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39 Steuerbilanz. Berichtigung.
- Massgeblichkeit der Werte in der Steuerbilanz bei künftigen Veranla-
gungen (Erw. 2/b).
- Berichtigung ist zulässig bei offenkundigem Widerspruch zwischen
dem Berechnungsergebnis in den Erwägungen und der Übernahme
ins Dispositiv (Erw. 2/a).
- Wenn die Berichtigung in der Steuerperiode, in der sie vorzunehmen
wäre, keine direkten Auswirkungen zeitigt, kann sie stattdessen in der
Folgeperiode erfolgen (Erw. 2/a).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 9. April 2003 in Sa-
chen A.W. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Zur Publikation vorge-
sehen in StE 2004.
Aus den Erwägungen
2. a) aa) Die Beschwerdeführer begannen 1990 mit der Buch-
haltung. Bei der Veranlagung der Vorperiode 1991/92 wurden die
Buchwerte in der Eröffnungsbilanz geprüft und per Ende 1990 im
Einspracheverfahren wie folgt formell festgesetzt: ... Betriebsge-
bäude Fr. 350'509.--.
bb) Im damaligen Rekurs- und Beschwerdeverfahren waren
diese Werte streitig und wurden durch das Steuerrekursgericht und
das Verwaltungsgericht bestätigt. Allerdings war der Steuerkommis-
sion ein Fehler unterlaufen. Sie hatte den Eingangs-Buchwert der
Betriebsgebäude auf Fr. 350'509.-- berechnet und davon im Jahr
1990 Abschreibungen zu Lasten des steuerbaren Einkommens in
Höhe von Fr. 14'020.-- zugelassen. Versehentlich setzte sie im Dis-
positiv ihres Einspracheentscheides vom 8. Juli 1999 den Buchwert
der Betriebsgebäude per 31. Dezember 1990 ebenfalls auf
Fr. 350'509.-- (statt Fr. 336'489.--) fest, was das Steuerrekursgericht
übersah und das Verwaltungsgericht aus verfahrensrechtlichen
Gründen (§ 152 Abs. 2 aStG; § 43 Abs. 2 VRPG) nicht korrigieren
konnte.
cc) Gemäss § 172 aStG können rechtskräftige, mit einem Be-
rechnungs- oder Ausfertigungsfehler behaftete Verfügungen und
Entscheide der Steuerbehörden und der Steuerjustizbehörden auf
Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amtes wegen berichtigt wer-
den (Abs. 1); zu wenig entrichtete Beträge sind nachzufordern, zu
viel bezahlte Beträge zurückzuerstatten (Abs. 2). Das Steuerrekurs-
gericht hat ausgeführt, der offenkundige Widerspruch zwischen Be-
gründung und Dispositiv des Einspracheentscheides vom 8. Juli 1999
sei der Berichtigung zugänglich und könne somit auch vorfrageweise
in der Folgeperiode, also im vorliegenden Verfahren, korrigiert wer-
den.
Wenn es darum geht, dass die Veranlagung in einer bestimmten
Steuerperiode zu berichtigen wäre, dort allerdings keine direkten
Auswirkungen zeitigt (sodass keine Nachforderung oder
Rückerstattung gemäss § 172 Abs. 2 aStG in Frage steht), sondern
erst in der Folgeperiode, ist es aus verfahrensökonomischen Gründen
zuzulassen, dass auf die formelle Berichtigung in derjenigen Periode,
wo der Fehler passierte, verzichtet und statt dessen die Berichtigung
vorfrageweise im Verfahren der Folgeperiode vorgenommen wird;
dem Steuerrekursgericht ist in dieser Hinsicht beizupflichten. Aller-
dings darf dies nicht zu einer erleichterten Berichtigung führen; die
Voraussetzungen für die Berichtigung der (seinerzeitigen) fehlerhaf-
ten Veranlagung müssen erfüllt sein.
Berechnungs- oder Ausfertigungsfehler im Sinne von § 172
aStG, die berichtigt werden können, liegen dann vor, wenn es sich
nicht um Fehler in der Willensbildung, sondern um Fehler im Aus-
druck handelt, wenn also das, was die Behörde beschlossen hat,
durch einen Berechnungs- oder einen Übertragungsfehler, ein
Schreibversehen o.ä. unzutreffend wiedergegeben wird, wenn, um
ein anschauliches Bild zu gebrauchen, der Mangel mit der Hand- und
nicht mit der Kopfarbeit zusammenhängt (vgl. dazu § 78 aStGV;
AGVE 1997, S. 233 = StE 1998, B 97.11 Nr. 15, Erw. 2, mit Hin-
weisen; Bernhard Meier, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,
Muri/BE 1991, § 172 N 1 ff.). Der Einspracheentscheid vom 8. Juli
1999 im Verfahren betreffend die Steuerperiode 1991/92 basierte auf
einem umfassenden Bericht des Landwirtschaftlichen Fachbeamten
des KStA vom 1. März 1999, der ausdrücklich als Bestandteil des
Einspracheentscheids bezeichnet wurde. In diesem Bericht wurde der
Buchwert der Betriebsgebäude per 1.1.1990 mit Fr. 350'509.-- und,
unter Berücksichtigung der 1990 zugelassenen Abschreibungen von
Fr. 14'020.--, per 31.12.1990 korrekt mit Fr. 336'489.-- errechnet. In
die Anträge, wie die Buchwerte per Ende 1990 festzusetzen seien,
kam trotzdem der Betrag von Fr. 350'509.--. Aus dem Zusammen-
hang ergibt sich, dass es sich um einen Übertragungsfehler handelt,
der eine offenkundige Diskrepanz zwischen der Begründung und
dem Antrag zum Dispositiv (der im Einspracheentscheid unkorrigiert
übernommen wurde; siehe vorne Erw. aa) zur Folge hatte. Dem
Steuerrekursgericht ist zuzustimmen, dass unter diesen Umständen
eine Berichtigung zulässig ist. Der massgebliche Buchwert der Be-
triebsgebäude per 31. Dezember 1990 beträgt Fr. 336'489.--.
b) Mit der formellen, rechtskräftigen Festsetzung werden
Buchwerte verbindlich. Soweit sie von der Handelsbilanz abweichen
und diese nicht korrigiert wird, kommt es diesbezüglich zu einer
Korrekturaufstellung mit den steuerlich massgeblichen Werten (sog.
Steuerbilanz), die bei künftigen Veranlagungen massgeblich sind
(Ernst Känzig, Die direkte Bundessteuer [Kommentar], II. Teil,
2. Auflage, Basel 1992, Art. 49 N 400 ff.; Ernst Höhn/Robert Wald-
burger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002,
§ 46 Rz. 19 f.). Per 1. Januar 1991 und für die in den Bemessungs-
jahren 1991/92 möglichen Abschreibungen sind somit die oben ange-
führten Buchwerte verbindlich.