der Entzug des Rechts zur Berufsausübung ist verhältnismässig,
wenn der Anwalt nach seinem bisherigen Verhalten nicht mehr ver-
trauenswürdig ist und eine Disziplinarstrafe keine dauerhafte Besse-
rung verspricht (Erw. 2-5).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. September 2002 in
Sachen Fürsprecher X. gegen Entscheid der Anwaltskommission.

Sachverhalt

Die Anwaltskommission entzog Fürsprecher X. das Recht zur
Berufsausübung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Verwaltungsgericht abgewiesen.

Aus den Erwägungen

1. Am 1. Juni 2002 ist das Bundesgesetz über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vom 23. Ju-
ni 2000 in Kraft getreten. Dieses enthält keine übergangsrechtliche
Regelung bezüglich des anwendbaren Rechts auf hängige Diszipli-
narverfahren. Es verwirklicht einerseits die Freizügigkeit der Anwäl-
tinnen und Anwälte mit Hilfe von kantonalen Registern; andererseits
vereinheitlicht es als Folge dieser Freizügigkeit gewisse Aspekte der
Ausübung des Anwaltsberufs, insbesondere im Bereich der
Berufsregeln und Disziplinaraufsicht. Die Anwaltstätigkeit wird
dadurch aber nicht abschliessend normiert. Den Kantonen bleibt das
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Recht gewahrt, die Anforderungen an den Erwerb des Anwaltspa-
tents festzulegen (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Sie sind bei der Umschrei-
bung dieser persönlichen und fachlichen Voraussetzungen an sich
frei; das BGFA umschreibt lediglich die minimalen Voraussetzungen,
damit ein kantonales Anwaltspatent in der ganzen Schweiz anerkannt
werden muss (Isaak Meier, Bundesanwaltsgesetz - Probleme in der
Praxis, in: Plädoyer 2000, S. 31 f.). Da es im vorliegenden Fall
letztlich um eine Disziplinarmassnahme bzw. um die Frage geht, ob
der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen für eine
einwandfreie Berufsausübung noch erfüllt, stellt sich die Frage nach
dem intertemporalen Recht auf Grund der besagten Weitergeltung
des grundsätzlich strengeren, kantonalen Rechts nicht. (Wie es sich
mit dem intertemporalen Recht bei der Verhängung von Disziplinar-
strafen verhält, ist hier nicht zu prüfen.)
Zur Anwendbarkeit des kantonalen Rechts kommt man auch,
wenn man auf die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung neuen
Rechts auf hängige Verfahren abstellt. Danach ist auf hängige Ver-
fahren grundsätzlich das Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids in Kraft war. Eine Ausnahme ist nur
dann zu machen, wenn sich die Anwendung des neuen Rechts aus
zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung willen
aufdrängt (BGE 125 II 598; AGVE 1999, S. 148 f.; Ulrich Häfe-
lin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 263 ff. mit Hinweisen). Solche zwin-
genden Gründe sind vorliegend nicht auszumachen, zumal das BGFA
in erster Linie die Freizügigkeit der Anwälte und nicht den Schutz
des Publikums bezweckt.
2. a) Verstösse von Anwälten gegen die ihnen obliegenden
Pflichten können durch die Anwaltskommission disziplinarisch be-
straft werden (§ 23, § 28 AnwG), und zwar, unter Berücksichtigung
der Schwere der Verfehlung und allfälliger früherer Disziplinarstra-
fen, mit Verweis, Busse bis Fr. 5'000.--, Einstellung im Recht zur
Berufsausübung auf eine Dauer bis zu drei Jahren und mit dem Ent-
zug des Rechtes zur Berufsausübung (§ 28 Abs. 2 AnwG).
