2002 Disziplinarrecht (Anwälte, Notare) 373

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88 Vorübergehende Einstellung im Beruf als Notar.
- Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Erw. I).
- Keine Verjährung der Disziplinarsanktionen gegen Notare (Erw. II/1).
- Eine befristete Einstellung im Beruf ist gerechtfertigt bei wider-
sprüchlicher Vertragsgestaltung mit teilweise unwahren Angaben so-
wie massiver Verletzung der Aufklärungspflicht anlässlich der Beur-
kundung eines Grundstückkaufvertrags, jedenfalls wenn dadurch ei-
ner Vertragspartei grosser Schaden entstehen könnte (Erw. II/ 3-6).
- Bei einer vorübergehenden Einstellung im Beruf ist die Publikation
im Amtsblatt (§ 45 Abs. 1 NO) unverhältnismässig (Erw. II/7).
2002 Verwaltungsgericht 374

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 11. Dezember 2002 in
Sachen Notar X. gegen Entscheid des Regierungsrats.

Aus den Erwägungen

I/1. Die Notariatsordnung, ein Dekret des Grossen Rates (§ 78
Abs. 2 KV), regelt die Zuständigkeit des Regierungsrats zur Ausfäl-
lung von Disziplinarstrafen und -massnahmen (§ 43 NO), nicht aber
allfällige Rechtsmittel gegen dessen Entscheide.
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fallen der
Entzug des Patentes und die vorübergehende Einstellung im Beruf
als Disziplinarstrafen gegenüber Notaren nicht unter § 52 Ziff. 8
VRPG (Beschwerden betreffend Entzug oder Änderung einer Bewil-
ligung), sondern als disziplinarische Verfügung gegenüber einem
öffentlichen Beamten unter § 55 VRPG (AGVE 1971, S. 300;
Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren
nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 55 N 26).
Mit dem am 1. April 2001 in Kraft getretenen Personalgesetz wurde
§ 55 VRPG aufgehoben (§ 50 Abs. 2 PersG), wobei die Auswirkun-
gen bezüglich der nicht dem Personalgesetz unterstehenden Perso-
nenkategorien übersehen wurden (vgl. Botschaft des Regierungsrats
vom 19. Mai 1999, S. 32 f.). Da auch eine übergangsrechtliche
Regelung fehlt, lässt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht auf § 55 VRPG
stützen.
Gemäss § 52 Ziff. 20 VRPG beurteilt das Verwaltungsgericht
Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungs-
behörden betreffend Anordnungen im Einzelfall, bei denen Art. 6
Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf richterliche Überprüfung gewährt
und weder im Kanton noch im Bund eine konventionsgemässe
richterliche Prüfung besteht. Disziplinarstrafen, welche die befristete
Einstellung in der Berufsausübung oder den Entzug der entspre-
chenden Bewilligung zum Inhalt haben, gelten als zivilrechtliche
Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK, die Anspruch auf richterliche
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Überprüfung geben (vgl. BGE 126 I 230 f.; 123 I 88). Da auf Bun-
desebene lediglich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung
steht (vgl. dazu BGE 123 I 90), sind die Voraussetzungen von § 52
Ziff. 20 VRPG gegeben. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich
einzutreten. Dabei überprüft das Verwaltungsgericht die Sachver-
haltsfeststellung und die Rechtsanwendung, nicht aber die Handha-
bung des Ermessens, ausser bei Ermessensüberschreitung (§ 56
Abs. 1 VRPG).
II/1. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, Disziplinarsachen
unterlägen der Verjährung, selbst wenn sich im aargauischen Recht
keine entsprechende Bestimmung finde. Eine fünfjährige Ver-
jährungsfrist erscheine adäquat.
b) Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber festgehalten, im
Gegensatz zum Strafrecht gelte im Disziplinarverfahren das Oppor-
tunitätsprinzip. Dies erlaube es, stets zu prüfen, ob nach allen Um-
ständen eine Sanktion noch nötig und angemessen sei; in diesem
Rahmen sei auch der Zeitablauf zu würdigen (AGVE 1971, S. 303;
vgl. auch Werner Dubach, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, in:
ZSR 70/1951, S. 44a ff. mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesge-
richts). Daraus hat es geschlossen, dass es keiner Verjährungsvor-
schriften bedürfe, und darauf hingewiesen, wenn beispielsweise die
Aufsichtsbehörde berechtigtermassen den Ausgang eines Strafver-
fahrens abwarte, käme es einer ungerechtfertigten Bevorzugung
gleich, wenn danach die Verjährung der Ausfällung einer Diszipli-
narstrafe entgegenstünde. Dementsprechend wurde eine Disziplinar-
sanktion als zulässig erachtet, obwohl seit den letzten Verfehlungen
des Notars mehr als sieben Jahre verstrichen waren (AGVE 1971,
S. 303).
c) In der Zwischenzeit wurde in § 27 AnwG für disziplinarische
Verfehlungen von Anwälten eine Verjährungsfrist von fünf Jahren
eingeführt, die durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens un-
terbrochen wird und die während eines Straf- oder Zivilprozesses,
der sich auf den gleichen Tatbestand bezieht, ruht. Nach dem auf
eidgenössischer Ebene neu eingeführten Bundesgesetz über die Frei-
zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vom
23. Juni 2000 beträgt die relative Verjährungsfrist ein Jahr und wird
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durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbro-
chen; die absolute Verjährungsfrist endet zehn Jahre nach dem
beanstandeten Vorfall. Stellt die Verletzung der Berufsregeln gleich-
zeitig eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht dafür
vorgesehene längere Verjährungsfrist (Art. 19 BGFA).
Diese Regelungen haben aber keine direkten Auswirkungen auf
die Auslegung der NO. Wenn die NO keine Verjährungsbestim-
mungen enthält, so nicht, weil die Regelung angeblich vergessen
wurde, sondern weil man beim Erlass Verjährungsbestimmungen für
unnötig bzw. unangemessen hielt (vgl. Dubach, a.a.O.). Die letzte
Änderung der NO (betreffend § 46 ff.) erfolgte mit Dekret vom
16. März 1993, also lange nach Erlass des Anwaltsgesetzes. Dass
damals keine Verjährungsbestimmungen aufgenommen wurden, ist
ein Entscheid des Gesetz- bzw. Dekretsgebers, der nur dann umge-
stossen werden könnte, wenn höheres Recht zwingend die Einfüh-
rung der Verjährung erforderte (vgl. auch Benno Georg Frey, Notari-
atsrecht im Kanton Aargau, Diss. Freiburg 1992, S. 165, der eine
Änderung mittels Gesetzesrevision befürwortet). Dies ist indessen
nicht der Fall. § 78a VRPG regelt einzig die Verjährung öffentlich-
rechtlicher Forderungen. Gleicherweise bezeichnen Ulrich Häfelin/
Georg Müller (Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
4. Auflage, Zürich 2002), auf die sich der Beschwerdeführer beruft,
die Verjährung von verwaltungsrechtlichen Pflichten und Rechten als
anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz (Rz. 778), allerdings mit
Ausnahmen im Bereich der Polizeigüter (Rz. 783), und bei den dis-
ziplinarischen Massnahmen erwähnen sie nicht die Verjährung, wohl
aber die Verhältnismässigkeit, inkl. Opportunitätsprinzip, die den
Verzicht auf die Verhängung einer Disziplinarmassnahme erheischen
könne (Rz. 1205).
d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Verjäh-
rung eingetreten ist und somit sämtliche dem angefochtenen Ent-
scheid zugrunde liegenden Vorwürfe gegenüber dem Beschwerde-
führer materiell zu prüfen sind.
3. a) § 43 Abs. 1 NO sieht Disziplinarstrafen vor gegenüber
Notaren, die "den Vorschriften der Notariatsordnung oder gesetzli-
chen Bestimmungen" zuwiderhandeln. Damit sind anerkanntermas-
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sen, über den zu engen Wortlaut hinaus, sowohl Verstösse gegen
technische Beurkundungsvorschriften als auch solche gegen die all-
gemeinen Berufs- und Standespflichten gemeint, wobei es sich bei
beiden Kategorien neben geschriebenem auch um ungeschriebenes
Recht handeln kann; zu beachten sind insbesondere auch die Stan-
desregeln der Berufsorganisation (vorliegend die Standesregeln der
Aargauischen Notariatsgesellschaft vom 21. November 1957/26. Au-
gust 1982 [aStR ANG], seither abgelöst durch diejenigen vom 8. De-
zember 1998 [StR ANG]), die innerhalb des Berufsbereichs allge-
meine Geltung beanspruchen (zum Ganzen vgl. BGE 106 Ia 107;
AGVE 1971, S. 301; Christian Brückner, Schweizerisches Beurkun-
dungsrecht, Zürich 1993, Rz. 3548 ff.).
