96 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
- Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen
Beschwerdeentscheide des Verwaltungsrates der AGVA.
- Zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegen die AGVA ge-
stützt auf das GebVG ist das Verwaltungsgericht im Klageverfahren
zuständig.
- Der Verwaltungsrat der AGVA kann im Rechtsmittelverfahren nach
§ 14 Abs. 3 GebVG keine rechtskraft- und vollstreckungsfähigen
Verfügungen über vermögensrechtliche Streitigkeiten erlassen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. April 2000 in Sa-
chen H. gegen Entscheid der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt und
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Dezember 2002 in
Sachen H. gegen die Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt.
Aus den Erwägungen
1. a) Nach Auffassung des Beschwerdeführers folgt die sachli-
che Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus § 52 Ziff. 20 VRPG,
da es sich beim gegenüber der AGVA geltend gemachten Schadener-
satzanspruch um einen zivilrechtlichen Anspruch nach Art. 6 EMRK
handle. Die AGVA vertritt demgegenüber die Ansicht, der Entscheid
des Verwaltungsrats sei kantonal letztinstanzlich, ein kantonales
Rechtsmittel somit nicht gegeben.
b) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztin-
stanzliche Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden
über Anordnungen im Einzelfall, bei denen Art. 6 Ziff. 1 EMRK
einen Anspruch auf richterliche Überprüfung gewährt und weder im
Kanton noch im Bund eine konventionsgemässe richterliche Prüfung
besteht (§ 52 Ziff. 20 VRPG). Geht es nun aber wie im vorliegenden
Falle um finanzielle Ansprüche, ist die Frage zu prüfen, ob nicht die
verwaltungsgerichtliche Klage nach § 60 VRPG zu ergreifen wäre,
bevor aus § 52 Ziff. 20 VRPG eine Ersatzzuständigkeit abgeleitet
werden kann. Das Verwaltungsgericht urteilt gemäss § 60 Ziff. 3
VRPG als einzige kantonale Instanz u.a. über vermögensrechtliche
Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffent-
lich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kom-
munalen Rechts beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde gegeben oder das Zivilgericht zuständig ist.
Zum Verhältnis der beiden Subsidiaritäten der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde nach § 52 Ziff. 20 VRPG und der verwaltungsge-
richtlichen Klage nach § 60 Ziff. 3 VRPG hat das Verwaltungsgericht
in einem kürzlich ergangenen Entscheid erwogen, mit der Ergänzung
des Kompetenzkatalogs von § 52 VRPG durch eine Ziff. 20 gemäss
Dekret vom 24. September 1996 (Inkraftsetzung am 15. Februar
1997) habe der Dekretsgeber ausschliesslich sicherstellen wollen,
dass das Ergreifen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich sei,
wenn die EMRK ein Rechtsmittel an ein Gericht vorschreibe und
dies auf Grund der bestehenden Normen nicht vorgesehen sei (vgl.
dazu und zum Folgenden: AGVE 1999, S. 375 ff.). § 52 Ziff. 20
VRPG sei demzufolge im Sinne einer absoluten Subsidiarität auch
subsidiär gegenüber der in § 60 Ziff. 3 VRPG normierten Subsidia-
rität der verwaltungsgerichtlichen Klage. Dies bedeute, dass ein Be-
schwerdeverfahren mit Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ge-
stützt auf § 52 Ziff. 20 VRPG ausser Betracht falle, wenn die Vor-
aussetzungen einer verwaltungsgerichtlichen Klage gemäss § 60
Ziff. 3 VRPG erfüllt seien. Ein EMRK-konformes Gerichtsverfahren
sei mit der verwaltungsgerichtlichen Klage sichergestellt.
c) Nach dem Gesagten ist daher vorab zu prüfen, ob die Voraus-
setzungen der verwaltungsgerichtlichen Klage gemäss § 60 Ziff. 3
VRPG erfüllt sind.
aa) Bei der AGVA handelt es sich um eine juristische Person
des kantonalen öffentlichen Rechts; sie ist ein selbständiges staatli-
ches Unternehmen zur Versicherung der Gebäude im Kantonsgebiet
(§ 1 Abs. 1 GebVG [in der Fassung vom 18. Juni 1996]). Als selb-
ständige Anstalt des öffentlichen Rechts fällt sie unter § 60 Ziff. 3
VRPG.
bb) In den Anwendungsbereich von § 60 Ziff. 3 VRPG fallen
ausschliesslich vermögensrechtliche Streitigkeiten. Vermögensrecht-
licher Natur sind Klagen über behauptete Rechte, die zum Vermögen
gehören; die in der Klage anbegehrte Leistung muss sich dabei un-
mittelbar auf das Vermögen des Klägers auswirken (Michael Merker,
Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar-
gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu
den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 60 N 31). Gemäss § 2 lit. b
GebVG ersetzt die AGVA an den versicherten Gebäuden entstandene
Schäden, soweit diese nach Massgabe der in der gleichen Bestim-
mung enthaltenen Aufzählung ersatzpflichtig sind. Beim Schadener-
satzanspruch des Versicherten gestützt auf das GebVG handelt es
sich um einen finanziellen Anspruch. Vorliegend geht es zwar (noch)
nicht um die Höhe einer Entschädigungsleistung, sondern vorerst um
die Klärung der Rechtsfrage, ob überhaupt ein versichertes Ereignis
vorliegt bzw. ob ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers
gegen die Anstalt besteht. Dass es sich dabei um eine vermögens-
rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 60 Ziff. 3 VRPG handelt, kann
indessen nicht bezweifelt werden. Der Umstand, dass die Schaden-
höhe derzeit noch nicht genau bezifferbar ist, ändert am vermögens-
rechtlichen Charakter des geltend gemachten Anspruchs ebenfalls
nichts und schliesst die verwaltungsgerichtliche Klage nicht aus (vgl.