Das Recht zur Berufsausübung kann durch die Anwaltskommis-
sion nach § 32 Abs. 1 AnwG auch im Sinne einer Massnahme entzo-
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gen werden, wenn die Voraussetzungen zur einwandfreien Berufs-
ausübung nicht mehr erfüllt sind, so namentlich bei Verurteilungen
wegen Verbrechen und Vergehen, sofern die Art und Schwere der Tat
sowie das Verschulden den Anwalt als nicht mehr vertrauenswürdig
erscheinen lassen (lit. a), bei verschuldeter fruchtloser Pfändung oder
Konkurseröffnung (lit. b), bei Fehlen der vorgeschriebenen Berufs-
haftpflichtversicherung (lit. c) sowie generell, wenn ein Anwalt of-
fensichtlich unfähig geworden ist, den Beruf auszuüben (lit. d). Mit
dem Kriterium der mangelnden Vertrauenswürdigkeit rückt das Ge-
setz § 32 Abs. 1 lit. a AnwG in die Nähe der offensichtlichen
Unfähigkeit im Sinne von lit. d dieser Bestimmung.
b) Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf § 32 Abs. 1 lit. a
AnwG. Sie begründete dies einerseits mit konkreten Vorfällen, ande-
rerseits mit der prekären finanziellen Situation und der Unfähigkeit,
die Geschäftstätigkeit als selbstständiger Anwalt sinnvoll und effizi-
ent zu organisieren, was zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit ge-
führt habe.
4. a) Mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Betrugs ist die
entsprechende Voraussetzung des § 32 Abs. 1 lit. a AnwG (Verurtei-
lung wegen eines Verbrechens) unstreitig erfüllt. Der Vorfall belastet
den Beschwerdeführer stark. Zwar bezeichnete das Obergericht sein
Verschulden, weil er keine eigenen finanziellen Interessen verfolgte,
sondern im (vermeintlichen) Interesse seiner Mandantin handelte,
noch als relativ leicht. Es betonte aber gleichzeitig, er habe seine
Vertrauensstellung als Anwalt schamlos ausgenützt. Dies ist im
Rahmen von § 32 Abs. 1 lit. a AnwG von erheblicher Bedeutung,
geht es doch darum, ob die Straftat den Anwalt als nicht mehr ver-
trauenswürdig erscheinen lässt.
b) In den Fällen M. und A. verfügte der Beschwerdeführer über
Klientengelder. Er entging der Verurteilung (sc. wegen Veruntreu-
ung) einzig deshalb, weil das Obergericht seine Ersatzbereitschaft
(vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkom-
mentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 138 N 17) bejahte. Jedenfalls
aber verletzte der Beschwerdeführer seine Pflichten als Anwalt.
Schon dass er die Zahlungen auf sein eigenes Postkonto leitete, war
fragwürdig angesichts der Verpflichtung, anvertraute Klientengelder
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besonders sorgfältig aufzubewahren, nicht für eigene Zwecke zu
verwenden und ohne Verzug weiterzuleiten (§ 12 der Standesregeln
des Aargauischen Anwaltsverbandes [StaRe], Fassung vom
22. Mai 1997; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtli-
chen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss.
Zürich 2001, S. 185). Dass er zunächst die Weiterleitung (zumindest
soweit die erhaltenen Beträge einen angemessenen Kostenvorschuss
überstiegen) und dann die Abrechnung (vgl. § 21 AnwG; Testa,
a.a.O., S. 204) trotz mehrfacher Mahnungen in völlig unzumutbarer,
pflichtvergessener Weise verschleppte, bedarf keiner weiteren Be-
gründung...
Besonders bedenklich wirkt der Umstand, dass der Beschwer-
deführer auf diese Weise Klienten "hängen liess", die sich schlecht
zur Wehr setzen konnten, Frau M. und Frau H. wegen Unbeholfen-
heit, Herr A. wegen seines ausländischen Wohnsitzes. Dabei wird
nicht übersehen, dass es namentlich beim Letzteren auch dem Ein-
satz des Beschwerdeführers zu verdanken sein dürfte, wenn er über
die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu einer ansehnlichen Haft-
entschädigung gelangte, doch gab auch dieser Umstand dem Be-
schwerdeführer selbstverständlich nicht das Recht, das erstrittene
Geld seinem Klienten über so lange Zeit vorzuenthalten. Ebenso
bedenklich ist die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer über
Bitten und Mahnungen seiner Klienten hinwegsetzte und die Sache
erst in Ordnung brachte, als behördliche Verfahren eingeleitet wor-
den waren und ihm das Wasser bis zum Halse stand. Im Fall A.
kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer die Auszah-
lung davon abhängig machte, dass der Klient seine (auf Grund der
Akten jedenfalls nicht über alle Zweifel erhabene) Honorarrechnung
akzeptiere, was ein krass standeswidriges Verhalten darstellt.
c) Fruchtlose Pfändung oder Konkurseröffnung ist ein eigener
Grund zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung, sofern der An-
walt nicht nachweist, dass er ohne erhebliches Verschulden zah-
lungsunfähig geworden ist (§ 32 Abs. 1 lit. b AnwG). Nachdem die
Vorinstanz von der Existenz zweier Verlustscheine erfahren hatte,
leitete sie ein Verfahren ein und forderte den Beschwerdeführer auf,
mitzuteilen, aus welchen Gründen er zahlungsunfähig geworden sei,
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und sich über seine momentane Schuldensituation auszuweisen. Der
Beschwerdeführer liess die auf sein Ersuchen hin erstreckte Frist
reaktionslos verstreichen. Bei Ablauf der neu angesetzten letzten
Frist teilte er lediglich mit, die ausgestellten Verlustscheine seien
durch Verrechnung mit Guthaben aus BVG getilgt worden; die neuen
Betreibungen würden nicht zu Verlustscheinen führen; Grund für die
momentane Illiquidität seien u.a. grössere Debitorenverluste gewesen
(die er indessen in keiner Weise belegte), die er künftig zu vermeiden
trachte. Er bemühte sich mit anderen Worten nicht einmal um den
Nachweis, dass die Zahlungsunfähigkeit ohne erhebliches Verschul-
den eingetreten sei. Im Weiteren kann keine Rede davon sein, dass er
sich nachher mit Erfolg um eine Verbesserung seiner finanziellen
Situation bemüht hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem eingeholten
Betreibungsregisterauszug, dass er es auch seither bei Steuerschulden
und Schulden gegenüber der Sozialversicherungsanstalt jeweils bis
zur Verdienstpfändung kommen liess.
5. a) Eine Disziplinarstrafe im Sinne von § 28 AnwG, wie sie
vom Beschwerdeführer beantragt wird, kann von vornherein nur in
Betracht kommen, wenn zu erwarten ist, dass sich der Beschwerde-
führer in Zukunft einwandfrei verhalten wird.
(...) Das klare Resultat der während des Strafverfahrens (sc.
durch den Verteidiger und die Berater des Beschwerdeführers) ein-
geleiteten Abklärungen und Massnahmen war, dass der Beschwer-
deführer die selbstständige Berufstätigkeit aufgeben müsse. Zu dieser
Erkenntnis sei er nun auch selber gelangt. Der Beschwerdeführer
bestätigte dies in der Folge auch wiederholt gegenüber der Vorins-
tanz. Als es Ernst galt, kam er jedoch auf seine früheren Erklärungen
zurück und führte aus, er könne sich nicht dazu durchringen, auf die
Berufsausübungsbewilligung als Anwalt zu verzichten. Dabei wird
sicher die Schwierigkeit, eine neue berufliche Existenz aufzubauen,
eine Rolle gespielt haben; vor allem anderen aber wäre die Aufgabe
der selbstständigen Anwaltstätigkeit für den Beschwerdeführer ein
Beweis seines Scheiterns, was er letztlich nicht akzeptieren kann.
c) Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene standeswidrige
Verhalten erscheint nicht primär als Ausfluss einer unehrenhaften
Gesinnung, sondern vielmehr als persönlichkeitsadäquate Reaktion
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auf die lange währende Überforderungssituation. Der Beschwer-
deführer konnte sich und seiner Umgebung die Erfolglosigkeit, auch
in finanzieller Hinsicht, nicht eingestehen und flüchtete sich in Ver-
drängungsmechanismen. Diese hinderten ihn erst recht an der kor-
rekten Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten (...).
Wenn das standeswidrige Verhalten derart klar als persönlich-
keitsadäquat erscheint, kann schlechterdings nicht erwartet werden,
durch eine Disziplinarstrafe eine Besserung zu erreichen.