b) Im Einzelnen geht es namentlich um die folgenden Pflichten,
deren Verletzung durch den Beschwerdeführer in Frage steht.
aa) Der Notar soll durch angemessenes Befragen den wahren
Willen der Parteien erforschen und ihn in der Urkunde vollständig
und mit unzweideutigen Worten wiedergeben (§ 30 NO). Er hat eine
Ermittlungs- und Prüfungspflicht im Vorverfahren vor dem eigentli-
chen Beurkundungsakt (Bundesgericht, in: ZBGR 81/2000, S. 62
[die Ausführungen gelten nicht nur für das konkrete kantonale Recht,
sondern allgemein; vgl. Bemerkung der Redaktion, S. 64]; BGE 125
III 135; Brückner, a.a.O., Rz. 1671 ff.).
bb) Der Notar ist zur Unparteilichkeit verpflichtet, er hat die
Interessen der Beteiligten gleichmässig und unparteiisch zu wahren
(Brückner, a.a.O., Rz. 895 ff.). Zur Interessenwahrung gehört auch,
dass er die ihm übertragenen Geschäfte innert nützlicher Zeit erledigt
(Verwaltungsgericht Bern, in: ZBGR 81/2000, S. 397; Brückner,
a.a.O., S. 919).
cc) Das Gebot zur Unparteilichkeit schliesst indessen nicht aus,
dass dem Notar auch auferlegt ist, die Vertragsparteien, namentlich
wenn sie unbeholfen sind, vor Unbedacht zu schützen (Brückner,
a.a.O., Rz. 886 ff.). Letzteres geschieht durch Rechtsbelehrung.
Deren Umfang richtet sich primär nach den Kenntnissen der Betei-
ligten. Soweit es um die Aufklärung über den Inhalt des zu verur-
kundenden Rechtsgeschäfts, dessen rechtliche Ausgestaltung und
dessen Rechtsfolgen (bei Grundstückgeschäften insbesondere auch
2002 Verwaltungsgericht 378

im Zusammenhang mit dem Grundbuchrecht) geht, ist die Belehrung
unverzichtbar (ZBGR 81/2000, S. 62, 398 ff.; Kantonsgericht
Graubünden, in: ZBGR 82/2001, S. 288 f.; Brückner, a.a.O.,
Rz. 1221, 1725 ff.).
dd) Der Notar ist für die Richtigkeit der von ihm bezeugten Tat-
sachen verantwortlich (§ 5 EG ZGB; vgl. auch § 29 Abs. 1 NO; BGE
125 III 135; Brückner, a.a.O., Rz. 1078 ff.). Seine Wahrheitspflicht
erfüllt er, indem er durch pflichtgemässe Sachverhaltsermittlung
wahre Informationen schafft (siehe dazu auch vorne Erw. aa) und
durch genaue Beurkundung dieser Informationen eine wahre Ur-
kunde erstellt (BGE 121 IV 187 ff. = Pra 85/1996, S. 536 ff.; Brück-
ner, a.a.O., Rz. 1081). Auf (unübliche) verbleibende Ungewissheiten
tatbeständlicher Natur muss er ausdrücklich hinweisen, und er muss
auf die Beurkundung verzichten, wenn dadurch ein falscher Schein
amtlich geprüfter Gültigkeit entstehen könnte (Brückner, a.a.O.,
Rz. 1089 ff.).
ee) Es gehört zu den Pflichten des Notars, inhaltlich klare und
widerspruchsfreie Urkunden zu erstellen. Unklare Formulierungen,
selbst wenn die Parteien sie verwenden und gar wünschen, gehören
nicht in die Urkunde (§ 30 NO; ZBGR 81/2000, S. 62).
ff) Zu den Berufs- und Standesregeln gehört, dass der Notar,
allgemein ausgedrückt, bei seiner Tätigkeit die Würde und das Anse-
hen des Notariatsstandes wahren soll (Brückner, a.a.O., Rz. 3560 ff.).
