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91 Begründungspflicht. Untersuchungsgrundsatz.
- Die Beschwerdeinstanzen sind verpflichtet, strittige behördliche Mei-
nungsäusserungen nicht unbesehen zu übernehmen, sondern kritisch
zu hinterfragen und das Ergebnis dieser Prüfung im Entscheid fest-
zuhalten (Erw. 4/a).
- Es stellt eine Verletzung der Untersuchungspflicht (§ 20 Abs. 1 VRPG)
dar, wenn strittige behördliche Angaben zum rechtserheblichen
Sachverhalt ohne entsprechende Verifizierung übernommen werden
(Erw. 4/b).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Juni 2002 in Sa-
chen H. gegen Baudepartement.
Aus den Erwägungen
4. Die Beschwerdeführer werfen dem Baudepartement in ver-
schiedener Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht vor;
zudem habe das Baudepartement in Bezug auf die Überbauungssi-
tuation am Föhrenweg einfach auf eine unverifizierte Schätzung des
am Augenschein anwesenden Stadtratsmitglieds abgestellt.
a) aa) Die Begründungspflicht umfasst ganz allgemein die Of-
fenlegung der Entscheidgründe. Damit kann verhindert werden, dass
sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen. Sie ist
ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient
nicht zuletzt der Selbstkontrolle der Behörden. Mit einer gut
verständlich formulierten, für die Betroffenen gedanklich nachvoll-
ziehbaren Begründung erhöht sich zudem auch die Akzeptanz einer
hoheitlichen Anordnung (BGE 112 Ia 109 f. mit weiteren Hinweisen;
Jörg Paul Müller / Stefan Müller, Die Grundrechte der schweizeri-
schen Bundesverfassung, 2. Auflage, Bern 1991, S. 284; Alfred Kölz
/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, Zürich 1993, Rz. 156; AGVE 1998, S. 425). Das Bun-
desgericht hat dabei zu den inhaltlichen Anforderungen, denen eine
Begründung zu genügen hat, verschiedene Grundsätze entwickelt
(siehe zum Ganzen: René Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizeri-
sche Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, Nr. 85 B mit zahlreichen Hinweisen; Thomas Merkli / Ar-
thur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 52 N 5 ff.;
Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwal-
tungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 1294 ff.; AGVE 1998,
S. 426). Durch die angemessene Begründung einer Verfügung soll
dem Betroffenen insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, sich
über die Tragweite eines Entscheides Rechenschaft zu geben und in
voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen; die
Begründung eines Entscheids ist folglich so abzufassen, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122
II 362 f.). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.;
121 I 57; 119 Ia 269; 117 Ia 1; 117 Ib 64; 114 Ia 233 mit Hinweisen).
Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls. Je grösser dabei der Ermessensspielraum einer Behörde
ist, desto ausführlicher muss grundsätzlich auch die Begründung sein
(BGE 112 Ia 110; siehe auch AGVE 1987, S. 320; 1994, S. 456 mit
Hinweisen). Die Ermessensbetätigung muss soweit erläutert werden,
dass sie nachvollziehbar ist (BGE 117 IV 403).
bb) Klar verletzt wurde die Begründungspflicht in Bezug auf
das Eventualbegehren betreffend Schaffung einer Ausweichstelle;
wie die Beschwerdeführer zu Recht feststellen, hat sich das Baude-
partement dazu mit keinem Wort geäussert. Ungenügend ist die Ent-
scheidbegründung sodann, soweit sie sich mit der Löschwasserver-
sorgung befasst. Es ist unzureichend, das Fehlen dieses Erschlies-
sungselements mit dem blossen Hinweis auf eine stadträtliche Mei-
nungsäusserung zu begründen, obwohl die Beschwerdeführer Gegen-
argumente vorbrachten, welche nicht ohne weiteres von der Hand zu
weisen sind; die Beschwerdeinstanz ist unter solchen Umständen
verpflichtet, die behördliche Auffassung kritisch zu hinterfragen und
das Ergebnis dieser Hinterfragung im Entscheid festzuhalten. Unbe-
gründet erscheint die Rüge demgegenüber in Bezug auf den Vorwurf,
die Vorinstanz sei ohne eingehende und stichhaltige Begründung von
der Meinung der kantonalen Fachstelle abgewichen. Das
Baudepartement hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine
parzellenübergreifende Betrachtungsweise angezeigt sei und in die-
ser Optik der Föhrenweg den Anforderungen nicht genüge. Ob diese
Begründung auch stichhaltig sei, ist dann eine Frage der materiellen
Beurteilung.
b) aa) Gemäss § 20 Abs. 1 VRPG haben die Behörden den
Sachverhalt - unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten - von
Amtes wegen zu prüfen und die hiezu notwendigen Ermittlungen
anzustellen. Die behördliche Abklärungspflicht bezieht sich dabei
nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses rechtser-
heblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder
anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbe-
hörden zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder ande-
rer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An-
lass besteht. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die rechtsan-
wendende Behörde also dazu, vor der Entscheidfällung den rechtser-
heblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären, sie trägt
die Verantwortung für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen
(BGE 117 V 282 f. mit Hinweisen; VGE III/67 vom 6. Juni 2001
[BE.2000.00009/00010] in Sachen F. AG u.M., S. 15; René Rhinow /
Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Jus-
tizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 905).
bb) Weiter vorne ist ausgeführt worden, dass bei der Beurtei-
lung der Erschliessungssituation eine Gesamtbetrachtung über das
ganze Einzugsgebiet der betreffenden Strasse anzustellen ist. Richti-
gerweise hat deshalb auch das Baudepartement abgeklärt, wie viele
Wohneinheiten mit Anbindung an den Föhrenweg bereits vorhanden
sind und wie viele zusätzlich erstellt werden könnten; es stellte dabei
ausschliesslich auf die Angaben ab, welche der am Augenschein
anwesende Vizeammann zu Protokoll gab, und ging so von 20
bestehenden und 11 möglichen Häusern aus. Verifiziert wurde dies
nicht, obwohl die Beschwerdeführer schon in ihrer Verwaltungsbe-
schwerde vom 8. Mai 2000 darauf hinwiesen, dass das durch den
Föhrenweg zu erschliessende Gebiet weitgehend überbaut sei und
nur wenige nicht überbaute Grundstücke vorhanden seien, und auch
am Augenschein selber Vorbehalte zu den Annahmen des Gemein-
devertreters anbrachten. Dieses Vorgehen stellt eine gröbliche Miss-
achtung der Untersuchungspflicht dar. Stellen sich derartige Fragen,
kommt die beurteilende Rechtsmittelinstanz nicht umhin, sich durch
parzellenweise Nachprüfung eine eigene Meinung zu bilden. Die
Bestandesaufnahme durch das Verwaltungsgericht hat denn auch
ergeben, dass - anders als dies das Baudepartement annahm - 18
Wohneinheiten vorhanden und deren sechs noch möglich sind.
c) Da die Beschwerde aus den genannten materiellen Gründen
gutzuheissen ist, haben die durch das Baudepartement zu verant-
wortenden Verfahrensfehler lediglich zur Konsequenz, dass der Staat
einen Teil der Parteikosten zu übernehmen hat.