auch Art. 42 Abs. 2 OR).
cc) Die verwaltungsgerichtliche Klage in vermögensrechtlichen
Streitigkeiten ist nur zulässig, sofern nicht die Verwaltungsgerichts-
beschwerde gegeben ist; dies gilt aber wie dargelegt nicht im Ver-
hältnis zur absolut subsidiären Zuständigkeit gemäss § 52 Ziff. 20
VRPG (siehe vorne, Erw. b). Eine andere sachliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist vorliegend nicht ge-
geben; weder der Zuständigkeitskatalog des § 52 VRPG noch ein
Sondererlass (§ 51 Abs. 1 und 2 VRPG) kennen eine entsprechende
Bestimmung. Insbesondere sieht auch das GebVG die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht nicht vor. Auch unter diesem Gesichts-
punkt ist die verwaltungsgerichtliche Klage somit zulässig. Daran
vermag im Übrigen auch das Urteil des Bundesgerichts vom
10. März 1999 in Sachen M. (2P.341/1997), auf das sich die AGVA
beruft, nichts zu ändern. Das Bundesgericht stellt darin zwar fest,
beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsrats der AGVA
handle es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, wes-
halb die staatsrechtliche Beschwerde zulässig sei; indessen betraf der
fragliche Entscheid der AGVA die Nichtzusprechung einer "Härte-
fallsubvention" für den Bau einer Brandmauer, mithin die Ausrich-
tung von Staatsbeiträgen, für die § 60 Ziff. 3 Satz 2 VRPG die ver-
waltungsrechtliche Klage explizit ausschliesst.
d) Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Falle nicht gegeben
ist, was zu einem Nichteintretensentscheid führt.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verwaltungsrat der
AGVA habe eine Verfügung erlassen, zu der er kompetent gewesen
sei und die es nun aufzuheben gelte. Dies sei im verwaltungsgericht-
lichen Klageverfahren, das zur ursprünglichen Verwaltungsgerichts-
barkeit gehöre, nicht möglich; dieses komme nur zum Zug, wenn der
betroffenen Verwaltungsbehörde im betreffenden Sachbereich keine
Verfügungskompetenz zukomme.
Gemäss § 14 Abs. 3 GebVG können Verfügungen des Direktors
der AGVA (bzw. der an seiner Stelle handelnden Abteilungsleiter)
mit Beschwerde beim Verwaltungsrat der AGVA angefochten werden
(vgl. auch die §§ 3 und 8 der Verordnung über die Organisation des
Aargauischen Versicherungsamtes vom 15. Oktober 1997). Dieser
anstaltsinterne Rechtsmittelweg macht im Rahmen der Führungs-
aufgabe, welche der Verwaltungsrat wahrzunehmen hat, durchaus
Sinn. Richtigerweise ist aber dieser Instanzenzug in vermögens-
rechtlichen Streitigkeiten nicht mit einer rechtskraft- und voll-
streckungsfähigen Verfügung abzuschliessen, sondern es hat die Ab-
lehnung des Anspruchs durch die AGVA zu erfolgen, zusammen mit
dem Hinweis, dass der Gebäudeeigentümer verwaltungsgerichtliche
Klage erheben könne (so wie es im umgekehrten Fall, nämlich bei
Abzügen von der Versicherungsentschädigung, in § 49 GebVG aus-
drücklich vorgesehen ist, wobei dort die AGVA klagen muss). § 14
Abs. 3 GebVG ist einer solchen Auslegung durchaus zugänglich.
Wird nun - wie im vorliegenden Falle - fälschlicherweise eine
eigentliche Verfügung erlassen (wie dies das AGVA selber annimmt),
so kann dies die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Klagein-
stanz nicht ausschliessen (vgl. Merker, a.a.O., § 60 N 36; AGVE
1979, S. 272 ff.). Anderseits muss dem Beschwerdeführer ein ausrei-
chendes Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Feststellung zu-
gebilligt werden, dass der von ihm angefochtene Entscheid der
AGVA nicht vollstreckungsfähig ist. Analog wird - aus praktischen
Gründen - bei behauptungsweise nichtigen Verfügungen vorgegan-
gen, obwohl es dort bei bejahter Nichtigkeit streng logisch an einem
Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. BGE 115 Ia 4; AGVE 1981, S. 147;
VGE III/76 vom 4. Juni 1999 [BE.97.00279] in Sachen S. AG, S. 4;
VGE II/100 vom 26. Oktober 1999 [BE.99.00029] in Sachen S., S. 9
f.; Merker, a.a.O., § 38 N 14). Insoweit ist auf die Beschwerde ein-
zutreten und eine entsprechende Feststellung in das Dispositiv auf-
zunehmen.