Konkretisiert wird dies etwa durch die Forderungen (die ihrerseits
auch relativ unbestimmt sind), er habe bei seiner Tätigkeit seiner
besonderen Vertrauensstellung Rechnung zu tragen, die ihm erteilten
Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen zu bearbeiten, das
Recht, die guten Sitten und Treu und Glauben zu beachten und in
seinen Äusserungen sachlich und korrekt zu sein (Art. 2, 3, 5 aStR
ANG; Art. 2, 3, 5 StR ANG). Gegenüber seinen Kollegen soll er sich
weder herabwürdigend noch unsachlich oder schikanös verhalten
(Art. 20 aStR ANG; Art. 16 StR ANG).
5. b) aa) Ziff. II/1 und 2 der Vertragsbestimmungen über die
Tilgung des Kaufpreises sind in sich widersprüchlich; es kann nicht
ein Kaufpreis von Fr. 380'000.-- durch Übernahme einer Grund-
pfandschuld in Höhe von Fr. 430'000.-- bezahlt werden. Im Zusam-
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menhang mit Ziff. II/3 kann Ziff. II/2 zur Not so interpretiert werden,
dass damit die Grundpfandschuld von zurzeit noch nominell und
effektiv Fr. 430'000.-- gemeint war. Unsinnig war die in Ziff. II/3
vorgesehene Möglichkeit der Verkäuferin, die Schuldsumme auf
weniger als Fr. 380'000.-- zu reduzieren, da dann Ziff. II/2 nicht
mehr gestimmt hätte. Eindeutig falsch ist die Aussage in Ziff. II/3,
dass die Verkäuferin bei Vertragsunterzeichnung einen Beleg der
Grundpfandgläubigerin über die Reduktion der Schuldsumme vor-
lege. Der Beschwerdeführer wusste bei der Beurkundung, dass dies
nicht zutraf. (...). Statt den fertigen Vertragsentwurf dem aktuellen
Sachverhalt anzupassen oder sogar die Beurkundung zu verweigern
(siehe dazu hinten Erw. cc), beliess er es jedoch bei der wahrheits-
widrigen Formulierung und vertraute auf die Zusicherung der Partei-
en, dass alles in Ordnung komme; die gute äusserliche Form des
Vertrags war ihm wichtiger als die inhaltliche Genauigkeit und Wi-
derspruchsfreiheit. Die Formulierung von Ziff. II widerspricht damit
in eklatanter Weise der Wahrheits- und der Klarheitspflicht.
bb) Die Umschreibung des Kaufobjekts (Bezeichnung der dazu
gehörenden Nebenräume; ausschliessliches Benutzungsrecht be-
stimmter Gartenabteile) entsprach nicht der Zuweisung zu den
Wohneinheiten gemäss der 1990 erfolgten Begründung des Stock-
werkeigentums. Dies war dem Beschwerdeführer bewusst (Ziff. III/4
der Vertragsbestimmungen: "teils entgegen Grundbuchbeschrieb").
Es musste ihm auch klar sein, dass der von ihm beurkundete Vertrag
grundbuchlich nicht vollzogen werden würde, bevor die
Begründungsurkunde und das Reglement geändert waren; ob die
Änderung überhaupt möglich sein würde, hing nicht allein von der
Verkäuferin, sondern von sämtlichen Stockwerkeigentümern ab und
war deshalb völlig ungewiss. Trotzdem vertraute der Beschwerde-
führer auch hier pflichtwidrig auf die Zusicherung, wonach diese
Änderung kein Problem sei, und wies die Parteien darauf hin, dass er
den Vertrag erst dann dem Grundbuch anmelden werde, wenn die
Änderung der Begründungsurkunde und des Reglements tatsächlich
erfolgt sei und die entsprechenden Schriftstücke vorlägen. Dieses
Vorgehen hängt wohl mit dem anlässlich der Beurkundung vom
12. August 1994 bestehenden Druck zusammen, das Geschäft abzu-
2002 Verwaltungsgericht 380

schliessen, liesse sich aber nur rechtfertigen, wenn der Beschwerde-
führer die Parteien genau, konkret und eindringlich über die mögli-
chen Folgen dieser Vorgehensweise aufgeklärt hätte (siehe dazu den
nachstehenden Absatz). Dies gilt umso mehr, als durch eine entspre-
chende Vertragsgestaltung dieser Unsicherheit hätte Rechnung ge-
tragen werden können (siehe dazu hinten Erw. cc). Bei der Beteue-
rung des Beschwerdeführers, er habe ohnehin davon ausgehen dür-
fen, dass das Geschäft klappe, bei der Beurkundung sei nicht klar
gewesen, dass Schwierigkeiten bestünden, handelt es sich schliess-
lich, um das Bundesgericht zu zitieren, um eine "hypothèse (qui)
n'est qu'une spéculation hasardeuse sur des faits futurs" (BGE 121 IV
189).
