2002 Verwaltungsgericht 414

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99 Rechtliches Gehör. Beweiserhebung. Aktenführung.
- Wesentliche Beweise dürfen nicht bloss telefonisch eingeholt werden
(Erw. II/1/a,c).
- Pflicht der Behörde, alles Wesentliche in den Akten festzuhalten
(Erw. II/1/b).
- Rückweisung bei klarer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör; Ausnahmen (Erw. II/1/d).
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Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. September 2002 in
Sachen R.Z. gegen Entscheid des Regierungsrats.

Aus den Erwägungen

I/2. Der durch die erstinstanzliche Verfügung bestimmte Verfah-
rensgegenstand ist die Anweisung, die Beschwerdeführerin müsse
sich zum Bezug von IV-Leistungen anmelden oder eine ärztliche
Bestätigung vorlegen, dass eine IV-Anmeldung nicht sinnvoll sei,
weil keine Aussicht auf Zusprechung von IV-Leistungen bestehe, an-
dernfalls die Sozialhilfeleistungen gekürzt würden.
II/1. Im vorinstanzlichen Verfahren hat das Gesundheitsdeparte-
ment als instruierende Behörde beim Rechtsdienst der SVA eine tele-
fonische Auskunft darüber eingeholt, ob der Beschwerdeführerin ein
Anspruch auf IV-Leistungen zustehen könnte, und darüber eine Ak-
tennotiz angefertigt. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der
streitigen Weisung stützte sich die Vorinstanz ausschliesslich auf
diese Auskunft.
a) Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich der
Anspruch der Verfahrensbeteiligten, an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.
Mündlich oder telefonisch eingeholte Auskünfte sind nur unter ein-
schränkenden Bedingungen zulässig und beweistauglich. Jedenfalls
müssen sie schriftlich in einer Aktennotiz festgehalten werden. Weil
sie auch so einer Überprüfung durch die Betroffenen nur beschränkt
zugänglich sind, sind sie nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung nur insoweit zulässig, als damit blosse Nebenpunkte, nament-
lich Indizien und Hilfstatsachen, festgestellt werden. Beziehen sich
die Auskünfte demgegenüber auf wesentliche Punkte des rechtser-
heblichen Sachverhalts, ist grundsätzlich die Form einer schriftlichen
Anfrage und Auskunft oder einer protokollierten mündlichen Einver-
nahme zu wählen (zum Ganzen ausführlich: BGE 117 V 283 ff.;
124 V 375; Pra 88/1999, Nr. 109, Erw. 4/a; Michele Albertini, Der
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verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal-
tungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 355 f.).
b) Ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus
dem Beweisführungsrecht ergibt sich die Aktenführungspflicht der
Behörde, also die Pflicht, alles in den Akten festzuhalten, was zur
Sache gehört und wesentlich ist (BGE 124 V 375 f.; Albertini, a.a.O.,
S. 255 f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 23
N 10), und die grundsätzliche Pflicht zur Kenntnisgabe beim Beizug
neuer Akten (vgl. BGE 118 Ia 19 f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog,
a.a.O., Art. 23 N 11).
c) Dass sich das Gesundheitsdepartement zunächst telefonisch
beim Rechtsdienst der SVA über die Aussichten einer IV-Anmeldung
erkundigte, um sich ein vorläufiges Bild machen zu können, ist nicht
zu beanstanden. Da die Auskunft auf eine inhaltliche Stellungnahme
zu einem wichtigen Beschwerdepunkt hinauslief, auf die sich der
Regierungsrat in seinem Entscheid abstützen sollte, hätte nach dem
zuvor Ausgeführten im Instruktionsverfahren dann zunächst unter
Angabe des massgeblichen Sachverhalts eine schriftliche Auskunft
eingeholt werden und diese dem Vertreter der Beschwerdeführerin
zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen. Auch so war es je-
denfalls unerlässlich, die erstellte Aktennotiz zu den Akten zu neh-
men und dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen. Das
unzulässige Vorgehen verunmöglichte es der Beschwerdeführerin
bzw. ihrem Vertreter, zur Ansicht der SVA Stellung zu nehmen und
zu versuchen, diese mit zusätzlichen Argumenten zu widerlegen.
d) aa) Die klare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und zur Rückweisung an die Vorinstanz (§ 58 VRPG; AGVE 1987,
S. 323). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es indes-
sen möglich, aus Gründen der Prozessökonomie auf die Aufhebung
zu verzichten, wenn dies einzig zur Folge hätte, das Verfahren unnö-
tig in die Länge zu ziehen. Vorausgesetzt ist, dass der festgestellte
Mangel nicht zu schwerwiegend ist, dass die Beschwerdebehörde
über eine ausgedehnte Kognition verfügt und dass die Parteien von
den wesentlichen Tatsachen Kenntnis erhielten und dazu Stellung
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nehmen konnten (Pra 88/1999, Nr. 109, Erw. 4/d mit Hinweisen). Zu
beachten ist auch das Interesse des Betroffenen, dem an einem baldi-
gen definitiven Entscheid gelegen sein kann (vgl. AGVE 1974,
S. 361 f.; 1982, S. 215 f.; 1985, S. 326; Michael Merker, Rechtsmit-
tel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-
72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 58 N 31, allerdings mit einseitiger
Betonung des Aspekts der Verfahrensdauer).
bb) Die Verfahrensmängel, die dazu führten, dass die Beschwer-
deführerin bzw. ihr Anwalt von der Beweiserhebung zu einem we-
sentlichen Punkt ausgeschlossen wurde, sind gravierend. Dem Ver-
waltungsgericht steht keine Ermessensüberprüfung zu. Ein konkretes
Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschleunigung des Verfah-
rens ist nicht erkennbar. Somit kann von der Rückweisung nicht ab-
gesehen werden.