2002
Verwaltungsgericht
414
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Ausstand.
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Bei einer Anzeige durch das Obergericht müssen Oberrichter, die der
Anwaltskommission angehören, nicht in den Ausstand treten, wenn
sie an der Anzeige nicht direkt beteiligt waren (Erw. 1/b,c).
vgl. AGVE 2002 86 366