In allererster Linie ging es den Käufern sicher darum, das Ei-
gentum an der Wohnung zu erwerben. Der Beschwerdeführer wies
die Parteien zwar darauf hin, dass ohne vorgängige Anpassung der
Begründungsurkunde und des Reglements der Vertrag beim Grund-
buch nicht angemeldet werden könne; er hätte aber keinesfalls blind-
lings davon ausgehen dürfen, dass die - in Fragen des Grundstück-
kaufs unstreitig nicht bewanderten - Käufer realisierten, dass damit
der Eigentumserwerb trotz unterzeichnetem und beurkundetem Ver-
trag in der Luft hing. Er machte selber nicht geltend, dass er sie je
klar und unmissverständlich auf die grossen Risiken hingewiesen
hätte, die sie eingingen (ohne Änderung der Begründungsurkunde
und des Reglements - worauf die Käufer keinen Einfluss hatten -
kein Grundbucheintrag und damit kein Eigentumserwerb; beim
Scheitern der vorgesehenen Änderungen Notwendigkeit, einen neuen
Vertrag mit allen damit verbundenen Unsicherheiten zu schliessen).
Vielmehr genügte ihm sein "Eindruck", die Käufer seien mit dieser
Ungewissheit zufrieden. Gerade wenn für die unerfahrenen Käufer
andere, objektiv weniger gewichtige Anliegen im Vordergrund stan-
den (Abstellplatz, Wohnungsvorplatz), war es die ureigene Aufgabe
des Notars, Klarheit über die ihnen zu wenig bewussten grossen
Probleme und Risiken zu schaffen (ZBGR 82/2001, S. 289).
cc) Der Schluss im angefochtenen Entscheid, bei dieser Sach-
lage hätte der Beschwerdeführer die Parteien gar nicht zur Stipula-
tion einladen dürfen, sondern er hätte die Beurkundung verweigern
2002 Disziplinarrecht (Anwälte, Notare) 381

und den Parteien Alternativvorschlage (am ehesten den Abschluss
eines Vorvertrags mit Mietvertrag) unterbreiten müssen, ist nicht
absolut zwingend. Auf Grund der dem Beschwerdeführer bekannten
Tatsachen hätte Ziff. II des Vertrages etwa lauten können: (...)
Auf diese Art wäre der Vertrag nicht tatsachenwidrig formuliert
gewesen und es hätte sich (verbunden mit der unerlässlichen,
eingehenden Erläuterung durch den Notar) sicherstellen lassen, dass
sich die Parteien, namentlich die Käufer, in voller Kenntnis des ein-
zugehenden Risikos zum Vertragsschluss - oder eben zum Verzicht
darauf, allenfalls mit der Aufforderung, der Notar solle einen Alter-
nativvorschlag vorlegen - hätten entschliessen können.
f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer bei der Behandlung des vorliegenden Geschäfts in
massiver Weise gegen seine spezifischen Berufspflichten (Wahrheit
und Klarheit des stipulierten Vertrags, Rechtsbelehrung zum Schutz
der Käufer; Erledigungspflicht) verstossen hat. Sein Verhalten gegen-
über den Käufern, namentlich nachdem er die verursachten Schwie-
rigkeiten nicht beheben konnte, verstiess erheblich gegen die Forde-
rung, bei seiner Tätigkeit die Würde und das Ansehen des Notariats-
standes zu wahren, ebenso, in geringerem Mass, sein wenig kollegia-
les Verhalten gegenüber dem Anwalt der Käufer. Der Vorwurf der
Parteilichkeit hingegen entfällt. Soweit ihm ein Verstoss gegen allge-
meine Pflichten im genannten Rahmen vorgeworfen wird, wird das
Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für eine Disziplinierung
nicht verletzt (vgl. BGE 108 Ia 319).
