IV. Kantonale Steuern
35 Beweismittelausschluss.
- Der Beweismittelausschluss (§ 147 Abs. 2 aStG) setzt die entspre-
chende Androhung im Einspracheverfahren voraus.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. Februar 2003 in
Sachen R.W. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts.
Aus den Erwägungen
3. a) Nach pflichtgemässem Ermessen veranlagte Steuerpflich-
tige haben im Einspracheverfahren die Unrichtigkeit der Veranla-
gung nachzuweisen (§ 147 Abs. 2 Satz 1 aStG), sofern sie im Ver-
anlagungsverfahren auf diese Rechtsfolge ausdrücklich aufmerksam
gemacht wurden (AGVE 1996, S. 235 = StE 1996, B 93.3 Nr. 5;
AGVE 1987, S. 156; VGE II/52 vom 18. Mai 1998 [BE.1995.00213]
in Sachen V.U., S. 5 f.; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer
Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 144 N 29). Unterlagen und Beweis-
mittel, die im Einspracheverfahren trotz Aufforderung und Hinweis
auf die Säumnisfolgen fahrlässig oder vorsätzlich nicht vorgelegt
werden, können im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht mehr
berücksichtigt werden (§ 147 Abs. 2 Satz 2 aStG). Damit der Be-
weismittelausschluss zum Tragen kommt, müssen nach der Recht-
sprechung folgende formelle Voraussetzungen erfüllt sein
(vgl. AGVE 1989, S. 177 f. mit Hinweisen):
- Die verlangten Beweismittel müssen zur Sachverhaltsabklä-
rung tauglich und voraussichtlich erheblich sein.
- Die vom Steuerpflichtigen beizubringenden Unterlagen sind
klar und verständlich zu umschreiben, soweit dies der Steuerbehörde
möglich ist.
- Auf die Folgen des Beweismittelausschlusses muss rechtzei-
tig, d.h. im Einspracheverfahren, hingewiesen worden sein.
Unterlässt es die Steuerkommission, im Einspracheverfahren
auf den Beweismittelausschluss für das Rekursverfahren hinzuwei-
sen, so wird er für die nächsten Instanzen nicht wirksam, selbst wenn
er im Veranlagungsverfahren angekündigt worden war (AGVE 1980,
S. 435 f.). Der Steuerpflichtige soll zusammen mit der Einforderung
der Beweismittel auf die Folgen der Nichterfüllung hingewiesen
werden; ein schon im Veranlagungsverfahren, also gegebenenfalls
lange vorher erfolgter Hinweis allein hält ihm diese Folgen nicht
genügend eindrücklich vor Augen.
b) Es ist unbestreitbar, dass die vom Beschwerdeführer erst im
Rekursverfahren mit Eingabe vom 9. April 2002 eingereichte um-
fangreiche Dokumentation zum Nachweis seines Lebensaufwandes
schon im Einspracheverfahren hätte ins Recht gelegt werden können.
Es handelt sich ausnahmslos um Belege der Jahre 1997 und 1998,
welche bereits seit Jahren vorhanden waren. Indessen wurde der
Beweismittelausschlusses nur einmalig im Veranlagungsverfahren
(2. Mahnung vom 12. Juli 2000), nicht aber im Einspracheverfahren
angedroht. Über die Besprechung vom 28. Februar 2001 wurde le-
diglich eine interne Aktennotiz des Steuerkommissärs angefertigt;
die damals mündlich erwähnten Unterlagen wurden nicht formell
und mit Hinweis auf den Beweismittelausschluss einverlangt. Nach
der vorne dargestellten Rechtsprechung, von der abzuweichen kein
Anlass besteht, ist der Beweismittelausschluss nicht eingetreten und
die im Rekursverfahren nachgereichten Unterlangen müssen berück-
sichtigt werden. Das Steuerrekursgericht hat sie zu Unrecht unbe-
rücksichtigt gelassen.