6. a) Als Disziplinarstrafen sieht § 43 Abs. 1 NO Verweis, Busse
bis Fr. 200.--, vorübergehende Einstellung im Beruf bis auf drei
Monate und Patententzug, als Disziplinarmassnahme § 43 Abs. 2 NO
den Patententzug wegen Unfähigkeit vor.
b) Disziplinarstrafen müssen verhältnismässig sein. Wesentlich
sind insbesondere die objektive und subjektive Schwere des Regel-
verstosses und der berufliche Leumund. Es darf auch berücksichtigt
werden, welche Strafe erforderlich erscheint, um den Fehlbaren
voraussichtlich von künftigen Verstössen abzuhalten.
c) (...)
2002 Verwaltungsgericht 382

d) Es erstaunt, wie leger und ohne jegliche Selbstzweifel sich
der Beschwerdeführer über grundlegende Anforderungen seines
Berufs hinweggesetzt hat. Seinen Einlassungen ist klar zu entneh-
men, dass er auch sonst in gleicher Weise vorzugehen pflegte. Auch
an der Ernsthaftigkeit seiner Beteuerungen, er gehe heute bei der
Vertragsgestaltung und im Umgang mit Berufskollegen anders vor,
bestehen angesichts der Art und Weise der Beantwortung der ent-
sprechenden Frage und seiner übrigen Einlassungen Zweifel. Es ist
nicht die Aufgabe des Notars, einfach nett zu den Parteien zu sein,
sich bei der Frage, was diese wollen, vorab auf die eigenen Ein-
drücke und Gefühle zu verlassen, dabei alles aufzuschreiben, was
irgendwem wichtig erscheint (vgl. Eingabe vom 1. Februar 2001,
S. 2) und am Schluss auf ein gutes Ende zu hoffen. Die Parteien, die
einen Notar aufsuchen, müssen sich vielmehr darauf verlassen kön-
nen, dass dieser sie fachlich einwandfrei berät, das beste Vorgehen
vorschlägt und sie keinen unnötigen rechtlichen Unklarheiten und
Risiken aussetzt. Dass es auch bei prekären Vertragsgestaltungen am
Ende meistens gut ausgehen mag, vermag den sorglos arbeitenden
Notar in keiner Weise zu entlasten. Dies gilt vorliegend um so mehr,
als die Folgen des nicht im Grundbuch eintragungsfähigen Vertrags
im Falle eines allfälligen Konkurses der Verkäuferin für die Käufer
fatal gewesen wären, da sie als Nichteigentümer für ihre Schuldüber-
nahme im Betrag von Fr. 380'000.-- praktisch keinen Gegenwert er-
halten hätten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Re-
gierungsrat nicht ohne Anlass die Frage aufgeworfen, ob der Be-
schwerdeführer imstande sei, den anspruchsvollen Beruf eines No-
tars auszuüben.
Hiervon ausgehend, ist der Regierungsrat nach Auffassung der
Mehrheit des Gerichts zu Recht zum Schluss gelangt, die befristete
Einstellung in der Berufsausübung für die Dauer von drei Monaten
sei verhältnismässig. Nur mit einer solch eindrücklichen Sanktion
besteht eine wirkliche Aussicht, dass der Beschwerdeführer in sich
geht, sich auf seine Pflichten als Notar besinnt und soweit nötig auch
wieder darüber informiert und die ihm vertrauenden Vertragsparteien
vor derart grossen finanziellen Risiken, wie sie vorliegend auf den
Käufern lasteten, bewahrt.
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Eine Minderheit des Gerichts erblickt in dieser höchstzulässigen
befristeten Einstellung in der Berufsausübung eine Ermessens-
überschreitung mit der Begründung, die Vorinstanz habe der seit den
Verfehlungen des Beschwerdeführers verstrichenen Zeit von mitt-
lerweile über acht Jahren seit den ersten, vor allem ins Gewicht fal-
lenden Verfehlungen zu Unrecht keine Rechnung getragen und sach-
fremd negative Vorfälle ausserhalb dieses Verfahrens und des ersten
Disziplinarverfahrens zu dessen Lasten gewertet. Die Minderheit des
Gerichts hätte den Beschwerdeführer in Mitberücksichtigung dieser
Gründe für die Dauer von einem Monat im Beruf eingestellt.
7. a) Wie jeder Eingriff in ein Freiheitsrecht muss auch die Pu-
blikation der befristeten Einstellung im Beruf im Amtsblatt als mög-
liche Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 13
BV; § 15 Abs. 1 und 2 KV) den Voraussetzungen für solche Eingriffe
genügen (vgl. dazu Art. 36 BV; BGE 128 I 186; 127 I 18; statt vieler:
Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 302 ff. mit Hinweisen).
b) Mit § 45 Abs. 1 NO ist die gesetzliche Grundlage für eine
Publikation des befristeten Berufsverbots gegeben; einen derart
schweren Eingriff, dass er eines im Gesetzgebungsverfahren erlasse-
nen Rechtssatzes, wie er z.B. bei Verhaftungen und Telefonüberwa-
chungen notwendig ist, bedürfte (BGE 128 I 186; 125 I 48 f.; Häfe-
lin/Haller, a.a.O., Rz. 310), stellt die fragliche Publikation nicht dar.
Selbst wenn nicht feststeht, wie häufig und wie intensiv das Amts-
blatt gelesen wird, kann der Veröffentlichung im Amtsblatt die Eig-
nung, den Teil der Bevölkerung zu schützen, der künftig Notariats-
dienste in Anspruch nimmt, nicht grundsätzlich abgesprochen wer-
den. Zwar wäre hier mit der Eintragung der verhängten Sanktion in
ein öffentliches Register, wie dies mit Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA bei
den Rechtsanwälten eingeführt wurde, bei den Notaren jedoch nicht
vorgesehen ist, eine zeitgemässere Massnahme denkbar, doch unter-
scheidet sich diese in ihren Auswirkungen auf das geschützte
Rechtsgut nicht von der Veröffentlichung im Amtsblatt. Dies gilt um
so mehr, als auch die Einträge im Anwaltsregister nach der geltenden
Regelung im Amtsblatt zu publizieren sind (Art. 6 Abs. 3 BGFA; § 1
lit. a der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die
2002 Verwaltungsgericht 384

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [VVBGFA; SAR
291.111] vom 31. Oktober 2001).
c) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die nach § 45 Abs. 2
NO vorgesehene Einziehung von Stempel und Siegel dem Notar die
notarielle Tätigkeit faktisch verunmöglicht. Es stellt sich daher die
Frage, ob eine zusätzliche Bekanntmachung der Einstellung uner-
lässlich ist, um Umgehungsmöglichkeiten (z.B. zeitliche Verzöge-
rung des eigentlichen Beurkundungsakts) zu verhindern. Dies trifft
nach Meinung des Verwaltungsgerichts nicht zu, zumal die Einstel-
lung im Beruf als Notar die blosse Beratungstätigkeit nicht zu ver-
hindern vermag.
Die offizielle Veröffentlichung von Tatsachen, die allgemein als
negativ und herabsetzend gewertet werden, wird weitgehend als
"Anprangerung" verstanden (vgl. BGE 107 Ia 57). In der Tat lässt
sich nicht ernsthaft bezweifeln, dass die Publikation nachhaltige Aus-
wirkungen auf das berufliche Ansehen des betroffenen Notars haben
kann, die über die Dauer der zeitlich befristeten Einstellung im Beruf
hinausgehen. Ob der Publikation noch weitergehend eine Minderung
des persönlichen Ansehens des Beschwerdeführers und damit ver-
bunden eine Belastung der Familienangehörigen zuzuschreiben ist,
ist dagegen fraglich; eine zeitlich befristete Einstellung im Beruf
deutet objektiv nur auf berufliche Fehlleistungen, nicht auf charak-
terliche oder persönliche Mängel hin. Doch selbst wenn nur die
Auswirkungen auf das berufliche Ansehen in Betracht fallen, ist dem
Beschwerdeführer beizupflichten, dass das Mittel der Publikation zur
Erreichung des damit verfolgten Zwecks als unverhältnismässig
erscheint. Das persönliche Interesse des Betroffenen am Schutz sei-
ner Persönlichkeit wiegt bei einer nur vorübergehenden Einstellung
im Beruf schwerer als das Bedürfnis des Publikums an der Bekannt-
machung von fehlbaren Notaren. Die Publikation dieser Sanktion
erweist sich damit als verfassungswidrig.